FAQ: Pflegestipendium / Weiterbildungsbeihilfe / Weiterbildungsteilzeitbeihilfe
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Themen Pflegestipendium und Weiterbildungsbeihilfe sowie Weiterbildungsteilzeitbeihilfe
Pflegestipendium
Das Pflegestipendium wird auf Initiative der Bundesregierung als Beihilfe des Arbeitsmarktservice (AMS) umgesetzt. Es garantiert seit 1. Jänner 2023 die Existenzsicherung während der Ausbildung in bestimmten Berufen in Höhe eines jährlich festgelegten Tagsatzes. Dieser Mindeststandard beträgt im Jahr 2026 55,01 Euro täglich bzw. rund 1.650,30 Euro monatlich.
Falls ein Bildungsinstitut Kurskosten verrechnet, werden diese vom AMS nicht übernommen.
Mit dem Pflegestipendium wird eine Ausbildung in folgenden Berufen bzw. Berufsbereichen gefördert:
- Pflegeassistenz gemäß GuKG (Schule / Lehrgang; Vollzeit / Teilzeit)
- Pflegefachassistenz gemäß GuKG (Schule / Lehrgang; Vollzeit / Teilzeit)
- Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
- Sozialbetreuungsberufe (auch berufsbegleitend; 2 Jahre / 3 Jahre; Fachprüfung / Diplomprüfung)
- darunter fallen die Schwerpunkte: Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
Die Ausbildung muss
- vor Beginn mit dem AMS vereinbart werden und
- mindestens 25 Wochenstunden aufweisen.
Hinweis
Bereits vor dem 1. September 2024 begonnene Fachhochschulausbildungen im Bereich Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege können nicht mit dem Pflegestipendium gefördert werden.
Siehe auch: "Wird die Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) auf Fachhochschulniveau gefördert?"
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Beantragung unbedingt vor Antritt der Ausbildung erfolgen muss! Es empfiehlt sich, mit dem AMS Kontakt aufzunehmen, sobald Sie den Entschluss für eine Ausbildung im Pflegebereich gefasst haben.
Nein, der Schulungszuschlag wird nicht auf den monatlichen Mindestbetrag des Pflegestipendiums aufgeschlagen.
Wenn die Summe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und Schulungszuschlag höher ist als der Tagsatz des Pflegestipendiums, wird diese Summe ausbezahlt. Ist die Summe niedriger, wird der Mindesttagsatz des Pflegestipendiums gewährt, wobei der Schulungszuschlag bereits darin enthalten ist.
Hinweis
Der Schulungszuschlag muss nicht separat beantragt werden. Das AMS berechnet alle Ansprüche automatisch bei der Beantragung des Pflegestipendiums.
Den Ausbildungsbeitrag der Bundesländer (gemäß Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz) in Höhe von 658,40 Euro monatlich (mehr Informationen dazu siehe unten) verwalten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Stellen.
Eine Übersicht über die Kontaktdaten in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der Website des Sozialministeriums unter Ausbildungsbeiträge.
Vor Antritt der Ausbildung müssen Sie – egal ob arbeitslos oder karenziert – mit dem AMS Kontakt aufnehmen und vereinbaren, welche Ausbildung Sie an welcher Schule oder Fachhochschule antreten möchten. Eine Vormerkung beim AMS ist als Fördervoraussetzung definiert (siehe auch Antwort auf "Wer kann das Pflegestipendium beantragen?").
Das AMS muss außerdem vor der Ausbildung feststellen, wie hoch Ihre Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung sind, und wie hoch also Ihr Pflegestipendium monatlich sein wird (siehe auch Frage zum Schulungszuschlag weiter oben).
Für Ausbildungen an Fachhochschulen kommt ein verpflichtendes Beratungsgespräch dazu, das als persönlicher Termin durchzuführen ist.
Ja. Wenn Ihre Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigen, wird Ihnen das Arbeitslosengeld in der entsprechenden Höhe, also ungekürzt, für die Dauer der Ausbildung ausbezahlt.
Ein Antrag auf das Pflegestipendium ist auch dann erforderlich, wenn Ihre Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung den festgelegten Mindestbetrag des Pflegestipendiums in Höhe von 1.650,30 Euro monatlich (in Monaten mit 30 Tagen) übersteigen.
Die Beihilfe Pflegestipendium wird in Tagsätzen berechnet. Für das Jahr 2026 gilt ein Tagsatz von 55,01 Euro – dieser wird mit der Anzahl an Tagen im aktuellen Monat multipliziert. So ist die Auszahlungssumme von Monat zu Monat unterschiedlich, und das Pflegestipendium macht nur in Monaten mit 30 Tagen 1.650,30 Euro aus. Sofern die eigenen Leistungsansprüche aus der Arbeitslosenversicherung den Tagsatz von 55,01 Euro übersteigen, wird auch der monatlich ausbezahlte Betrag höher als 1.650,30 Euro Euro sein.
Für Teilnehmende an Arbeitsstiftungen beträgt der Tagsatz im Jahr 2026 51,68 Euro – hier werden monatlich pauschal 100 Euro abgezogen, da die Teilnehmenden zusätzlich ein Stiftungsstipendium (in unterschiedlicher Höhe) erhalten (siehe auch unten).
Grundsätzlich ja. Wenn Sie nach Abschluss einer geförderten Ausbildung noch eine weitere Ausbildung im Pflegebereich machen möchten (wie z.B. Pflegeassistenz und danach Pflegefachassistenz) und wieder das Pflegestipendium beantragen wollen, müssen Sie diese Ausbildung allerdings wieder im Vorhinein beantragen.
Hinweis
Das Pflegestipendium kann höchstens für zwei Ausbildungen pro Person gewährt werden. Insgesamt kann eine Person höchstens vier Jahre lang das Pflegestipendium beziehen.
Die Pflegereform der Regierung unterstützt sowohl Personen in Erstausbildung als auch Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger beim Start in die Pflege.
Hinweis
Aufzählung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Fachkräftestipendium
Ausbildungen im Bereich der Medizinischen Assistenzberufe im Sinne des MBAG (Medizinische-Assistenzberufe-Gesetz) sind über das Fachkräftestipendium des AMS förderbar.
Sie können das Stipendium beantragen, wenn Sie arbeitslos sind, aufgrund der geplanten Ausbildung karenziert sind oder als selbstständige Person Ihr Gewerbe ruhend gemeldet haben. Außerdem müssen Sie in den letzten 15 Jahren mindestens 4 Jahre berufstätig gewesen sein und dürfen keinen Abschluss an einer Fachhochschule, pädagogischen Hochschule oder Universität besitzen.
Informationen zum Fachkräftestipendium erhalten Sie auf der Website des AMS unter AMS Fachkräftestipendium.
Ausbildungsbeitrag der Bundesländer
Hauptsächlich für Personen ohne abgeschlossene Ausbildung (z.B. Schulabbrecherinnen und Schulabbrecher, Jugendliche unter 20 Jahre) wurde der "Ausbildungsbeitrag" eingeführt. Während einer Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege, zur Pflegefachassistenz und zur Pflegeassistenz sowie in den Sozialbetreuungsberufen mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit und Behindertenbegleitung erhalten die Schülerinnen und Schüler 658,40 Euro monatlich. Auch während der Pflichtpraktikumszeiten im berufsbildenden Schulwesen für Pflegeberufe gibt es den Ausbildungsbeitrag. Die Auszahlung erfolgt entweder direkt über die Schulen oder auf Antrag.
Finanziert wird der Ausbildungsbeitrag über den "Pflegeausbildungs-Zweckzuschuss", den das Sozialministerium an die Bundesländer auszahlt. Die Auszahlung des Ausbildungsbeitrags an die Auszubildenden ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Hinweis
Den Ausbildungsbeitrag erhalten ausschließlich Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben. Bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, sollten Sie beim AMS das Pflegestipendium beantragen!
Informationen zum Ausbildungsbeitrag finden Sie unter Ausbildung in der Pflege oder auf den Websites der Bundesländer.
Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
Personen, die sich mindestens vier Jahre lang selbst erhalten haben, können für die Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege an Fachhochschulen die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ("Selbsterhalterstipendium", "Selbsterhalterinnenstipendium") des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung beantragen. Die Beantragung ist bis zu einer Altersgrenze von 37 Jahren möglich. Je älter die Person bei Beantragung, desto länger muss sie sich selbst erhalten haben: Personen, die im Alter von 37 Jahren die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beantragen, müssen sich mindestens neun Jahre lang selbst erhalten haben.
Hinweis
Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt kann mit dem Ausbildungsbeitrag der Bundesländer kombiniert werden, aber nicht mit dem Pflegestipendium.
Informationen zur Studienbeihilfe nach Selbsterhalt finden Sie auf der Website der Studienbeihilfenbehörde unter Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.
Ja. Dabei ist zu beachten, dass das sogenannte Stiftungsstipendium, welches die teilnehmenden Betriebe finanzieren, vom Pflegestipendium in einer pauschalierten Höhe von 100 Euro abgezogen wird.
Über das individuell am besten geeignete Förderinstrument berät Sie Ihre regionale Geschäftsstelle des AMS.
Die Karenzierung ist wie folgt definiert: "Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses oder Ruhen der selbstständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer der Ausbildung." Eine Karenzierung muss also vereinfacht gesagt ursächlich mit dem geplanten Eintritt in eine förderbare Ausbildung zusammenhängen.
Wenn Sie bereits in der Pflege beschäftigt sind, müssen Sie Ihr Dienstverhältnis nicht zwingend karenzieren, um eine Fortbildung zu machen.
Für Personen in unselbständiger Beschäftigung steht das Instrument der "Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse" für den Gesundheits- und Sozialbereich sowie für die Elementarpädagogik zur Verfügung. Dabei fördert das AMS die Personal- und Sachkosten für Qualifizierungen während der Arbeitszeit zu 75 Prozent.
Dies setzt allerdings ein entsprechendes Einvernehmen mit Ihrem Dienstgeber voraus, der die Förderung bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS beantragen muss. Die restlichen 25 Prozent der Personal- und Sachkosten während der Qualifizierung sind vom Dienstgeber zu tragen.
Hinweis
Beschäftigte, deren Höherqualifizierung vom AMS wie oben beschrieben gefördert wird, können den Ausbildungsbeitrag der Bundesländer beantragen!
Ab dem 1. September 2024 angetretene Ausbildungen zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege an Österreichischen Fachhochschulen können über das Pflegestipendium gefördert werden.
Für die Gewährung ist neben den übrigen Fördervoraussetzungen ein Beratungsgespräch beim Arbeitsmarktservice erforderlich.
Hinweis
Vor dem 1. September 2024 begonnene Ausbildungen an Fachhochschulen können nicht gefördert werden. Auch ein Umstieg aus bereits geförderten Ausbildungen im Bereich diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege (z.B. Schule auf FH) ist nicht möglich.
Ja, sofern Ihre geförderte Ausbildung mindestens vier Monate dauert, dürfen Sie zum Pflegestipendium geringfügig dazuverdienen. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 551,10 Euro monatlich.
Hintergrund: Ein geringfügiger Zuverdienst neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist seit 1.1.2026 nur mehr in Ausnahmefällen möglich. Für existenzsichernde Beihilfen und Förderungen des Arbeitsmarktservice gelten sinngemäß die gleichen Einschränkungen. Einer der möglichen Ausnahmefälle ist die Teilnahme an einer vom AMS unterstützten Nach- oder Umschulung, die mindestens vier Monate dauert.
Hinweis
Übersteigt jedoch Ihr Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze, wird das Pflegestipendium eingestellt! Dies gilt auch dann, wenn mehrere Einkommen in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.
Unverändert gilt für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften (Schülerinnen-/Schülerbeihilfe, Studienbeihilfe etc.), die für die Ausbildung ausgezahlt werden: keine Anrechnung bis zur Geringfügigkeitsgrenze; wenn die Zuwendung (z.B. das von Ihrer Schule ausbezahlte "Taschengeld") jedoch höher ist, wird das Pflegestipendium nicht mehr ausgezahlt.
Grundsätzlich ja. Aber: Das Pflegestipendium zielt in erster Linie darauf ab, möglichst rasche Abschlüsse zu unterstützen.
In der Praxis entscheidet Ihre regional zuständige AMS-Geschäftsstelle im verpflichtenden Beratungsgespräch, ob eine berufsbegleitende Ausbildung oder eine Qualifizierung in Vollzeit sinnvoller ist. Für das Pflegestipendium muss die Ausbildung jedenfalls mindestens 25 Wochenstunden aufweisen.
Siehe auch die Antwort auf "Was kann ich tun, wenn ich mein Dienstverhältnis nicht karenzieren will?"
Ja; mindestens einmal jährlich, sowie bei Abschluss der Ausbildung, ist der Ausbildungsfortschritt zu belegen. Wenn Sie hier die Frist versäumen, wird das Pflegestipendium eingestellt. Sollten Sie auch dann keine Zeugnisse vorlegen, kommt es zu einer Rückforderung des bisher ausbezahlten Pflegestipendiums.
Ja, wenn
- Sie Ihre Ausbildung ab dem 1. September 2022 angetreten haben
- und dafür bereits vom AMS gefördert wurden,
können Sie das Pflegestipendium nach einer Unterbrechung wieder beantragen. Jedenfalls ist zu beachten, dass pro Person maximal zwei Ausbildungen gefördert werden und die maximale Förderdauer vier Jahre beträgt.
Hinweis
Ein Umstieg aus bereits gefördert begonnenen schulischen Ausbildungen in eine Fachhochschulausbildung ist nicht möglich.
Grundlegendes zu Weiterbildungsbeihilfe (WBB) / Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (WBT)
Mit der Weiterbildungsbeihilfe (WBB) und der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (WBT) können Sie sich weiterbilden, während Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht.
Bei der WBB ruht Ihr Arbeitsverhältnis vollständig, während Sie bei der WBT die Arbeitszeit reduzieren. Siehe auch Bildungskarenz und Bildungsteilzeit.
Die Weiterbildungsbeihilfe und die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe setzen die mit 31. März 2025 abgeschafften Leistungsarten "Weiterbildungsgeld" bzw. "Bildungsteilzeitgeld" während der Bildungskarenz in neuer Form fort.
Der wichtigste Unterschied: Früher erfolgte die Existenzsicherung in Form von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG). Jetzt wird die Existenzsicherung als Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) ausbezahlt.
Neu ist auch die budgetäre Deckelung in Höhe von 150 Mio. Euro im Jahr.
Hinweis
Auf Beihilfen besteht im Gegensatz zu Versicherungsleistungen kein Rechtsanspruch. Es kann also passieren, dass Ihr Begehren vom AMS nicht bewilligt wird, obwohl der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin zugestimmt hat!
Ja.
Für die Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber und Ihnen notwendig (gemäß § 11 und 11a AVRAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen).
Anschließend können Sie die Beihilfe beim AMS mittels Förderbegehren beantragen.
Die Höhe der Beihilfe ist in einem einkommensabhängigen Stufenmodell festgelegt. Grundlage ist Ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen (konkret: die durchschnittliche allgemeine Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung der letzten 12 Monate, bzw. bei Saisonbetrieben der letzten 24 Monate).
Jeder Einkommensstufe ist ein bestimmter Tagsatz zugeordnet. Dieser wird mit der Anzahl der Kalendertage des Monats multipliziert und ergibt so Ihre monatliche Beihilfenhöhe.
Bei der Weiterbildungsteilzeit hat die Beihilfe den gleichen Anteil am Tagsatz wie Ihre Arbeitszeitverkürzung. Das heißt, wenn Sie 25 Prozent Ihrer Normalarbeitszeit reduzieren, erhalten Sie 25 Prozent des jeweiligen Beihilfenbetrags; wenn Sie 40 Prozent reduzieren, erhalten Sie 40 Prozent des für Ihre Einkommensstufe geltenden Tagsatzes.
Die Beihilfe kann – je nach Modell – für folgende maximale Dauer gewährt werden:
- Weiterbildungsbeihilfe: 1 Jahr
- Weiterbildungsteilzeitbeihilfe: 2 Jahre
In beiden Modellen kann die Weiterbildung aus mehreren zeitlich getrennten Ausbildungsabschnitten (z.B. Modulen oder Kursblöcken von mindestens 2 Monaten bei WBB und mindestens 4 Monaten bei WBT) bestehen. Diese Abschnitte dürfen sich über einen Zeitraum von maximal 4 Jahren verteilen.
Gefördert werden arbeitsmarktpolitisch relevante und überbetrieblich verwertbare Aus- oder Weiterbildungen. Reine Hobbykurse ohne beruflichen Bezug sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Weiterbildung muss ein bestimmtes Mindestausmaß haben:
- Weiterbildungsbeihilfe: mindestens 20 Wochenstunden / 20 ECTS pro Semester; bei Kinderbetreuung 16 Wochenstunden / 16 ECTS pro Semester
- Weiterbildungsteilzeitbeihilfe: mindestens 10 Wochenstunden / 10 ECTS pro Semester; bei Kinderbetreuung 8 Wochenstunden / 8 ECTS pro Semester
Sofern aufgrund von Kinderbetreuungspflichten eine Reduktion der Wochenstundenanzahl oder der ECTS erfolgt, ist ein Nachweis über das maximal mögliche Ausmaß der Betreuung vorzulegen.
Die Weiterbildung muss bei der Weiterbildungsbeihilfe mindestens 2 Monate und bei der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe mindestens 4 Monate dauern.
Gefördert werden arbeitsmarktpolitisch relevante und überbetrieblich verwertbare Aus- oder Weiterbildungen. Das bedeutet, dass die gewählte Aus- oder Weiterbildung am Arbeitsmarkt nachgefragt ist und Sie einen erkennbaren Nutzen für Ihre berufliche Entwicklung haben.
Eine völlig freie Wahl besteht daher nicht. Die Beurteilung der Arbeitsmarktrelevanz erfolgt durch das Arbeitsmarktservice (AMS).
Online-Kurse können förderbar sein, sofern sie in ausreichendem Ausmaß zeitgebundene, betreute Lernphasen enthalten.
Selbständige Lernzeiten sind ergänzend möglich, d.h. sofern sie über das vorgeschriebene Mindestmaß (20 bzw. 16 Wochenstunden / ECTS bei WBB, 10 bzw. 8 Wochenstunden / ECTS bei WBT) hinausgehen.
Die fixen Kurszeiten müssen also die Mindestanforderungen erfüllen.
Reine Selbstlern-Kurse ohne fixe Kurszeiten sind nicht förderbar.
Ja.
Sie können auch mehrere Module besuchen, sofern diese zu einem gemeinsamen Ausbildungsziel gehören.
Wichtig:
- Jedes Modul muss mindestens 2 Monate (bei WBB) bzw. 4 Monate (bei WBT) dauern.
- Zwischen zwei Modulen dürfen maximal 7 Kalendertage liegen. Sonst braucht es für das nächste Modul ein neues Begehren.
Die Beihilfe können Personen erhalten, die:
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- in den letzten 26 Wochen vor Ausbildungsbeginn kein Kinderbetreuungs- oder Wochengeld bezogen haben,
- seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen beim aktuellen Arbeitgeber arbeitslosenversicherungspflichtig (über der Geringfügigkeitsgrenze) beschäftigt sind.
Personen in Saisonbetrieben müssen stattdessen:
- in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate vollversichert beim aktuellen Arbeitgeber gearbeitet haben
- und unmittelbar vor Beginn der Weiterbildung mindestens 3 Monate durchgehend ebendort beschäftigt gewesen sein.
Zusätzlich gilt:
- Wer bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen hat, muss mindestens 208 Wochen vollversichert in Österreich gearbeitet haben.
- Wer in den letzten 12 Monaten (bei Saisonbetrieben in den letzten 24 Monaten) eine durchschnittliche allgemeine Beitragsgrundlage von weniger als 3.465,00 Euro brutto pro Monat aufweist (dies entspricht dem halben Wert der Höchstbeitragsgrundlage 2026), muss für eine WBB vorher eine verpflichtende Bildungsberatung in einem BerufsInfoZentrum (BIZ) des AMS absolvieren. Je nach Verfügbarkeit von Beratungsterminen kann eine Bildungsberatung darüber hinaus auch freiwillig erfolgen.
Für die Begehrensstellung beim AMS sind folgende Dokumente erforderlich:
Pflichtunterlagen:
- Schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber (gemäß § 11 bzw. § 11a AVRAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen)
- Anmelde- oder Reservierungsbestätigung des Ausbildungsinstituts für die zu fördernde Weiterbildung
Zusätzliche Dokumente im Bedarfsfall:
- Wenn Sie aufgrund von Kinderbetreuungspflichten eine zeitlich weniger intensive Weiterbildung planen, braucht es einen Nachweis über das maximale Ausmaß der Betreuungsmöglichkeit.
- Wenn Ihre durchschnittliche allgemeine Beitragsgrundlage der letzten 12 Monate unter der halben Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung (Wert 2026: 3.465,00 Euro) liegt, nehmen Sie verpflichtend eine Bildungsberatung in einem BIZ (BerufsInfoZentrum) des AMS in Anspruch.
Die Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe kann seit 8.6.2026 beim AMS beantragt werden.
Grundsätzlich gilt: Das Begehren auf Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe können Sie frühestens 12 Wochen vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen AMS einbringen.
Über Ihr Begehren wird innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen beim AMS – genauer gesagt: ab dem Zeitpunkt, an dem die entscheidungsrelevanten Unterlagen vollständig vorliegen – entschieden.
Da kein Rechtsanspruch auf die Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe besteht, wird die arbeitsrechtliche Vereinbarung frühestens am Tag nach Zuerkennung der Beihilfe bzw. nach der Zuerkennungsmitteilung wirksam.
Hinweis
Sie müssen Ihre Arbeitgeberin / Ihren Arbeitgeber über die Zuerkennung (oder Nichtzuerkennung) informieren!
-
Sie verfügen über ein aufrechtes Dienstverhältnis und erfüllen die erforderliche Beschäftigungsdauer. Details siehe „Wer kann die Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe erhalten?“.
-
Es gibt eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrer Arbeitgeberin / Ihrem Arbeitgeber über die geplante Weiterbildung. Details siehe „Brauche ich für eine Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe die Zustimmung meines Arbeitgebers?“.
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Die Weiterbildung erfüllt die Kriterien. Details siehe „Für welche Weiterbildung kann ich Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe erhalten?“.
-
Alle erforderlichen Unterlagen sind vollständig vorbereitet für die Einbringung beim AMS. Details siehe „Welche Unterlagen brauche ich für das Begehren?“.
- Ihre Ausbildung startet in frühestens 12 Wochen. Details siehe „Ab wann kann ich den Antrag stellen?“
Zu Beginn wird ein Erstgespräch mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber empfohlen.
Abhängig vom Einkommen ergibt sich Folgendes (gilt nur für WBB, nicht für WBT:
- Liegt das Einkommen unter dem halben Wert der Höchstbeitragsgrundlage, ist eine verpflichtende Bildungsberatung vorgesehen (nicht älter als 6 Monate zum Zeitpunkt des geplanten Ausbildungsbeginns).
- Liegt das Einkommen darüber, kann eine freiwillige Bildungsberatung in Anspruch genommen werden.
Anschließend erfolgt die Vereinbarung gemäß AVRAG zwischen Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer und Arbeitgeberin / Arbeitgeber.
Sobald alle Unterlagen vorhanden sind, aber frühestens 12 Wochen vor Beginn der Fortbildung, folgt die Begehrensstellung beim AMS (maximal 4 Wochen Bearbeitungszeit).
Nach der AMS-Prüfung ergeht die Entscheidung über das Förderbegehren. 1 Tag nach einer positiven Entscheidung wird die AVRAG-Vereinbarung rechtswirksam.
Im Anschluss ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber entsprechend zu informieren. Besonders wichtig ist dabei die Info über die Beihilfenhöhe, wenn es aufgrund der Einkommenshöhe eine verpflichtende finanzielle Arbeitgeber/innen-Beteiligung gibt.
Erst danach erfolgt der Antritt der Weiterbildung.
Zustimmung zur Weiterbildung: Die Basis für die Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe stellt die Vereinbarung gemäß § 11 bzw. § 11a AVRAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen zwischen Arbeitgeberin /Arbeitgeber und Arbeitnehmerin /Arbeitnehmer dar. Ohne eine solche Vereinbarung kann keine der beiden Beihilfenarten (WBB/WBT) beantragt werden.
Finanzielle Beteiligung: Wenn Ihre durchschnittliche allgemeine Beitragsgrundlage der letzten 12 Monate die halbe Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Wert 2026: 3.465,00 Euro) erreicht oder übersteigt, muss Ihr Arbeitgeber 15 Prozent der errechneten Beihilfenhöhe übernehmen und direkt an Sie auszahlen. Dies gilt nur für die Weiterbildungsbeihilfe (WBB), nicht für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (WBT).
Hinweis
Die Information über die Beihilfenhöhe müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin / Ihrem Arbeitgeber selbst übermitteln. Die Beihilfenhöhe und die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung sind aus der Fördermitteilung des AMS abzulesen!
Eine Bildungsberatung ist für eine WBB verpflichtend, wenn Ihre durchschnittliche allgemeine Beitragsgrundlage der letzten 12 Monate unter der halben Höchstbeitragsgrundlage liegt (Wert 2026: 3.465,00 Euro). Für eine WBT gilt dies nicht.
Der im Rahmen der Bildungsberatung erstellte individuelle Bildungsplan darf zum Zeitpunkt des geplanten Ausbildungsbeginns nicht älter als 6 Monate sein.
Je nach Verfügbarkeit von Beratungsterminen kann eine Bildungsberatung darüber hinaus auch freiwillig erfolgen.
Ja, wenn Sie alle Voraussetzungen wieder erfüllen.
Innerhalb von vier Jahren können Sie ein Jahr Weiterbildungsbeihilfe oder zwei Jahre Weiterbildungsteilzeitbeihilfe erhalten.
Nach jedem Modul bzw. spätestens alle 6 Monate sowie am Ende der Förderung müssen Sie Ihren Ausbildungsfortschritt nachweisen.
Dies erfolgt in der Regel, indem Sie die Bescheinigung des Bildungsinstituts an das AMS weiterleiten. Wenn Ihre Ausbildung keine solchen Bescheinigungen (Zeugnis o.Ä.) vorsieht, ist ein Nachweis über mindestens 75 Prozent Anwesenheit während der Ausbildungszeit erforderlich.
Im Fall eines Studiums reicht der Nachweis der absolvierten ECTS-Punkte pro Semester bzw. nach 6 Monaten aus.