Leistungen
Höhe der Leistungen
Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht.
Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor.
Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).
- Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
- Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
- Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148 Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
- Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
Deckelung der Geldleistung:
Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte „Deckelungsbestimmung“ (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.
Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.
Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten
Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.
Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.
Hinweis
Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann.
Beispiel für eine alleinlebende Person:
Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen.
Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).
Krankenversicherung
Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.
Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte ("Regress")
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für
- ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
- Kinder für ihre Eltern,
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfeempfänger sind (also eine dritte Person). Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
- ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
- Erbinnen/Erben.
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
| Derzeitige Sozialhilfe in den Bundesländern |
|---|
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| Sozialunterstützung - Land Salzburg |
| Steiermark |
| Informationen zur sozialen Absicherung | Land Tirol |
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