Barrierefreiheitsgesetz
Das Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG) gilt ab 28. Juni 2025.
Umsetzung des European Accessibility Act
Mit der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – dem sogenannten European Accessibility Act (EAA) – wurden erstmals EU-weit einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen eingeführt.
Der European Accessibility Act geht vom Grundsatz aus, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen nur auf den Markt kommen dürfen, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Ziel ist die Harmonisierung und damit einhergehende Stärkung des EU-Binnenmarktes. EU-weit einheitliche Standards für Barrierefreiheit bieten Rechtssicherheit und eröffnen neue Märkte für die Hersteller von Produkten und Anbieter von Dienstleistungen. Barrierefreiheit von Beginn an statt teurer nachträglicher „Umrüstungen“ fördert auch die Nachhaltigkeit.
Barrierefreie Produkte und Dienstleistungen fördern auch die selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderungen. Insbesondere blinde, schwer sehbehinderte, gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen aber auch ältere Menschen mit Behinderungen werden von den Auswirkungen des Gesetzes profitieren.
Österreich hat den European Accessibility Act durch das Barrierefreiheitsgesetz und – für den Bereich der Notrufe – durch das Telekommunikationsgesetz 2021 umgesetzt. Das Barrierefreiheitsgesetz gilt ab 28. Juni 2025.
Geltungsbereich
Die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen gelten insbesondere für
- Bankomaten, Fahrkartenautomaten, Zahlungsterminals
- PCs, Notebooks, Smartphones, Tablets, Smart-TVs, E-Reader
- Sprach- und Videotelefonie sowie Online-Messengerdienste
- Bankdienstleistungen für Verbraucher:innen (E-Banking, Webseiten von Banken)
- Webseiten und E-Ticketing von Personenverkehrsdiensten
- Online-Shops (E-Commerce)
- E-Books
Barrierefreiheitsanforderungen und Konformitätsvermutung
Das Barrierefreiheitsgesetz enthält in Anlage 1 die verpflichtend einzuhaltenden Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, wobei der Schwerpunkt auf der digitalen Barrierefreiheit liegt.
Die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte regeln die:
- Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen
- Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität
- Branchenspezifische Anforderungen, u.a. für Selbstbedienungsterminals: z.B. Sprachausgabetechnologie, Kopfhörernutzung, Verlängerung der vorgegebenen Zeit, ausreichend Kontrast etc.
Die Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen regeln die:
- Verwendung barrierefreier Produkte gemäß BaFG
- Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung
- Barrierefreie Websites, Online-Anwendungen und Apps
- Zusätzliche Anforderungen, u.a. für Bankdienstleistungen, und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce), z.B.: Bereitstellung von Identifizierungsmethoden, elektronischen Signaturen, Sicherheit und Zahlungsdiensten, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind
Das Barrierefreiheitsgesetz sieht aber auch eine sogenannte Konformitätsvermutung vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen bestimmten harmonisierten Normen entsprechen. Eine zentrale Norm ist in diesem Zusammenhang die EN 301 549, die im Hinblick auf den European Accessibility Act noch im Lauf des Jahres 2025 überarbeitet wird.
Weitere Informationen zu den Barrierefreiheitsanforderungen finden Sie im Sozialministeriumservice.
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Wirtschaftsakteure haben die Verpflichtung, ihre Produkte gemäß den gesetzlichen Anforderungen barrierefrei herzustellen, nur barrierefreie Produkte zu importieren oder zu verkaufen bzw. ihre Dienstleistungen entsprechend den gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen zu gestalten, anzubieten und zu erbringen.
Ausnahmen von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gibt es nur, wenn dies zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde oder Produkte und Dienstleistungen grundlegend verändert werden müssten.
Erleichterungen für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind gänzlich vom Gesetz ausgenommen. Für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, sieht das Gesetz Erleichterungen vor.
Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen € beläuft.
Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium unter Einbindung des Österreichischen Behindertenrates und der WKO Leitlinien für Kleinstunternehmen zur Anwendung des Barrierefreiheitsgesetzes ausgearbeitet. Die Leitlinien sollen als Wegweiser für das neue Barrierefreiheitsgesetz dienen, von dem alle Kleinstunternehmen profitieren können.
Marktüberwachung
Im Sozialministeriumservice/Landesstelle Oberösterreich ist die zentrale Marktüberwachung nach dem Barrierefreiheitsgesetz eingerichtet worden. Das Sozialministeriumservice prüft und kontrolliert, ob jeweils die gesetzlichen Anforderungen eingehalten wurden und setzt die im Bedarfsfall erforderlichen Schritte. Dies kann die Vorschreibung von Maßnahmen (z.B.. Behebung formaler Mängel, Herstellung der Barrierefreiheit) bis hin zu einem Verkaufsverbot oder der Verhängung von Geldstrafen sein.
Je nach Art der Verwaltungsübertretung und nach Größe des Unternehmens können die Geldstrafen für Großunternehmen bis zu maximal 80.000 € betragen, für Kleinstunternehmen und KMU sind geringere Strafhöhen vorgesehen.
Alle Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten.
Details zur Marktüberwachung finden sie im Sozialministeriumservice.
Kontakt:
Sozialministeriumservice – Landesstelle Oberösterreich
Abteilung OÖ6 – Marktüberwachung digitale Barrierefreiheit
Gruberstraße 63
4021 Linz
E-Mail: marktueberwachung-bafg@sozialministeriumservice.gv.at
Barrierefreiheitsgesetz und Behindertengleichstellungsrecht
Barrierefreiheit stellt eine Querschnittsmaterie dar, die bei allen Vorhaben, die Menschen mit Behinderungen betreffen, mitbedacht werden muss, sozusagen als „accessibility mainstreaming“.
Dementsprechend finden sich Regelungen zu Barrierefreiheitserfordernissen in vielen Bereichen, beispielweise im öffentlichen Personenverkehrsrecht, Wahlrecht, Urheberrecht, Bautechnikrecht und Baurecht, Webzugänglichkeitsrecht und Vergaberecht.
Barrierefreiheit spielt aber auch eine Rolle im Behindertengleichstellungsrecht, bestehend aus dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (Diskriminierungsschutz in weiten Bereichen des täglichen Lebens) und dem Behinderteneinstellungsgesetz (Diskriminierungsschutz in der Arbeitswelt).
Es handelt sich dabei nicht um Gesetze, die Barrierefreiheitsanforderungen verpflichtend vorschreiben. Vielmehr statuiert das Behindertengleichstellungsrecht, dass mangelnde Barrierefreiheit eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung darstellen kann. Dies allerdings nur dann, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit rechtlich möglich und zumutbar ist.
Besteht z.B. eine Hausordnung, wonach die Mitnahme von Assistenzhunden in einem Hotel untersagt ist, so könnte diese Barriere für Gäste mit Assistenzhund ohne großen Aufwand durch eine Änderung der Hausordnung beseitigt werden. Wenn aber die Barriere darin besteht, dass kein Aufzug in dem Hotel vorhanden ist, und ein solcher aus denkmalschutzrechtlicher Sicht auch nicht eingebaut werden kann, läge keine Diskriminierung vor.
Wichtig:
Das Behindertengleichstellungsrecht verbietet Diskriminierungen im Einzelfall, es zählt zum Nicht-Diskriminierungsrecht.
Ihre nächstgelegene Landesstelle des Sozialministeriumservice ist erste Ansprechstelle in allen Fragen der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (siehe Link zu Adressen der Landesstellen)
Das Barrierefreiheitsgesetz enthält verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, es adressiert die Wirtschaftsakteure und zählt zum Wirtschaftsrecht.
Beide Gesetze stehen nicht in Konkurrenz zueinander und tragen zur Stärkung der Barrierefreiheit bei.
Häufig gestellte Fragen
Kurz gesagt – Alle profitieren! Das Barrierefreiheitsgesetz ist von großem Vorteil für die Wirtschaft. Für Wirtschaftstreibende vergrößert sich der Markt, also der potentielle Kreis an Kund:innen.
Menschen mit Behinderungen sowie älteren Menschen wird durch barrierefrei gestaltete Produkte und Dienstleistungen eine selbstbestimmte Lebensführung erleichtert.
- PCs, Notebooks, Tablets
- Smartphones, Modems, Router
- Spielkonsolen, TV-Sticks
- Smart TVs
- E- Book Lesegerät (E-Reader)
- Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in Automaten
- Online-Shops
- Online-Banking
- Websites und Apps die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bereitstellen (z.B. Streamingdienste und Mediaplayer)
- SMS-Dienste, Telefondienste, Sprach & Videotelefonie, Internetzugangsdienste
- Websites und Apps für elektronische Tickets und Ticketdienste (Flugticket, Zugkarte, Busticket…), interaktive Selbstbedienungsterminals der Verkehrsdienstleister
- Websites und Apps für Reiseinformationen
- E-Books
Entwickeln oder stellen Sie ein Produkt unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke her, dann sind Sie Hersteller.
Importieren Sie ein Produkt aus einem Drittstaat und bringen Sie es auf dem Unionsmarkt in Verkehr, dann sind Sie Importeur.
„Händler “ sind Sie, wenn Sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen und weder Herstellers noch Importeur sind.
„Dienstleistungserbringer"sind Sie, wenn Sie eine Dienstleistung anbieten oder erbringen.
- zu einer grundlegenden Veränderung des Produktes oder der Dienstleistung führen
- oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde.
Wenn die Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen z.B. die Leistungsfähigkeit eines Produkts so stark beeinflussen würde, dass das Produkt den ursprünglichen Zweck nicht mehr erreichen kann, dann liegt eine grundlegende Veränderung vor.
Stellt die Erfüllung von einzelnen Barrierefreiheitsanforderungen eine solche Belastung dar, so muss diese – nach entsprechender Beurteilung anhand vorgegebener Kriterien – nicht eingehalten werden.
Wenn Sie Dienstleistungen unter dem Einsatz von Produkten anbieten oder erbringen, die Sie bereits vor dem 28. Juni 2025 dafür eingesetzt haben, dann dürfen Sie diese Dienstleistungen unter dem Einsatz dieser Produkte bis 28. Juni 2030 weiterhin anbieten.
Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, jedoch bis längstens 28. Juni 2030, unverändert fortbestehen.
Auch für Selbstbedienungsterminals gibt es Übergangsregelungen, wenn die Terminals bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt wurden. Dann dürfen sie bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 20 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme und längstens bis 28. Juni 2040, weiter eingesetzt werden.
Dast BGSG verbietet Diskriminierungen im Einzelfall, es zählt zum Nicht-Diskriminierungsrecht.
Beide Gesetze stehen selbständig nebeneinander und tragen zur Stärkung der Barrierefreiheit bei.
- Konformitätsbewertungsverfahren
- technische Dokumentation
- EU-Konformitätserklärung
- CE-Kennzeichnung
- Kennzeichnungs- und Informationspflichten
Sie müssen Ihren Namen oder die eingetragene Handelsmarke sowie eine zentrale Kontaktanschrift angeben. Außerdem muss jedes Produkt eine Gebrauchsanweisung und eine Sicherheitsinformation in deutscher Sprache haben.
Auch die Lagerungs- oder Transportbedingungen dürfen die Barrierefreiheitsanforderungen des Produkts nicht beeinträchtigen.
- das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
- es eine Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformation gibt,
- Hersteller und Importeur Namen, Marke und Kontaktanschrift angegeben haben und
- das Produkt eine Typen-, Chargen-, Seriennummer oder anderes Kennzeichen trägt.
Die Marktüberwachungsbehörde hat den Hinweis zu prüfen und die:den Verbraucher:in bzw die jeweilige Organisation innerhalb von acht Wochen schriftlich, in einem barrierefreien Format, zu informieren ob ein Verfahren eingeleitet wird.
Dienstleistungserbringer können zur Einstellung des Angebotes der Erbringung der Dienstleistung verpflichtet werden. Außerdem können Verwaltungsstrafen verhängt werden.