Meldung übertragbarer Krankheiten und rechtliche Grundlagen
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Rechtlichen Grundlagen und zur Meldung übertragbarer Krankheiten.
Meldung übertragbarer Krankheiten
Bei Auftreten von anzeigepflichtigen Krankheiten ist es unbedingt erforderlich, dass den Behörden verlässliche Informationen rasch zur Verfügung stehen. Nur so lassen sich betroffene Personen(gruppen) und Regionen sowie Infektionsquellen zeitnah feststellen und entsprechende Maßnahmen einleiten.
Eine Anzeige hat gemäß Epidemiegesetz binnen 24 Stunden an jene Bezirksverwaltungsbehörde zu ergehen, in deren Gebiet sich die:der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist. Verpflichtet zur Anzeige sind nach Epidemiegesetz bestimmte Personengruppen und Einrichtungen, welche typischerweise mit Krankheitsfällen in Berührung kommen (z.B. Ärzt:innen, Laborbetreiber, usw.).
Anzeigepflichtige Krankheiten
Anzeigepflichtige Krankheiten in Österreich (Stand: März 2025) (PDF, 699 KB) (PDF, 699 KB)
Anzeige durch Labore
Die Meldung eines Labors muss seit 01.01.2014 auf elektronischem Weg erfolgen. Für Labore gibt es zwei Wege der elektronischen Meldung. Eine Möglichkeit ist die Nutzung der Web- Eingabemaske. Die zweite Möglichkeit ist die Anbindung des Laborinformationssystems an das Epidemiologische Meldesystem (EMS) mittels einer Schnittstelle.
Anzeige durch Ärzti:nnen bzw. Krankenanstalten
Ärzt:innen bzw. Krankenanstalten können die Meldungen von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten an die zuständige Behörde schriftlich übermitteln. Nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärzt:innen und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten sind Ärzt:innen und Krankenanstalten darüber hinaus berechtigt, ihrer Meldeverpflichtung elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen. Wurde die Anzeige mündlich oder telefonisch gestellt, so ist sie unverzüglich schriftlich zu wiederholen.
Meldeformulare für Ärzt:innen
Diese Dokumente sind derzeit leider noch nicht barrierefrei verfügbar. Der Inhalt muss jedoch aufgrund der Wichtigkeit für die Zielgruppe oder dahinterstehender gesetzlicher Verpflichtungen veröffentlicht
werden. Die Dokumente werden derzeit nachbearbeitet und ausgetauscht, sobald sie barrierefrei sind.
Anlage I: Meldeformular (PDF, 229 KB) (PDF, 229 KB)
Schlussanzeige: Meldeformular für Ärztinnen/Ärzte und Krankenanstalten (PDF, 111 KB) (PDF, 111 KB)
Tuberkulose-Meldeformular ausfüllbar (PDF, 811 KB)
Epidemiologisches Meldesystem (EMS)
Was ist das Epidemiologische Meldesystem?
Das Epidemiologische Meldesystem (EMS) ist ein gemäß Epidemiegesetz von der:dem Minister:in für Gesundheit betriebenes elektronisches Register. Es dient der Erfüllung der Aufgaben der Gesundheitsbehörden zur Überwachung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.
Ziele des EMS sind die Verbesserung der Informationswege, die Festlegung und Vereinfachung standardisierter Abläufe in der epidemiologischen Abklärung durch die Bezirksverwaltungsbehörden (BVB) sowie die Sicherstellung der Datenqualität. Bei Krankheitsausbrüchen müssen Daten rasch und regelmäßig erfasst werden, um das zeitliche und räumliche Auftreten von Infektionskrankheiten erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen zu können. Darüber hinaus soll ein präventives und proaktives Handeln ermöglicht werden.
Detailliertere Informationen erhalten Sie auf der Kommunikationsplattform Öffentliche Gesundheit
Technische Informationen für Softwarehersteller:innen erhalten Sie unter folgendem Link
Rechtliche Grundlagen
Das Epidemiegesetz BGBl. Nr. 186/1950 i.d.g.F. wurde als Grundlage zur Erkennung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. Ziel ist die Ausbreitung von Infektionskrankheiten mit hohem Gefährdungspotential für die öffentliche Gesundheit zu verhindern.
Bei sehr ansteckenden Infektionskrankheiten kann es erforderlich sein Kranke, Krankheitsverdächtige oder auch Ansteckungsverdächtige zu isolieren bzw. für einige Zeit von öffentlichen Plätzen fern zu halten. Ziel ist, so schnell wie möglich eine Weiterverbreitung von Krankheiten auf andere Personen zu unterbinden. Die einheitliche Vorgangsweise dafür, wird in der Verordnung zur Absonderung von kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen BGBl. Nr. 39/1915 i.d.g.F. geregelt.
Das AIDS-Gesetz BGBl. Nr. 728/1993 i.d.g.F., das Geschlechtskrankheitengesetz StGBl. Nr. 152/1945 und das Tuberkulosegesetz BGBl. Nr. 127/1968 stehen ergänzend zum Epidemiegesetz, um die Verbreitung von Krankheiten mit spezifischen Charakteristika überwachen und verhindern zu können.
Diese Verordnung gem. BGBl. II Nr. 198/2015 ist seit 1. Jänner 2016 in Kraft und basiert auf oben beschriebenem Geschlechtskrankheitengesetz.
Im Rahmen der Eingangsuntersuchung informiert der Amtsarzt/die Amtsärztin über Geschlechtskrankheiten und deren Übertragung.
Außerdem wird Beratung für geeignete Verhaltensregeln zur Vermeidung von Infektionen mit Geschlechtskrankheiten, Möglichkeiten zur Schwangerschaftsverhütung, die Sinnhaftigkeit von gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen angeboten.
Das Gesundheitsministerium stellt dazu Informationsblätter in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.
- BGBl. II Nr. 184/2013, Elektronische Meldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
- BGBl. II Nr. 200/2013, Elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
- Verordnung betr. anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten, BGBl. Nr. II Nr. 259/2009