Abkommen über soziale Sicherheit mit der Monoglei tritt am 1. August 2026 in Kraft
Österreich und die Mongolei stärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit
Nach zweijährigen Verhandlungen wurde das bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Mongolei am 26. Mai 2025 in Ulaanbaatar unterzeichnet. Mit der Beendigung aller innerstaatlichen Verfahren tritt es nun mit 1. August 2026 in Kraft.
Inhalt des Abkommens
Das Abkommen regelt, welches Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeiten anzuwenden ist. Es sieht vor, dass Arbeitnehmer:innen, die von österreichischen Unternehmen vorübergehend in die Mongolei entsendet werden, während dieser Zeit ausschließlich dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegen. Entsprechende Regelungen gelten auch für Entsendungen aus der Mongolei nach Österreich.
Im Bereich der Pensionsversicherung erfolgt eine Zusammenrechnung der in beiden Ländern erworbenen Versicherungszeiten für den Anspruch auf eine Pension sowie ein Leistungsexport. Personen, die in Österreich und in der Mongolei Versicherungszeiten erworben haben, können dadurch in beiden Staaten Ansprüche auf Teilpensionen erwerben. Bei der Berechnung der jeweiligen Pension werden ausschließlich die im betreffenden Staat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Die Leistungen werden auch dann erbracht, wenn der Wohnsitz im jeweils anderen Vertragsstaat liegt.
Das Abkommen erleichtert wirtschaftliche Aktivitäten österreichischer Unternehmen in der Mongolei (und umgekehrt), vermeidet Doppelversicherungen und verbessert die sozialrechtliche Absicherung von Versicherten. Gleichzeitig stärkt es die politischen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten.
Mehr Informationen
Weiter Informationen über das Abkommen über soziale Sicherheit mit der Mongolei finden Sie im RIS.
Hier finden Sie Informationen zur Verwaltungsvereinbarung im RIS.