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Ärztinnen- und Ärzteausbildung

Hier finden Sie Informationen zu den technischen Definitionen der Rasterzeugnisse und zum Ärztinnen- und Ärztemonitoring.

Ärztinnen- und Ärztemonitoring

Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung müssen in der Ausbildungsstellen-Verwaltung (kurz: ASV) der österreichischen Ärztekammer registriert werden, ansonsten ist eine Anerkennung der Ausbildungszeiten nicht möglich. Die Daten werden an jeweils drei Stichtagen pro Jahr erhoben. Dieses Monitoring soll einen Überblick darüber geben wie sich die Zahlen der Ärztinnen und Ärzte in Österreich in Ausbildung entwickeln.

Dargestellt werden die Daten nach Bundesland, Basisausbildung, Sonderfach Grundausbildung, Sonderfach Schwerpunktausbildung und Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin/zum Allgemeinmediziner.

Daten zu Ausbildungsstätten sind der Homepage der österreichischen Ärztekammer zu entnehmen.

Österreichische Ärztekammer - Ausbildungsstättenverzeichnis

ASV Meldungsstatistik: Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung (Stand: März 2024) (Excel, 270 KB)

Kommission für die ärztliche Ausbildung

Die Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß §6b Ärztegesetz 1998 des BMASGPK wurde zum Zweck der Beratung in Angelegenheiten der ärztlichen Ausbildung eingerichtet. Jährlich finden ca. 3-5 Sitzungen unter dem Vorsitz der Sektionsleiterin Katharina Reich statt. Mitglieder der Kommission sind neben dem BMASGPK nominierte Vertreter:innen der Bundesländer, der Österreichischen Ärztekammer, der Medizinischen Universitäten und Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, der Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten sowie der Träger der Sozialversicherung.

Im Ärztegesetz 1998 ist die Beratungskompetenz des bzw. der Bundesminister:in für Gesundheit durch die  Kommission in div. Angelegenheiten der postgraduellen ärztlichen Ausbildung, insbesondere grundsätzliche Planung und Steuerung von Ausbildungskapazitäten, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung von Ausbildungsinhalten, -prozessen und Rahmenbedingungen gesetzlich verankert.

Geschäftsordnung der BMASGPK Kommission für die ärztliche Ausbildung gem. §6b Ärztegesetz 1998 (PDF, 105 KB)

Lehrpraxen

Gemäß § 235 Abs. 8 Ärztegesetz hat der Bundesminister für Gesundheit die Auswirkungen der verpflichtenden Absolvierung der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abs. 5 zu evaluieren und dem Nationalrat darüber zu berichten.

Die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) wurde seitens des BMSGPK beauftragt, einen Bericht zu legen, der als Basis für diese Evaluierung dienen kann. Der Bericht umfasst einerseits eine Zusammenfassung der bestehenden Literatur und andererseits die Ergebnisse aus Fokusgruppen bzw. Interviews, welche seitens der GÖG abgehalten wurden.

Die Ergebnisse zeigen beispielsweise, dass die Ausbildungsqualität durch eine praxisnahe Ausbildung in den niedergelassenen Ordinationen gestärkt wird. Dabei zeigte sich z.B. ein Kompetenzerwerb bei Umgang mit Patient:innen und der eigenständigen Durchführung von Tätigkeiten. Darüber hinaus wurden auch Verbesserungspotenziale aufgezeigt, wie beispielsweise der Wunsch nach begleitenden, bundesweiten, qualitätsgesicherten freiwilligen Weiterbildungsangeboten sowie die Möglichkeit zur Schaffung von attraktiven Möglichkeiten des Zuverdienstes.

Bericht - BMSGPK (PDF, 320 KB)

Anhang – Bericht Gesundheit Österreich GmbH (PDF, 935 KB)

Technische Definitionen der Rasterzeugnisse (Fertigkeiten der KEF und RZ-VO 2015 sowie SpezV 2017)

Die Technische Definitionen der Rasterzeugnisse stellt die technische Berechnungsgrundlage für die ermittelten Leistungszahlen der einzelnen Ausbildungen zur Allgemeinärztin oder zum Allgemeinarzt bzw. zur Fachärztin oder zum Facharzt, sowie für Spezialisierungen dar.

Der Erfolgsnachweis über die praktische ärztliche Ausbildung erfolgt entsprechend der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 in der geltenden Fassung mittels Rasterzeugnissen (RZ), in denen Dauer und Inhalt (Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten - KEF) der Ausbildung geregelt sind.

Ausgestaltung sowie spezifischer Inhalt der Rasterzeugnisse ist in der KEF und RZ-VO 2015 sowie der Spezialisierungsverordnung 2017 der ÖÄK normiert. Fertigkeiten der einzelnen Ausbildungen die darin mit Richtzahlen hinterlegt sind wurden mittels der österreichweit einheitlichen Diagnosen- und Leistungsdokumentation definiert.

Die aktuelle Ausgabe basiert auf der 5. Novelle der KEF und RZ-VO 2015 sowie der 5. Novelle der SpezV 2017.

Ärzteausbildung (ÄAO 2015) - Technische Definitionen basierend auf KEF und RZ-VO 2015 – 5. Novelle sowie SpezV 2017 – 5. Novelle (PDF, 6 MB)

Letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2025