Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit sind arbeitsrechtliche Maßnahmen, die zeitlich flexible Formen der Weiterqualifizierung im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglichen.
Die Rechtsgrundlage für die Bildungskarenz und Bildungsteilzeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft bildet das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (§ 11 für die Bildungskarenz und § 11a für die Bildungsteilzeit).
Während im Rahmen der Bildungskarenz eine völlige Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgt, wird bei einer Bildungsteilzeit die Arbeitszeit lediglich reduziert, um sich der Weiterbildung widmen zu können. Durch die Bildungsteilzeit wird es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglicht, Weiterbildungsmaßnahmen wahrzunehmen und weiterhin im Arbeitsprozess zu verbleiben.
Für die Dauer der Bildungskarenz entfällt der Anspruch auf Arbeitsentgelt. Für die Dauer der Bildungsteilzeit besteht der Entgeltanspruch gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber im Ausmaß der reduzierten Arbeitszeit.
Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG oder eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen, kann vom Arbeitsmarktservice eine Weiterbildungsbeihilfe zur (teilweisen) Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werden.
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen der Bildungskarenz im Überblick
Voraussetzungen
Die Bildungskarenz muss zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden.
Die Vereinbarung einer Bildungskarenz ist nur dann zulässig, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens zwölf Monate dauerndes arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur selben Arbeitgeberin bzw. zum selben Arbeitgeber bestanden hat.
Zulässige Dauer
Die Freistellung kann in der Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr erfolgen.
Sonstige Rahmenbedingungen für die Vereinbarung und den Antritt der Bildungskarenz
Die Vereinbarung der Bildungskarenz muss schriftlich erfolgen. In der Vereinbarung sind neben dem Beginn und der Dauer der Freistellung auch der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. Wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, muss dieser auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers den Verhandlungen beigezogen werden.
Die Vereinbarung über die Bildungskarenz wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungskarenz angetreten werden. Damit wird gewährleistet, dass der mit der Freistellung einhergehende Einkommensverlust zumindest abgefedert wird.
Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Arbeitgeberin bzw. ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.
Rahmenfrist für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungskarenz
Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) angetreten werden.
Möglichkeit der Vereinbarung der Bildungskarenz in Teilen
Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate betragen muss. Die Gesamtdauer der einzelnen Teile darf innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist (die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt) ein Jahr nicht überschreiten.
Bildungskarenz für Saisonarbeitskräfte
Auch Saisonarbeitskräfte haben die Möglichkeit, Bildungskarenz in der Dauer von zwei Monaten bis zu einem Jahr zu vereinbaren.
Voraussetzung ist, dass das bestehende Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Darüber hinaus müssen im Zeitraum von 24 Monaten vor Antritt der Bildungskarenz befristete Arbeitsverhältnisse von insgesamt mindestens zwölf Monaten zur selben Arbeitgeberin bzw. zum selben Arbeitgeber vorliegen.
Bildungsteilzeit im Überblick
Voraussetzungen
Dem Antritt der Bildungsteilzeit muss eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien zu Grunde liegen. Ebenso wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit nur vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens zwölf Monate dauerndes arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur selben Arbeitgeberin bzw. zum selben Arbeitgeber bestanden hat.
Zulässige Dauer
Die Bildungsteilzeit kann in der Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren erfolgen.
Ausmaß der Arbeitszeitreduktion
Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen.
Sonstige Rahmenbedingungen für die Vereinbarung und den Antritt der Bildungsteilzeit
Die Vereinbarung der Bildungsteilzeit muss schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit und ebenso der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben. Wie bei der Bildungskarenz ist bei der Vereinbarung auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.
Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.
Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auch verpflichtet, ihre Arbeitgeberin bzw. ihren Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.
Rahmenfrist für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit
Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) angetreten werden.
Möglichkeit der Vereinbarung der Bildungsteilzeit in Teilen
Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei jeder Teil mindestens vier Monate betragen muss. Die Gesamtdauer der einzelnen Teile darf innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist (die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt) zwei Jahre nicht überschreiten.
Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
Wurde eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist keine weitere Bildungskarenz vereinbart werden kann. Gleiches gilt für den Wechsel von Bildungsteilzeit zur Bildungskarenz.
Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde der Umrechnungsschlüssel 1:2 gesetzlich festgelegt. Demnach entsprechen zwei Monate Bildungsteilzeit einem Monat Bildungskarenz. Mit Einwilligung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers kann beispielsweise eine verbleibende Bildungsteilzeit von zwölf Monaten in sechs Monate Bildungskarenz umgewandelt werden.