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Nationale Rechtsgrundlagen

Den nationalen rechtlichen Rahmen für Tabak- und verwandte Erzeugnisse bilden das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), Bundesgesetzblatt II Nr. 431/1995 in der geltenden Fassung, und die einschlägigen Verordnungen.

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) umfasst insbesondere nachstehende Regelungsbereiche:

  • Erfassung von unter anderem nikotinhältigen und nikotinfreien Elektronischen Zigaretten bzw. Liquids/Nachfüllbehältern neben herkömmlichen Tabakprodukten (Sicherheits- und Qualitätsanforderung, Aufmachung, Verpackung etc.)
  • Inhalts- und Zusatzstoffe (z.B. Verbot von Zigaretten und Drehtabak mit charakteristischen Aromen) einschließlich Messverfahren
  • Verpflichtende Offenlegung der Inhaltsstoffe der Tabak- und verwandten Erzeugnisse im Wege des EU-Common-Entry-Gates
  • Verpackungsdetails (Mindestmaße für die Warnhinweise, Verbot kleiner Verpackungen für bestimmte Tabakwaren, Verbot verkaufsfördernder und irreführender Elemente etc.)
  • Zulassungsverfahren für neuartige Tabakerzeugnisse
  • Werbe- und Sponsoringverbote
  • Verbot von Tabak zum oralen Gebrauch (Snus) und Kautabak
  • Europaweites System zur Überwachung und Rückverfolgung zwecks Eindämmung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen
  • Verbot des Versandhandels
  • Kontrollen von Tabak- und verwandten Erzeugnissen
  • Regelungen hinsichtlich des Schutzes von Nichtraucher:innen
  • Finanzierung der im Zusammenhang mit der Beleihung stehenden Tätigkeiten sind kostendeckende Gebührensätze (Pauschalierte Jahresgebühr)
Novelle zum TNRSG

Am 24. Juli 2025 ist das Bundesgesetzblatt Nr. 36/2025 in Kraft getreten, mit welcher die Richtlinie der EU 2022/2100 in Österreich umgesetzt und das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG im Sinne dieser Richtlinie geändert wird.

Mit dieser Novelle werden erhitzte Tabakerzeugnisse (sogenannte Heated Tobacco Products) nunmehr im Gesetz definiert und können je nach Eigenschaften als rauchloses Tabakerzeugnis oder Rauchtabakerzeugnis eingestuft werden.

Außerdem werden bestimmte Ausnahmen für erhitzte Tabakerzeugnisse aufgehoben.

Für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse gelten ab sofort die gleichen Kennzeichnungsvorschriften wie für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak.

Weiters ist das Inverkehrbringen von sämtlichen erhitzten Tabakerzeugnissen mit charakteristischen Aromen ab sofort verboten. Ausgenommen sind nur jene erhitzten Tabakerzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten der Novelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Kennzeichnungs- oder Inhaltsstoffregelungen entsprechen. Diese dürfen noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden.

Verordnungen

Letzte Aktualisierung: 31. Juli 2025