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Vorzeitige Alterspensionen für langjährig Versicherte

Langjährig Versicherte haben unter Umständen die Möglichkeit, vorzeitig eine Pension zu beanspruchen.

Das Regelpensionsalter für die Alterspension beträgt bei Männern 65 Jahre. Das Pensionsantrittsalter von Frauen wird seit 1. Jänner 2024 von 60 Jahren um jeweils sechs Monate pro Jahr bis zum Jahr 2033 auf das 65. Lebensjahr angehoben. Erstmals davon betroffen sind Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1. Jänner 1964 (60. Lebensjahr und sechs Monate). Für Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1. Juli 1968 gilt das 65. Lebensjahr als generelles Pensionsantrittsalter.

Langjährig Versicherte haben jedoch unter Umständen die Möglichkeit, vorzeitig eine Pension zu beanspruchen. Versicherte, die vorzeitig eine Pension beanspruchen, müssen unter Umständen auf einen Teil der Pensionsleistung aufgrund von Abschlägen verzichten.

Frühpensionsarten

Korridorpension

Die Korridorpension ist neben der Langzeitversichertenpension („Hacklerregelung“) die am häufigsten in Anspruch genommene Frühpensionsart.

Die Korridorpension kann im Jahr 2025 frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Ein Pensionsantritt ist möglich, wenn zusätzlich, abhängig vom Stichtag, die jeweilige Mindestzahl an Versicherungsmonaten vorliegt (480 Versicherungsmonate bzw. 40 Versicherungsjahre).

Änderung ab 2026

Ab dem 1. Jänner 2026 wird das Antrittsalter für die Korridorpension vom 62. Lebensjahr bis zum 63. Lebensjahr um zwei Monate pro Quartal angehoben. Zeitgleich wird die Anzahl der benötigten Versicherungsmonate zum Stichtag um zwei Monate pro Quartal von 480 Versicherungsmonaten (40 Versicherungsjahre) auf 504 Versicherungsmonate (42 Versicherungsjahre) angehoben.

Geburtsdatum frühestmögliches Antrittsalter Gültig für Stichtage ab Mindestanzahl an Versicherungsmonate
01.01.1964-31.03.1964 62 Jahre und 2 Monate 1. Quartal 2026 482
01.04.1964-30.06.1964 62 Jahre und 4 Monate 2. Quartal 2026 484
01.07.1964-30.09.1964 62 Jahre und 6 Monate 3. Quartal 2026 486
01.10.1964-31.12.1964 62 Jahre und 8 Monate 4. Quartal 2026 488
01.01.1965-31.03.1965 62 Jahre und 10 Monate 1. Quartal 2027 490
01.04.1965-30.06.1965 63 Jahre 2. Quartal 2027 492
01.07.1965-30.09.1965 63 Jahre 3. Quartal 2027 494
01.10.1965-31.12.1965 63 Jahre 4. Quartal 2027 496
01.01.1966-31.03.1966 63 Jahre 1. Quartal 2028 498
01.04.1966-30.06.1966 63 Jahre 2. Quartal 2028 500
01.07.1966-30.09.1966 63 Jahre 3. Quartal 2028 502
01.10.1966-31.12.1966 63 Jahre 4. Quartal 2028 504

Ab dem 1. Jänner 2029 ist die Inanspruchnahme der Korridorpension frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres und nach 504 Versicherungsmonaten möglich.

Für Frauen wird die Korridorpension erst ab dem Jahr 2030 relevant, da bis dahin bereits vor Vollendung des 63. Lebensjahres eine reguläre Alterspension möglich ist.

Schwerarbeitspension

Diese Pensionsart gilt für versicherte Personen, die lange Zeit unter psychisch und physisch besonders belastenden Bedingungen Schwerarbeit geleistet haben. 

Generelle Voraussetzungen für die Schwerarbeitspension

Das früheste Antrittsalter ist 60 Jahre.
Für die Mindestversicherungszeit müssen bis zum Stichtag 540 Versicherungsmonate (= 45 Jahre) vorliegen. Davon müssen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (= 10 Jahre) innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (= 20 Jahre) geleistet worden sein. 

Ein Antrag auf Schwerarbeitspension ist beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten, ist durch eine Verordnung geregelt.

Schwerarbeitspension: Berufslisten, Berechnung & Abschläge | PV

Pflege als Schwerarbeit anerkannt

Mit 01.01. 2026 wurden Pflegekräfte offiziell in die Schwerarbeitsverordnung aufgenommen – eine langjährige Forderung aus der Berufsgruppe wird damit endlich erfüllt. Diese Reform bringt nicht nur mehr Fairness und Wertschätzung, sondern auch eine realistischere Abbildung der Belastungen im Berufsalltag der Pflege.

Pflege ist Schwerarbeit – körperlich wie psychisch

Pflegekräfte leisten täglich Enormes für unsere Gesellschaft. Sie arbeiten in herausfordernden Schichtsystemen, sind hohen körperlichen Anforderungen und emotionaler Belastung ausgesetzt – im Krankenhaus, Pflegeheim oder mobilen Dienst. Bislang spiegelte sich diese Realität nur unzureichend im Pensionsrecht wider. Die Aufnahme der Pflegeberufe in die Schwerarbeitsverordnung bedeutet daher einen notwendigen Schritt der Anerkennung und gesellschaftlichen Aufwertung.

Was hat sich mit 01.01.2026 geändert?

Pflegeberufe werden nun ausdrücklich als Schwerarbeit anerkannt – darunter fallen diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen, Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz. Teilzeitkräfte profitieren ab 50 % Beschäftigungsausmaß – ein zentraler Fortschritt, vor allem für viele Frauen – immerhin ist die Pflege weiblich.  Schichtarbeit wird realistischer abgebildet: Die notwendige Zahl an Schwerarbeitstagen pro Monat wird von 15 auf 12 gesenkt.

Hinweis

Die Feststellung von Schwerarbeitszeiten und die rechtsgültige Beurteilung über den (künftigen) Anspruch auf eine Pensionsleistung auch anhand der geänderten Schwerarbeitsverordnung, die für Stichtage ab 01.01.2026 anwendbar ist, obliegt dem zuständigen Pensionsversicherungsträger.

Langzeitversicherungspension „Hacklerregelung“

Die Langzeitversicherungspension „Hacklerregelung“ ist neben der Korridorpension die häufigste Frühpensionsart in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Je nach Geschlecht und Geburtsjahrgang gelten unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen.

Männer benötigen ab dem Jahrgang 1954 das vollendete 62. Lebensjahr und 540 Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit.

Für nach dem 31.12.1958 geborene Frauen gilt folgende Regelung:

Geburtsdatum Vollendete Lebensjahre Erforderliche Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit
01.01.1962 bis 31.12.1963 60 Lebensjahre 540 (45 Jahre)
01.01.1964 bis 30.06.1964 60 1/2 Lebensjahre 540 (45 Jahre)
01.07.1964 bis 31.12.1964 61 Lebensjahre 540 (45 Jahre)
01.01.1965 bis 30.06.1965 61 1/2 Lebensjahre 540 (45 Jahre)
ab 01.07.1965 62 Lebensjahre 540 (45 Jahre)

Individuelle Auskünfte sowie die Beantragung einer vorzeitigen Alterspension sind jeweils beim zuständigen Pensionsversicherungsträger erhältlich beziehungsweise zu stellen.

Pensionswegfall

Die Auszahlung aller Arten von vorzeitiger Alterspension wird gestoppt (Wegfall), wenn

  • ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro (2026) vorliegt,
  • eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorhanden ist,
  • selbständig ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, dessen Einheitswert 2.400,00 Euro übersteigt,
  • ein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat vorliegt, der den Grenzbetrag von 5.700,79 Euro übersteigt.

 

Letzte Aktualisierung: 11. Februar 2026