Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Ärztinnen- und Ärzteausbildung

Hier finden Sie Informationen zu den technischen Definitionen der Rasterzeugnisse und zum Ärztinnen- und Ärztemonitoring.

Kommission für die ärztliche Ausbildung

Die Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß §6b Ärztegesetz 1998 des BMASGPK wurde zum Zweck der Beratung in Angelegenheiten der ärztlichen Ausbildung eingerichtet. Jährlich finden ca. 3-5 Sitzungen unter dem Vorsitz der Sektionsleiterin Katharina Reich statt. Mitglieder der Kommission sind neben dem BMASGPK nominierte Vertreter:innen der Bundesländer, der Österreichischen Ärztekammer, der Medizinischen Universitäten und Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, der Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten sowie der Träger der Sozialversicherung.

Im Ärztegesetz 1998 ist die Beratungskompetenz des bzw. der Bundesminister:in für Gesundheit durch die  Kommission in div. Angelegenheiten der postgraduellen ärztlichen Ausbildung, insbesondere grundsätzliche Planung und Steuerung von Ausbildungskapazitäten, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung von Ausbildungsinhalten, -prozessen und Rahmenbedingungen gesetzlich verankert.

Geschäftsordnung der BMASGPK Kommission für die ärztliche Ausbildung gem. §6b Ärztegesetz 1998 (PDF, 105 KB)

Lehrpraxen

Gemäß § 235 Abs. 8 Ärztegesetz hat der Bundesminister für Gesundheit die Auswirkungen der verpflichtenden Absolvierung der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abs. 5 zu evaluieren und dem Nationalrat darüber zu berichten.

Die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) wurde seitens des BMSGPK beauftragt, einen Bericht zu legen, der als Basis für diese Evaluierung dienen kann. Der Bericht umfasst einerseits eine Zusammenfassung der bestehenden Literatur und andererseits die Ergebnisse aus Fokusgruppen bzw. Interviews, welche seitens der GÖG abgehalten wurden.

Die Ergebnisse zeigen beispielsweise, dass die Ausbildungsqualität durch eine praxisnahe Ausbildung in den niedergelassenen Ordinationen gestärkt wird. Dabei zeigte sich z.B. ein Kompetenzerwerb bei Umgang mit Patient:innen und der eigenständigen Durchführung von Tätigkeiten. Darüber hinaus wurden auch Verbesserungspotenziale aufgezeigt, wie beispielsweise der Wunsch nach begleitenden, bundesweiten, qualitätsgesicherten freiwilligen Weiterbildungsangeboten sowie die Möglichkeit zur Schaffung von attraktiven Möglichkeiten des Zuverdienstes.

Bericht - BMSGPK (PDF, 320 KB)

Anhang – Bericht Gesundheit Österreich GmbH (PDF, 935 KB)

Definitonenhandbuch - Technische Definitionen der Rasterzeugnisse (Fertigkeiten der KEF und RZ-VO 2015 sowie SpezV 2017)

Der Erfolgsnachweis über die praktische ärztliche Ausbildung erfolgt entsprechend der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 in der geltenden Fassung mittels  Rasterzeugnissen (RZ), in denen Dauer und Inhalt (Kenntnisse, Erfahrungen und  Fertigkeiten - KEF) der Ausbildung geregelt sind. Die Ausgestaltung sowie  spezifischer Inhalt der Rasterzeugnisse ist in der KEF und RZ-VO 2015 sowie der  Spezialisierungsverordnung 2017 der ÖÄK normiert. Fertigkeiten der einzelnen  Ausbildungen die darin mit Richtzahlen hinterlegt sind wurden mittels der  österreichweit einheitlichen Diagnosen- und Leistungsdokumentation definiert.

Das Definitionenhandbuch ist gemäß § 13d des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998)  seitens der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin als Anlage zur Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) zu erlassen. Es dient der technischen Übersetzung von Richtzahlen, die für die ärztliche Ausbildung festgelegt sind, in eine Form, die aus den von Krankenanstalten übermittelten Diagnosen- und Leistungsberichten ausgelesen werden können. Dies ist in Verfahren zur Anerkennung von ärztlichen Ausbildungsstellen erforderlich, um einen Vergleich der Leistungszahlen von Krankenanstalten mit den für die Ausbildung festgelegten Richtwerten zu ermöglichen und so einschätzen zu können, ob ausreichende Leistungen in der Krankenanstalt angeboten werden, um ein Erfüllen der Lernziele für die jeweilige Ausbildung zu ermöglichen.

Die aktuelle Ausgabe basiert auf der 5. Novelle der KEF und RZ-VO 2015 sowie der 9. Novelle der SpezV 2017.

Definitionenhandbuch – Technische Definitionen basierend auf KEF und RZ-VO 2015 – 6. Novelle sowie SpezV 2017 – 9. Novelle)

 

Letzte Aktualisierung: 23. Juli 2026