Mitteilungen für das öffentliche Gesundheitswesen
Die Mitteilungen für das öffentliche Gesundheitswesen (kurz: Public Health Newsletter) liefern quartalsweise eine breite Palette an wichtigen und interessanten Informationen des öffentlichen Gesundheitswesens.
Untenstehend finden Sie die Beiträge für das 1. Quartal 2026
Preisveröffentlichung
Die Höchstpreise laut Preisgesetz (BGBl. Nr. 145/1992) werden laufend auf der Website des BMASGPK verlautbart.
Änderung der Abgrenzungsverordnung 2004
Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11.März 2004 betreffend die Abgabe und Kennzeichnung bestimmter Arzneimittel im Kleinverkauf (Abgrenzungsverordnung 2004) wurde am 7. Jänner 2026 mittels Verordnung geändert.
Die Abgrenzungsverordnung 2004 regelt die Abgabe und Kennzeichnung bestimmter Arzneimittel im Kleinverkauf in Österreich. Basierend auf dem Arzneimittelgesetz, definiert sie, welche Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen ausschließlich in Apotheken oder durch speziell berechtigte Gewerbetreibende, wie Drogisten, verkauft werden dürfen. Durch die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Abgrenzungsverordnung 2004 geändert wird, BGBl. II Nr. 5/2026, erfolgte eine Aktualisierung der Anlage zur Verordnung.
Änderung der Rezeptpflichtverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 30. August 1973 über rezeptpflichtige Arzneimittel (Rezeptpflichtverordnung) wurde am 10. Dezember 2025 mittels Verordnung geändert.
Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung zu bestimmen, welche Arzneimittel und Tierarzneimittel auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden und welche deshalb nur auf Grund einer Verschreibung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes, Tierarztes, Dentisten oder persönlich an eine Hebamme oder einen Viehschneider abgegeben werden dürfen. Durch die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Rezeptpflichtverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 282/2025, erfolgte eine Aktualisierung der Anlage zur Verordnung.
86. Nachtrag zum Arzneibuch
Die deutschsprachige Fassung des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuchs, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.5, amtliche österreichische Ausgabe, wurde am 17. Juni 2025 mittels Verordnung als 86. Nachtrag zum Arzneibuch in Kraft gesetzt.
Durch die Verordnung betreffend den 86. Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 110/2025, werden die Monographien und Texte des vierten Nachtrags zur elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2023, Nachtrag 11.4, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.5, ersetzt werden, außer Kraft gesetzt.
87. Nachtrag zum Arzneibuch
Die deutschsprachige Fassung des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuchs, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.6, amtliche österreichische Ausgabe, wurde am 29. Dezember 2025 mittels Verordnung als 87. Nachtrag zum Arzneibuch in Kraft gesetzt.
Durch die Verordnung betreffend den 87. Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 324/2025, werden die Monographien und Texte des fünften Nachtrags zur elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2023, Nachtrag 11.5, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.6, ersetzt werden, außer Kraft gesetzt.
88. Nachtrag zum Arzneibuch
Die deutschsprachige Fassung des siebenten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuchs, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.7, amtliche österreichische Ausgabe, wurde am 30. Dezember 2025 mittels Verordnung als 88. Nachtrag zum Arzneibuch in Kraft gesetzt.
Durch die Verordnung betreffend den 88. Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 341/2025, werden die Monographien und Texte des sechsten Nachtrags zur elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2023, Nachtrag 11.6, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des siebenten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.7, ersetzt werden, außer Kraft gesetzt.
Nationale Krebsrahmenprogramm 2026 – 2030
Am 30. Jänner 2026 wurde das „Nationale Krebsrahmenprogramm 2026 - 2030“ publiziert. Das Programm wurde gemeinsam mit zahlreichen Expert:innen entwickelt und berücksichtigt die vielfältigen Facetten im Zusammenhang mit onkologischen Erkrankungen – von der Vermeidung der Krebs-Entstehung, über die Früherkennung bis hin zur Behandlung und der Sicherstellung guter Lebensbewältigung nach einer überstandenen Tumorerkrankung. Für Entscheidungsträger:innen und Stakeholder im Gesundheitswesen dient es als Orientierungsrahmen und Leitfaden, um konkrete Maßnahmen und strukturelle Veränderungen voranzutreiben und stellt damit die strategischen Weichen für die nächsten 10 Jahre.
Legionellen
Bericht der Nationalen Referenzzentrale für das Jahr 2024
Im Jahr 2024 wurden dem Nationalen Referenzzentrum für Legionelleninfektionen in Österreich 354 Fälle von Legionärskrankheit (1-Jahres-Inzidenz: 3,8 Fälle/100.000 Einwohner:innen) gemeldet, darunter 14 Todesfälle (Letalitätsrate: 4,0 %). Von den 354 Fällen wurden 276 (78,0 %) als ambulant erworben, 72 (20,3 %) als reisebedingt und 6 (1,7 %) als nosokomial erworben klassifiziert.
Der ansteigende Trend der Legionärskrankheit setzte sich auch im Jahr 2024 fort. Dieser Anstieg ist teilweise auf verbesserte Labordiagnostik und Meldevollständigkeit zurückzuführen. Doch auch gestiegene Fallzahlen in anderen europäischen Ländern bestätigen, dass es sich 2024 um ein erhöhtes Krankheitsaufkommen handelte. Der jahreszeitliche Verlauf war zweigipfelig mit Spitzen im Mai und im September.
AUSBLICK
12. ÖGPAM-Tagung: „BEZIEHUNG in der Allgemeinmedizin – und dann?“ am 18. April 2026 in Salzburg oder online
Im Rahmen der 12. Tagung der Österreichische Gesellschaft für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin in der Allgemeinmedizin (ÖGPAM) mit dem Titel „Beziehung in der Allgemeinmedizin – und dann?“ wird der fachliche und kollegiale Austausch zum Thema „Psychosomatik in der Allgemeinmedizin“ in den Mittelpunkt gestellt. Das Programm setzt sich mit dem Thema „Beziehung in der Allgemeinmedizin – und dann?“ auseinander und bietet fachliche Impulse sowie Diskussionsmöglichkeiten zur Erweiterung der Perspektiven in der allgemeinmedizinischen Praxis.
Neben der Teilnahme vor Ort in Salzburg besteht auch die Möglichkeit einer virtuellen Teilnahme.
Symposium am 05. Mai 2026 in Wien anlässlich des Internationalen Tages der Händehygiene
Anlässlich des Internationalen Tages der Händehygiene am 05. Mai 2026 veranstaltet das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Zusammenarbeit mit dem Nationalen Referenzzentrum für Gesundheitssystem-assoziierte Infektionen und Krankenhaushygiene ein Symposium. Das Symposium richtet sich insbesonders an Mitglieder der Hygieneteams, Qualitätsbeauftragte sowie alle, die in der Überwachung und Prävention von Gesundheitssystem-assoziierten Infektionen tätig sind.
Nähere Informationen zur Veranstaltung erfolgen zeitgerecht.