Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Neben der beruflichen Teilhabe (Gleichstellung) von Menschen mit Behinderungen ist eine umfassende barrierefreie Teilhabe in sämtlichen Lebensbereichen ein wichtiges Ziel. Hierfür werden seitens des Sozialministeriums und des Sozialministeriumservice eine Vielzahl an Maßnahmen zur Verfügung gestellt.
Inhaltsverzeichnis
Behindertenpass
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis, der als Nachweis der Behinderung gilt, beispielsweise bei Befreiungen von einigen Steuern und Gebühren. Er kann beim Sozialministeriumservice beantragt werden.
Bei Anträgen, welche nach dem 1. September 2016 eingelangt sind, erfolgt die Ausgabe im Scheckkartenformat.
Achtung: Der Behindertenpass ist kein Parkausweis (nach § 29b der Straßenverkehrsordnung), der das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen ermöglicht. Ein solcher Parkausweis kann seit 1. Jänner 2014 ebenfalls beim Sozialministeriumservice beantragt werden.
Der Behindertenpass ist auch kein Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Weitere Informationen zum Behindertenpass, zur Antragstellung und zu den einzelnen Zusatzeintragungen sind auf der Website des Sozialministeriumservice abrufbar.
Parkausweis
Seit 2014 werden Ausweise gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung (StVO), kurz Parkausweise, vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt.
Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises
Für die Ausstellung eines Parkausweises muss die Person Inhaber:in eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sein. Wenn kein Behindertenpass mit dieser Zusatzeintragung vorhanden ist, muss dieser vor der Antragstellung für einen Parkausweis bei der jeweiligen Landesstelle beantragt werden.
Antragstellung
Der Antrag kann sowohl mittels eines Antragsformblattes (PDF, 256 KB) als auch problemlos online gestellt werden. Für die Bearbeitung des Online-Antrags wird eine ID Austria benötigt.
Dem Antrag ist ein EU-Passbild in Farbe nach den geltenden ICAO Vorschriften beizulegen.
Neue Sicherheitsmerkmale des Parkausweises
Zum Zwecke der Prävention einer missbräuchlichen Verwendung des Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis) wurden die Sicherheitsmerkmale weiterentwickelt.
Hierdurch kommt es auch zu einer (geringfügigen) optischen Neugestaltung der Ausweise. Der Druck auf Grundlage des neuen Layouts erfolgt sukzessive ab September 2022.
Zur leichteren Nachvollziehbarkeit der Adaptierungen wurde das nachstehend als Download verfügbare Dokument erstellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle bisher ausgestellten Parkausweise ihre Gültigkeit behalten.
Ein Umtausch aufgrund von Layoutänderungen ist nicht vorgesehen.
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| Gegenüberstellung Sicherheitskriterien (PDF, 16 MB) |
Abgelaufene Parkausweise
Parkausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, haben mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit verloren und müssen beim Sozialministeriumservice neu beantragt werden.
Die Ausstellung eines Duplikats, die Änderung von Eintragungen oder sonstiger Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Parkausweis, dessen Original von einer Bezirksverwaltungsbehörde bzw. von einem Magistrat ausgestellt wurde, ist nicht möglich.
Auch in diesen Fällen muss der Parkausweis neu beantragt werden.
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| Evaluierung der Parkausweise (PDF, 7 MB) |
Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette
Die konkreten Voraussetzungen und Informationen können Sie dem nachstehenden Informationsblatt entnehmen.
Mit der letzten Änderung der Verordnung zum automatischen Nachweis der Behinderung für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der kostenlosen digitalen Vignette für Menschen mit Behinderungen konnte eine weitere Verbesserung erreicht werden. Ab 29. November 2021 kann die Befreiung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Zulassungsgemeinschaft von Menschen mit Behinderungen und einer nicht begünstigten Person besteht, sofern ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
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| Informationsblatt (PDF, 158 KB) |
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen
Eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds kann bundesweit beim Sozialministeriumservice oder einem Träger der Rehabilitation beantragt werden. Pro Vorhaben kann nur eine Förderung gewährt werden. Die maximale Höhe für Förderungen aus dem Unterstützungsfonds beträgt 6000 Euro.
Förderungsvoraussetzungen
- Es muss sich um ein konkretes Vorhaben handeln (zum Beispiel behindertengerechte Wohnungsadaptierung für Personen im Rollstuhl, behinderungsbedingt notwendige PKW-Adaptierung, Anschaffung eines Assistenzhundes).
- Der Grad der Behinderung liegt bei mindestens 50 Prozent.
- Der Wohnsitz/ständige Aufenthaltsort ist in Österreich.
- Das Einkommen liegt unter der Einkommensgrenze (z.B. bei einer allein lebenden Person unter 2.435,92 Euro).
- Der Antrag muss gestellt werden, bevor das Vorhaben durchgeführt wird.
- Aufwendungen zur täglichen Lebensführung werden grundsätzlich nicht unterstützt (z.B. Strom-, Gaskosten, Wartungskosten, Anschaffungskosten für Haushaltsgeräte).
- Die Förderung ist nur dann zulässig, wenn die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Einsatzes der Fondsmittel gewährleistet ist. Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Das Sozialministeriumservice muss außerdem überprüfen, ob und in welcher Höhe andere Kostenträger zur Finanzierung beitragen können.
Unterlagen zur Prüfung der Förderungsmöglichkeit
Wer eine Förderungsmöglichkeit aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen vom Sozialministeriumservice prüfen lassen möchte, muss folgende Unterlagen bereitstellen:
- amtlicher Nachweis (z.B. Behindertenpass, Pflegegeldbescheid, Bescheid über erhöhte Familienbeihilfe) oder ärztliche Atteste über Art und Ausmaß der Behinderung
- Nachweis über die Einkommensverhältnisse
- bei Anschaffungen: Kostenvoranschläge befugter Fachleute
Der Antrag auf eine Förderung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen wird direkt an das Sozialministeriumservice gestellt.
Persönliche Assistenz
Persönliche Assistenz ist ein zentrales Element zur Sicherstellung selbstbestimmter Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Da die Länder für Persönliche Assistenz außerhalb der Arbeitswelt zuständig sind, wurde die Möglichkeit einer Förderung aus Mitteln des Unterstützungsfonds geschaffen, mittels welcher im Rahmen von Pilotprojekten Persönliche Assistenz im Sinne des Regierungsprogramms nach harmonisierten Rahmenbedingungen abgewickelt werden soll. In Folge eines weiteren partizipativen Prozesses wurde ein Leitfaden für die Zielgruppenerweiterung erstellt. Darin ist festgehalten, dass zukünftig auch Menschen mit Lernschwierigkeiten bzw. intellektuellen Beeinträchtigungen sowie psychischen Beeinträchtigungen Anspruch auf Persönliche Assistenz haben. Die entsprechend adaptierte Richtlinie ist mit 01.09.2024 in Kraft getreten. Länder, die ihr Angebot auf der Grundlage der nachstehenden Richtlinie zur Verfügung stellen, erhalten vom Bund eine Förderung von bis zu 50% der Kosten (max. € 16,30) pro Assistenzstunde. Dieser Stundensatz ist ab 2024 jährlich prozentuell im Ausmaß der Erhöhung der Ist-Löhne gemäß Kollektivvertrag Sozialwirtschaft Österreich zu erhöhen. Förderansuchen sind beim Sozialministeriumservice zu stellen.
Verbesserung der Rahmenbedingungen der Lage von gehörlosen Menschen
In Österreich leben ca. 10.000 gehörlose Menschen. Eine neue Förderrichtlinie des Sozialministeriums soll ihre Lage verbessern. Die Richtlinie trat am 01.11.2024 in Kraft.
Die Richtlinie wurde gemeinsam mit verschiedenen Organisationen erarbeitet. Unter anderem waren Selbstvertretungsorganisationen gehörloser Menschen und der Österreichische Gebärdensprach-Dolmetscher:innen-Verband (ÖGSDV) beteiligt.
Aktuell gibt es in Österreich nur sehr wenige Dolmetscher:innen für Österreichische Gebärdensprache (ÖGS) und Deutsch. Dieser Mangel an Gebärdensprach-Dolmetscher:innen macht es für gehörlose und hörende Personen schwierig, miteinander zu kommunizieren. Gehörlose Personen können deswegen oft nicht gut am gesellschaftlichen Leben teilhaben. Die Richtlinie soll hier Verbesserungen bringen.
Über die Richtlinie können folgende Vorhaben gefördert werden:
- Außeruniversitäre Ausbildungen zum:r Gebärdensprach-Dolmetscher:in: Wenn es in einer Region keine Ausbildungs-Angebote an Universitäten gibt, können Ausbildungen zu Gebärdensprach-Dolmetscher:innen bei gemeinnützigen, privaten Rechtsträgern gefördert werden. Damit soll die Zahl der Ausbildungs-Plätze steigen. Zu diesen Ausbildungen wurde ein Basis-Curriculum erarbeitet. Dieses Curriculum legt Mindeststandards für die Qualität der Ausbildungen fest. Es wurde gemeinsam mit den Selbstvertretungsorganisationen gehörloser Menschen und dem ÖGSDV ausgearbeitet und trat am 01.01.2025 in Kraft.
- Außeruniversitäre Ausbildungen zum:zur ÖGS-Kursleiter:in: ÖGS-Kursleiter:innen sind gehörlose Personen, die österreichische Gebärdensprache unterrichten können. Sie sind unter anderem wichtig, um Gebärdensprach-Dolmetscher:innen auszubilden.
- Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Dienstleistungsangeboten für gehörlose Menschen: Es soll leichter werden, nach Gebärdensprach-Dolmetscher:innen zu suchen und bestehende Angebote zu nutzen. Deswegen können gemeinnützige Organisationen gefördert werden, wenn sie Vermittlungsstellen für Dolmetsch-Angebote aufbauen oder weiter ausbauen.
- Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation: Dazu zählen zum Beispiel Bewusstseinsbildung und die Entwicklung digitaler Angebote für gehörlose Menschen.
All diese Maßnahmen sollen die Lebenssituation gehörloser Menschen dauerhaft verbessern. Sie sollen zu mehr Inklusion in der Gesellschaft für gehörlose Menschen führen. Dafür stellt das Sozialministerium insgesamt 4 Millionen Euro zur Verfügung.
Förderberechtigt sind gemeinnützige Rechtsträger. Unmittelbar personenbezogene Förderungen, das heißt Förderungen für Einzelpersonen, sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht vorgesehen. Förderanträge sind bis zum 16.05.2025 bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice im jeweiligen Bundesland einzureichen.
Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen
Das Sozialministeriumservice bietet Beratung zu geeigneten Hilfsmitteln an, sowohl zur Arbeitsplatzanpassung als auch für Erleichterungen im privaten Lebensbereich.
Ist ein Ankauf nicht zweckmäßig oder gewünscht, können manche Hilfsmittel bei verschiedenen Institutionen, z.B. Anbietern von sozialen Diensten, Sanitätshäusern und Krankenkassen gegen Gebühr ausgeliehen werden.
Näheres zu Hilfsmitteln und Heilbehelfen ist in der EIN:BLICK Broschüre 3 (Rehabilitation) zusammengefasst. Broschüre 7 aus der Reihe informiert über die verschiedenen finanziellen Möglichkeiten. Alle EIN:BLICK Broschüren stehen im Broschürenservice zum Download zur Verfügung.
Assistenz- und Therapiebegleithunde
Im § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG) sind die Voraussetzungen für
- die Anerkennung von Assistenz- und Therapiebegleithunden
- und deren qualitätsorientierte Beurteilung
festgelegt.
Mit dieser geltenden Regelung wurde Klarheit für ganz Österreich geschaffen, welche Hunde als "Assistenzhund" und als "Therapiebegleithund" staatlich anerkannt werden.
Nähere Bestimmungen für die Beurteilung von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden wurden in Form von Richtlinien erlassen.
Diese Richtlinien können Sie hier abrufen:
Richtlinien Assistenzhunde (PDF, 188 KB)
Richtlinien Therapiehunde (PDF, 175 KB)
Für die Sicherstellung und Überprüfung der hohen österreichischen Standards wurde die Prüfstelle für Assistenzhunde und Therapiebegleithunde am Messerli Institut der Veterinärmedizinischen Universität Wien beauftragt. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.
Der österreichische Staat sieht gewisse Sonderrechte für Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG) vor, um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu ermöglichen. Dazu zählt beispielsweise ein Zutrittsrecht in Krankenanstalten.
Um diese Sonderrechte in Anspruch nehmen zu können, muss
- der Assistenzhund in Österreich geprüft und
- besonders zur Unterstützung für Menschen mit Behinderungen geeignet sein.
Als Nachweis zur Führung eines Assistenzhundes gemäß § 39a Bundesbehindertengesetzes (BBG) dient die Zusatzeintragung „Assistenzhund“ in den Behindertenpass.
Voraussetzung für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist, dass die Qualitätsprüfung und die Teamprüfung durch die Prüfstelle des Messerli Instituts positiv absolviert werden. Die Zusatzeintragung in den Behindertenpass kann bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservice beantragt werden.
Die Landesstelle des Sozialministeriumservice steht Ihnen auch bei Fragen zu Förderungen für die Anschaffung eines Assistenzhundes zur Verfügung.
Es gibt unterschiedliche Fördermöglichkeiten für die Anschaffung eines Assistenzhundes:
- Unterstützungsfonds (Förderung für nicht-berufstätige Menschen)
- Ausgleichstaxfonds (Förderung für berufstätige Menschen)
Bund, Länder, Gemeinden, Verkehrsverbände und private Organisationen können in ihrem Zuständigkeitsbereich weitere Zutrittsmöglichkeiten und Ausnahmebestimmungen für Assistenzhunde und Therapiebegleithunde einführen.
Bei Fragen, Anregungen und Beschwerden, können Sie sich jederzeit über dieses Kontaktformular an uns wenden.