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Teilpension ab 1. Jänner 2026 möglich

Erhöhung der Beschäftigungsquote von älteren Arbeitnehmer:innen als Ziel  

Manche ältere Arbeitnehmer:innen können aus verschiedenen Gründen, beispielsweise gesundheitlichen, nicht mehr fünf Tage pro Woche arbeiten. Aber sie können und wollen zum Beispiel drei Tage pro Woche arbeiten. Ab kommenden Jahr wird es älteren Beschäftigten ermöglicht, mit der Teilpension einen Teil der Pension zu beziehen und gleichzeitig reduziert weiterzuarbeiten.

Mit der Teilpension soll die Beschäftigungsquote der älteren Arbeitnehmer:innen erhöht werden. Durch mehr Flexibilität sollen Menschen länger gesund in Beschäftigung gehalten werden. Diese Maßnahme trägt dazu bei, das faktische Pensionsantrittsalter anzuheben. Mit der flexiblen Ausgestaltung wird von dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ in der Pensionsversicherung abgewichen.

"Die Teilpension ist eine wichtige Maßnahme, um ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen länger gesund im Erwerbsleben zu halten. Sie trägt dazu bei, das faktische Pensionsantrittsalter anzuheben, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, und bringt eine höhere Pension." - Bundesministerin Korinna Schumann

Wie funktioniert die Teilpension?

Ab dem Zeitpunkt, ab dem Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Pension haben, besteht auch ein Anspruch auf eine Teilpension. Die Arbeitszeit muss dabei um mindestens 25 und maximal 75 Prozent reduziert werden. Außerdem ist eine Einwilligung des:r Arbeitgebers:Arbeitgeberin notwendig.

Für die reduzierten Wochenstunden erhalten Beschäftigte weiterhin ihr Einkommen. Für den anderen Teil wird ein Teil der Pension ausbezahlt.

Die Arbeitnehmer:innen sind weiterhin Beschäftigte und zahlen dadurch weiterhin auf ihr Pensionskonto ein. Wer zu einem späteren Zeitpunkt zur Gänze in die Pension geht, bekommt durch dieses Modell einen höheren Auszahlungsbetrag.

Zur Arbeitszeitreduktion gibt es drei Varianten:

  • Variante 1: Reduktion der Arbeitszeit um 25 bis 40 %:

Teilpension in der Höhe von 25 % der Gesamtgutschrift des Pensionskontos

  • Variante 2: Reduktion der Arbeitszeit um 41 bis 60 %:

Teilpension in der Höhe von 50 % der Gesamtgutschrift des Pensionskontos

  • Variante 3: Reduktion der Arbeitszeit um 61 bis 75 %:

Teilpension in der Höhe von 75 % der Gesamtgutschrift des Pensionskontos

Voraussetzungen für die Teilpension ab 1. Jänner 2026

Ab 1. Jänner 2026 gilt: Besteht ein Anspruch auf eine (vorzeitige) Alterspension und wird die Arbeitszeit um mindestens 25 % reduziert, so besteht ein Anspruch auf Teilpension entsprechend dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion.

Es kommt bei der Berechnung der Teilpension jener Abschlag zur Anwendung, der für die Pensionsart gilt, auf die der Anspruch besteht. Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht nicht.

Wer kann die Teilpension in Anspruch nehmen?

Alle Versicherte mit einem Pensionsanspruch können ab kommenden Jahr die Teilpension in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt sind:

  • Korridorpension (möglich ab 62, ab 1.1.2026 Anstieg auf 63)
  • Langzeitversichertenpension (möglich ab 62)
  • Schwerarbeitspension (möglich ab 60)
  • Alterspension (Frauen: derzeit möglich ab 61; Männer: ab 65)
"Ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben einen unverzichtbaren Mehrwert an Erfahrung und Expertise. Mit der Teilpension schaffen wir eine Möglichkeit, mit der Fachkräfte länger im Erwerbsleben bleiben und gleichzeitig sanft in die Pension gleiten können." - Bundesministerin Korinna Schumann

Mehr Informationen 

Weitere Informationen zur Teilpension finden Sie in Kürze auf unserer Website im Bereich "Soziales: Teilpension".