Pensionssplitting
1.877 Übertragungen im Jahr 2025 markieren neuen Höchststand beim freiwilligen Pensionssplitting
Im Jahr 2025 wurde mit 1.877 Übertragungen ein neuer Höchststand beim freiwilligen Pensionssplitting erreicht. Damit setzt sich der positive Trend mit einer weiter steigenden Anzahl an Übertragungen fort.
Das Teilen von Pensionskontogutschriften ist freiwillig und soll einen Ausgleich für die unterschiedlichen Auswirkungen von Kindererziehungsarbeit und Berufstätigkeit auf die Pensionsansprüche schaffen.
Im Jahr 2025 wurde mit 1.877 Übertragungen von einem Elternteil zum anderen ein österreichweiter Höchststand erreicht. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einer Steigerung von 17,31% (2024: 1.600 Fälle).
Mit Ausnahme der Bundesländer Salzburg und Tirol, in denen leichte Rückgänge zu verzeichnen waren, stieg die Zahl der Übertragungen in allen Bundesländern an. Besonders deutlich fiel der Anstieg in Oberösterreich und Niederösterreich aus. Gleichzeitig wurden in diesen beiden Bundesländern auch die meisten Übertragungen registriert: In Oberösterreich waren es im Jahr 2025 insgesamt 443 Übertragungen (2024: 365), in Niederösterreich 368 (2024: 305).
Die aktuellen Daten können auf der Datenplattform OPIS abgerufen werden: Pensionssplitting auf OPIS
FAQ: Pensionssplitting
Das freiwillige Pensionssplitting ist die Möglichkeit zur Übertragung von Pensionskontogutschriften. Jener Elternteil, der sich nicht überwiegend der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, kann für die ersten sieben Jahre ab der Geburt des Kindes bis zu 50 Prozent der Pensionskontogutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils übertragen lassen, der sich überwiegend der Kindererziehung widmet.
Kindererziehungszeiten gehen oft mit keiner oder nur geringer Erwerbstätigkeit, z.B. Teilzeitarbeit, einher. Das führt langfristig zu niedrigen Pensionsleistungen im Alter. Durch die partnerschaftliche Aufteilung von Pensionskontogutschriften kann das freiwillige Pensionssplitting dem entgegenwirken.
Übertragungen können Eltern durchführen die in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert sind. Die Beantragung ist bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes möglich.
Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) bieten Information und Beratung zum Thema an.
Mehr Informationen
Weitere Informationen zum Thema Pensionen finden Sie auf unserer Website im Bereich "Soziales: Pensionsversicherung".