Pensionsversicherung
Zentrales Prinzip des österreichischen Pensionssystems ist die Aufrechterhaltung des Lebensstandards durch die Pensionsleistung. Dabei ist zu beachten: Die Pensionsleistung ist eine Versicherungsleistung.
Eine Pension gibt es in Österreich nicht nur im Alter. Ist beispielsweise die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, können Betroffene auch schon in jungen Jahren eine Pension erhalten. Bei Todesfällen bekommen Hinterbliebene eine Waisen- oder Witwen- bzw. Witwerpension.
In Österreich sind Pensionen im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) geregelt, wobei je nach Versicherungsgruppe jeweils
- das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)
- das Bäuerliche Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Pensionsversicherungsträger
Die Pensionsversicherungsträger betreuen die Versicherten und zahlen die Pensionen aus. Zudem führen sie Maßnahmen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge durch. Seit 1. Jänner 2020 gibt es durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz drei Pensionsversicherungsträger:
Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), im Bereich des ASVG, ist der größte Versicherungsträger und umfasst Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Bereich ASVG. Sie fasst seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (ehemalige BVA) und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (ehemalige VAEB) zusammen.
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), Bereich GSVG, FSVG und BSVG. Mit 1. Jänner 2020 wurden die bisherige Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) in die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) umgewandelt. Somit sind Gewerbetreibende, Neue Selbständige und Bauern bei der neuen SVS versichert.
Pensionsanspruch
Anspruch auf eine Pension besteht bei
- Eintritt des Versicherungsfalles: Pensionsalter, Invalidität bzw. Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit, Todesfall
- Erfüllung der Mindestversicherungszeit
- Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen
Pflichtversicherung
In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind.
Je nach Personengruppe gelten unterschiedliche Versicherungsgesetze.
Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG):
- Arbeitnehmer:innen
- freie Dienstnehmer:innen
- Heimarbeiter:innen
- Vorstandsmitglieder und geschäftsführende Gesellschafter:innen einer AG oder GmbH
- im Betrieb der (Groß-)Eltern beschäftigte Kinder, die dafür kein Entgelt bekommen.
Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG):
- Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich: Einzelunternehmer:innen, Werksvertragstätige mit Gewerbeberechtigung, Gesellschafter:innen einer OG, Komplementär:innen einer KG, Gesellschafter:innen und Gesellschafter oder Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH
Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG):
• Arbeitnehmer:innen
• Freie Dienstnehmer:innen
• Heimarbeiter:innen
Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG):
- Landwirte und Landwirtinnen sowie deren Familienangehörige
Versicherung in mehreren Staaten
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommensübersicht 2026 (PDF, 293 KB)besteht, werden diese bei der Berechnung der Pension berücksichtigt. Ist ein Pensionsanspruch gegeben, bezahlt jeder Staat eine eigene Pension aus, sobald das nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Gibt es einen Pensionsanspruch, bezahlt jeder Staat eine eigene Pension aus, sobald das – nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates vorgesehene – Pensionsalter erreicht ist.
Der Pensionsantrag ist im Wohnsitzstaat des Versicherten bzw. der Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Dabei müssen im Ausland erworbene Versicherungszeiten bekannt gegeben werden.
Die Pension muss nicht in jedem Staat extra beantragt werden. Der österreichische Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein.