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Barrierefreiheitsgesetz

Das Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG) gilt ab 28. Juni 2025.

Umsetzung des European Accessibility Act

Mit der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – dem sogenannten European Accessibility Act (EAA) – wurden erstmals EU-weit einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen eingeführt.

Der European Accessibility Act geht vom Grundsatz aus, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen nur auf den Markt kommen dürfen, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Ziel ist die Harmonisierung und damit einhergehende Stärkung des EU-Binnenmarktes. EU-weit einheitliche Standards für Barrierefreiheit bieten Rechtssicherheit und eröffnen neue Märkte für die Hersteller von Produkten und Anbieter von Dienstleistungen. Barrierefreiheit von Beginn an statt teurer nachträglicher „Umrüstungen“ fördert auch die Nachhaltigkeit.

Barrierefreie Produkte und Dienstleistungen fördern auch die selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderungen. Insbesondere blinde, schwer sehbehinderte, gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen aber auch ältere Menschen mit Behinderungen werden von den Auswirkungen des Gesetzes profitieren.

Österreich hat den European Accessibility Act durch das Barrierefreiheitsgesetz und – für den Bereich der Notrufe – durch das Telekommunikationsgesetz 2021 umgesetzt. Das Barrierefreiheitsgesetz gilt ab 28. Juni 2025.

Geltungsbereich

Die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen gelten insbesondere für

  • Bankomaten, Fahrkartenautomaten, Zahlungsterminals
  • PCs, Notebooks, Smartphones, Tablets, Smart-TVs, E-Reader
  • Sprach- und Videotelefonie sowie Online-Messengerdienste
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher:innen (E-Banking, Webseiten von Banken)
  • Webseiten und E-Ticketing von Personenverkehrsdiensten
  • Online-Shops (E-Commerce)
  • E-Books

Barrierefreiheitsanforderungen und Konformitätsvermutung

Das Barrierefreiheitsgesetz enthält in Anlage 1 die verpflichtend einzuhaltenden Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, wobei der Schwerpunkt auf der digitalen Barrierefreiheit liegt.

Die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte regeln die:

  • Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen
  • Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität
  • Branchenspezifische Anforderungen, u.a. für Selbstbedienungsterminals: z.B. Sprachausgabetechnologie, Kopfhörernutzung, Verlängerung der vorgegebenen Zeit, ausreichend Kontrast etc.

Die Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen regeln die:

  • Verwendung barrierefreier Produkte gemäß BaFG
  • Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung
  • Barrierefreie Websites, Online-Anwendungen und Apps
  • Zusätzliche Anforderungen, u.a. für Bankdienstleistungen, und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce), z.B.: Bereitstellung von Identifizierungsmethoden, elektronischen Signaturen, Sicherheit und Zahlungsdiensten, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind

Das Barrierefreiheitsgesetz sieht aber auch eine sogenannte Konformitätsvermutung vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen bestimmten harmonisierten Normen entsprechen. Eine zentrale Norm ist in diesem Zusammenhang die EN 301 549, die im Hinblick auf den European Accessibility Act noch im Lauf des Jahres 2025 überarbeitet wird.

Weitere Informationen zu den Barrierefreiheitsanforderungen finden Sie unter folgendem Link.

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Wirtschaftsakteure haben die Verpflichtung, ihre Produkte gemäß den gesetzlichen Anforderungen barrierefrei herzustellen, nur barrierefreie Produkte zu importieren oder zu verkaufen bzw. ihre Dienstleistungen entsprechend den gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen zu gestalten, anzubieten und zu erbringen.

Ausnahmen von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gibt es nur, wenn dies zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde oder Produkte und Dienstleistungen grundlegend verändert werden müssten.

Erleichterungen für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind gänzlich vom Gesetz ausgenommen. Für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, sieht das Gesetz Erleichterungen vor.

Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen € beläuft.

Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium unter Einbindung des Österreichischen Behindertenrates und der WKO Leitlinien für Kleinstunternehmen zur Anwendung des Barrierefreiheitsgesetzes (Link) ausgearbeitet. Die Leitlinien sollen als Wegweiser für das neue Barrierefreiheitsgesetz dienen, von dem alle Kleinstunternehmen profitieren können.

Marktüberwachung

Im Sozialministeriumservice/Landesstelle Oberösterreich ist die zentrale Marktüberwachung nach dem Barrierefreiheitsgesetz eingerichtet worden. Das Sozialministeriumservice prüft und kontrolliert, ob jeweils die gesetzlichen Anforderungen eingehalten wurden und setzt die im Bedarfsfall erforderlichen Schritte. Dies kann die Vorschreibung von Maßnahmen (z.B. Behebung formaler Mängel, Herstellung der Barrierefreiheit) bis hin zu einem Verkaufsverbot oder der Verhängung von Geldstrafen sein.

Je nach Art der Verwaltungsübertretung und nach Größe des Unternehmens können die Geldstrafen für Großunternehmen bis zu maximal 80.000 € betragen, für Kleinstunternehmen und KMU sind geringere Strafhöhen vorgesehen.

Alle Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten.

Details zur Marktüberwachung finden sie unter diesem Link.

Kontakt:

Sozialministeriumservice – Landesstelle Oberösterreich

Abteilung OÖ6 – Marktüberwachung digitale Barrierefreiheit

Gruberstraße 63, 4021 Linz

E-Mail: bafg@sozialministeriumservice.gv.at

 

Barrierefreiheitsgesetz und Behindertengleichstellungsrecht

Barrierefreiheit stellt eine Querschnittsmaterie dar, die bei allen Vorhaben, die Menschen mit Behinderungen betreffen, mitbedacht werden muss, sozusagen als „accessibility mainstreaming“.

Dementsprechend finden sich Regelungen zu Barrierefreiheitserfordernissen in vielen Bereichen, beispielweise im öffentlichen Personenverkehrsrecht, Wahlrecht, Urheberrecht, Bautechnikrecht und Baurecht, Webzugänglichkeitsrecht und Vergaberecht.

Barrierefreiheit spielt aber auch eine Rolle im Behindertengleichstellungsrecht, bestehend aus dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (Diskriminierungsschutz in weiten Bereichen des täglichen Lebens) und dem Behinderteneinstellungsgesetz Behinderteneinstellungsgesetz (Diskriminierungsschutz in der Arbeitswelt).

Es handelt sich dabei nicht um Gesetze, die Barrierefreiheitsanforderungen verpflichtend vorschreiben. Vielmehr statuiert das Behindertengleichstellungsrecht, dass mangelnde Barrierefreiheit eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung darstellen kann. Dies allerdings nur dann, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit rechtlich möglich und zumutbar ist.

Besteht z.B. eine Hausordnung, wonach die Mitnahme von Assistenzhunden in einem Hotel untersagt ist, so könnte diese Barriere für Gäste mit Assistenzhund ohne großen Aufwand durch eine Änderung der Hausordnung beseitigt werden. Wenn aber die Barriere darin besteht, dass kein Aufzug in dem Hotel vorhanden ist, und ein solcher aus denkmalschutzrechtlicher Sicht auch nicht eingebaut werden kann, läge keine Diskriminierung vor.

Wichtig:

Das Behindertengleichstellungsrecht verbietet Diskriminierungen im Einzelfall, es zählt zum Nicht-Diskriminierungsrecht.

Ihre nächstgelegene Landesstelle des Sozialministeriumservice ist erste Ansprechstelle in allen Fragen der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (siehe Link zu Adressen der Landesstellen)

Das Barrierefreiheitsgesetz enthält verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, es adressiert die Wirtschaftsakteure und zählt zum Wirtschaftsrecht.

Beide Gesetze stehen nicht in Konkurrenz zueinander und tragen zur Stärkung der Barrierefreiheit bei.

Häufig gestellte Fragen

Ziel des Gesetzes ist die verpflichtende Festlegung von Barrierefreiheitsanforderungen. Das heißt, dass bestimmte Produkte nur noch barrierefrei auf den Markt gelangen sollen.

Das Barrierefreiheitsgesetz gilt für Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer, wenn sie bestimmte Produkte in Verkehr bringen, herstellen, importieren oder bestimmte Dienstleistung anbieten bzw. erbringen.

Kurz gesagt – Alle profitieren! Das Barrierefreiheitsgesetz ist von großem Vorteil für die Wirtschaft. Für Wirtschaftstreibende vergrößert sich der Markt, also der potentielle Kreis an Kund:innen.

Menschen mit Behinderungen sowie älteren Menschen wird durch barrierefrei gestaltete Produkte und Dienstleistungen eine selbstbestimmte Lebensführung erleichtert.

Das Barrierefreiheitsgesetz gilt für bestimmte im Gesetz genannte Produkte. Konkrete Produkte sind zum Beispiel:

  • PCs, Notebooks, Tablets
  • Smartphones, Modems, Router
  • Spielkonsolen, TV-Sticks
  • Smart TVs
  • E- Book Lesegerät (E-Reader)
  • Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in Automaten

Das Barrierefreiheitsgesetz gilt für bestimmte im Gesetz angeführten Dienstleistungen, zum Beispiel:

  • Online Shops
  • Online Banking
  • Websites und Apps die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bereitstellen (Streamingdienste & Mediaplayer)
  • SMS Dienste, Telefondienste, Sprach & Videotelefonie, Internetzugangsdienste
  • Websites und Apps für elektronische Tickets und Ticketdienste (Flugticket, Zugkarte, Busticket…) interaktive Selbstbedienungsterminals der Verkehrsdienstleister
  • Websites und Apps für Reiseinformationen und Selbstbedienungsterminals
  • E-Books

Wirtschaftsakteure haben die Verpflichtung, ihre Produkte gemäß den gesetzlichen Anforderungen barrierefrei herzustellen, nur barrierefreie Produkte zu importieren oder zu verkaufen bzw. ihre Dienstleistungen entsprechend den gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen zu gestalten, anzubieten und zu erbringen.

Entwickeln oder stellen Sie ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke her, dann sind Sie Hersteller.

Importieren Sie ein Produkt aus einem Drittstaat und bringen Sie es auf dem Unionsmarkt in Verkehr, dann sind Sie Importeuer.

„Händler “ sind Sie, wenn Sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen und weder Herstellers noch Importeur sind.

„Dienstleistungserbringer Sind sie, wenn Sie eine Dienstleistung anbieten oder erbringen.

Grundsätzlich müssen alle Unternehmen, die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen

  • zu einer grundlegenden Veränderung des Produktes oder der Dienstleistung führen
  • oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde.

Ja es gibt Ausnahmen für Kleinstunternehmen. Wenn Sie weniger als zehn Personen beschäftigen und Sie entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder sich die Jahresbilanzsumme auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft, dann gibt es Ausnahmen. Wenn Sie Dienstleistungen anbieten, sind Sie vom Barrierefreiheitsgesetz ausgenommen. Bieten Sie Produkte an, so sieht das Gesetz Erleichterungen vor.

Von einer grundlegenden Veränderung ist vor allem dann auszugehen, wenn der ursprüngliche, intendierte Zweck eines Produkts oder einer Dienstleistung nicht mehr erreicht wird.

Wenn die Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen die Leistungsfähigkeit eines Produkts so stark beeinflussen würde, dass das Produkt den ursprünglichen Zweck nicht mehr erreichen kann, dann liegt eine grundlegende Veränderung vor.

Eine unverhältnismäßige Belastung bedeutet eine zusätzliche, übermäßige, organisatorische oder finanzielle Belastung für Wirtschaftsakteure.

Stellt die Erfüllung von einzelnen Barrierefreiheitsanforderungen eine solche Belastung dar, so muss diese – nach entsprechender Beurteilung anhand vorgegebener Kriterien – nicht eingehalten werden.

Nein das Barrierefreiheitsgesetz gilt nicht für private Verkäufe.

Das Barrierefreiheitsgesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz eine Übergangsfrist vor.

Wenn Sie Dienstleistungen unter dem Einsatz von Produkten anbieten oder erbringen, die Sie bereits vor dem 28. Juni 2025 dafür eingesetzt haben, dann dürfen Sie diese Dienstleistungen unter dem Einsatz dieser Produkte bis 28. Juni 2030 weiterhin anbieten.

Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, jedoch bis längstens 28. Juni 2030, unverändert fortbestehen.

Auch für Selbstbedienungsterminals gibt es Übergangsregelungen, wenn die Terminals, bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden.  Dann dürfen sie bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 20 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme und längstens bis 28. Juni 2040, weiter eingesetzt werden.

Websites, die Teil einer vom Gesetz erfassten Dienstleistung sind, oder Informationen für vom Gesetz erfasste Produkte enthalten, müssen ebenfalls die BaFG-Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, zum Beispiel Websites für Online-Shops oder für online verfügbare Gebrauchsanweisungen.

Das BaFG ist ein Wirtschaftsgesetz, es richtet sich an die Wirtschaftsakteure. Es enthält verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, es zählt zum Wirtschafts- und Barrierefreiheitsrecht.

Das Behindertengleichstellungsrecht verbietet Diskriminierungen im Einzelfall, es zählt zum Nicht-Diskriminierungsrecht.

Beide Gesetze stehen selbständig nebeneinander und tragen zur Stärkung der Barrierefreiheit bei.

Leistungen, die auf elektronischen Weg und individuell seitens einer:eines Verbraucherin:Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags erbracht werden.

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind insbesondere:

  • Web-Shops und Apps im E-Commerce
  • Hotel- und Reiseportale, auf denen Buchungen getätigt werden können
  • Online-Termin-Buchungs-Tools (auch wenn die Dienstleistung als solche nicht unter das BaFG fallen würde wie etwa Tourismusbetriebe, die ihre Dienstleistung (z.B. Hotel/ Zimmer) online direkt verkaufen)
  • Verlage, die digitale Publikationen anbieten
  • Webseiten, auf denen digitale Mitgliedschaften und Abonnements abgeschlossen werden können

Sie dürfen nur Produkte in Verkehr bringen, wenn Sie den Anforderungen des Barrierefreiheitsgesetzes entsprechen. Sie müssen alle Maßnahmen treffen, dass das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen des Gesetzes entspricht. Sie sollten dabei insbesondere folgende Punkte beachten:

  • Konformitätsbewertungsverfahren
  • technische Dokumentation
  • EU-Konformitätserklärung
  • CE-Kennzeichnung
  • Kennzeichnungs- und Informationspflichten

Zweck des Konformitätsbewertungsverfahrens ist, die vom Barrierefreiheitsgesetz erfassten Produkte auf die Erfüllung bzw. Einhaltung der gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen zu überprüfen. Dieser Prozess der Konformitätsbewertung reicht vom Entwurf bis zur eigentlichen Herstellung des Produktes.

Die Dokumentation muss sämtliche Angaben beinhalten, die für den Nachweis der Barrierefreiheitsanforderungen erforderlich sind. Neben der Produktbeschreibung muss eine Auflistung enthalten sein, welche harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, angewandt wurden.

Das Produkt muss eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer tragen. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Außerdem muss es für das Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache geben.

Sie dürfen nur Produkte in Verkehr bringen, die den Anforderungen des Barrierefreiheitsgesetzes entsprechen. Sie müssen daher überprüfen, ob der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllt hat.

Sie müssen Ihren Namen oder die eingetragene Handelsmarke sowie eine zentrale Kontaktanschrift angeben. Außerdem muss jedes Produkt eine Gebrauchsanweisung und eine Sicherheitsinformation in deutscher Sprache haben.

Auch die Lagerungs- oder Transportbedingungen dürfen die Barrierefreiheitsanforderungen des Produkts nicht beeinträchtigen.

Als Händler dürfen Sie nur Produkte bereitstellen, wenn sie geprüft haben, dass

  • das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
  • es eine Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformation gibt
  • Hersteller und Importeur Namen, Marke und Kontaktanschrift angegeben haben
  • Das Produkt eine Typen-, Chargen-, Seriennummer oder anderes Kennzeichen trägt

Sie müssen ihre Dienstleistungen entsprechend den gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen gestalten, anbieten oder erbringen. Das heißt auch, dass Sie unter anderem, Informationen über die Übereinstimmung der Dienstleistungen mit den Anforderungen des Barrierefreiheitsgesetzes bereitzustellen haben. Wenn Sie Ihre Dienstleistungen mithilfe eines Produktes erbringen, das unter das Barrierefreiheitsgesetz fällt, so muss auch dieses Produkt barrierefrei sein.

Die Barrierefreiheitsanforderungen sind in der Anlage 1 des Barrierefreiheitsgesetzes geregelt. Es gibt allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen und für bestimmte Produkte und Dienstleistungen darüber hinaus zusätzliche Barrierefreiheitsanforderungen.

Sämtliche Barrierefreiheitsanforderungen sind in der Anlage 1 zum Barrierefreiheitsgesetz zu finden.

Produkte und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen/technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, gelten als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen, sofern sich diese Normen/Spezifikationen auf diese Anforderungen erstrecken.

Für die Überprüfung der Produkte und Dienstleistungen wurde eine zentrale Marktüberwachung mit der Möglichkeit eingerichtet, Maßnahmen effektiv und mit hoheitlichen Mitteln durchzusetzen (z.B. durch Verhängung von Verwaltungsstrafen). Sie können sich daher an die Marktüberwachungsbehörde wenden. Die Marktüberwachungsbehörde ist die Landesstelle Oberösterreich des Sozialministeriumservice (bafg@sozialministeriumservice.gv.at).

Verbraucher und Verbraucherinnen, der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich können sich an die Marktüberwachungsbehörde wenden.

Die Marktüberwachungsbehörde hat den Hinweis zu prüfen und die:den Verbraucher:in bzw die jeweilige Organisation innerhalb von acht Wochen schriftlich, in einem barrierefreien Format, zu informieren ob ein Verfahren eingeleitet wird.

Besteht Grund zur Annahme, dass ein Produkt oder ein Dienstleistungserbringer die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, so prüft die Marktüberwachungsbehörde, ob dies tatsächlich der Fall ist. Kommt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt tatsächlich nicht die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, dann fordert sie den Händler, Hersteller, Importeuer oder Dienstleistungserbringer auf, die Konformität des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen herzustellen.

Der jeweilige Wirtschaftsakteur wird aufgefordert, das Produkt innerhalb angemessener Zeit vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Außerdem können Verwaltungsstrafen verhängt werden.

Die Höhe der Verwaltungsstrafen richtet sich nach der Art des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Barrierefreiheitsgesetzes und nach der Größe der Unternehmen. Für Kleinstunternehmen und KMU sind geringere Verwaltungsstrafen vorgesehen. Für große Unternehmen sind bis zu 80.000 € Verwaltungsstrafen möglich.

In der ersten Phase nach Inkrafttreten des Gesetzes gilt der Grundsatz „Beraten vor strafen“.

Geldstrafen sind erst nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. nach Auslaufen der Übergangsregelungen möglich.

Gegen Bescheide des Sozialministeriumservice kann man Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.