Einrichtung von Gesundheitsreformfonds Zur nachhaltigen Stärkung der Gesundheitsversorgung werden bei den drei Krankenversicherungsträgern (ÖGK, SVS und BVAEB) Gesundheitsreformfonds eingerichtet. Diese werden in den Jahren 2026 bis 2030 mit jährlich insgesamt rund 500 Mio. Euro für konkrete Maßnahmen dotiert.
Aufgabe und Zweck der Gesundheitsreformfonds
Die Mittel der Fonds werden den Krankenversicherungsträgern in den Jahren 2026 bis 2030 insbesondere für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt:
- Sicherstellung und Verbesserung von Qualität, Effizienz und Effektivität der niedergelassenen Gesundheitsversorgung
- Quantitative und qualitative Verbesserung der Gesundheitsversorgung des niedergelassenen Bereichs einschließlich telemedizinischer Leistungen
- Optimierung der Patientenströme und Patientenwege nach dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“
- Versorgung der Bevölkerung am „Best Point of Service“
- Sicherstellung eines ausreichenden niedergelassenen Leistungsangebots auch zu Tagesrandzeiten und an Wochenenden
- Stärkung altersspezifischer Gesundheitsvorsorge und Prävention
- Förderung psychischer Gesundheit
- Förderung von Digitalisierung und Effizienzsteigerungen innerhalb der Krankenversicherungsträger
Festlegung der Ziele
Mittels Verordnung wird die Sozialministerin festlegen für welche konkreten Zielvorgaben die Mittel verwendet werden sollen. Ein Beirat wird dabei eine Empfehlung für die Mittelverwendung abgeben. Ein Teil des Betrags soll erst dann an die Krankenversicherungsträger ausbezahlt werden, wenn diese Ziele erreicht wurden.
Rechnungslegung und Transparenz
Jeder Krankenversicherungsträger hat bis 31. März des Folgejahres einen Rechnungsabschluss zum jeweiligen Gesundheitsreformfonds zu erstellen und einen Geschäftsbericht zu verfassen, indem Angaben enthalten sind, in-wiefern die Zielvorgaben der Verordnung bereits erreicht wurden. Außerdem ist im Jahr 2028 die Verwendung der Mittel in den Jahren 2026 und 2027 zu evaluieren.
Die Empfehlung des Beirats, die Rechnungsabschlüsse und die Geschäftsberichte sowie die Evaluierung werden auf der Website des Sozialministeriums veröffentlicht.
| Externe Links |
|---|
| Gesetzestext im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): RIS - BGBLA_2025_I_104 |