Behindertenpass und Parkausweis: Antragstellung jetzt deutlich einfacher
Neuerung bringt mehr Service und weniger Bürokratie für Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen profitieren von einer spürbaren Vereinfachung bei der Beantragung des Behindertenpasses sowie des Parkausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung. Antragsteller:innen müssen künftig kein eigenes Lichtbild mehr beilegen.
"Rund 70.000 Antragsteller:innen sind jährlich von der Gesetzesänderung betroffen. Für sie bedeutet die neue Regelung eine spürbare Entlastung: weniger Papierkram, weniger Rückfragen, schnellere Bearbeitung. Dieser Schritt spart Zeit und erleichtert den Zugang zu diesen wichtigen Dokumenten." - Bundesministerin Korinna Schumann
Automatischer Fotoabruf aus bestehenden Registern
Das Sozialministeriumservice kann nun aufgrund einer Änderung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) auf Lichtbilder aus den im Gesetz abschließend angeführten und bereits bestehenden Datenbanken, nämlich dem Passregister, dem Führerscheinregister, dem E-ID-System und dem Zentralen Fremdenregister zugreifen. Ist dort ein aktuelles Foto vorhanden, wird es automatisch für den Antrag verwendet. Damit entfällt der bisher notwendige Aufwand, ein geeignetes Lichtbild bereitzustellen oder nachzureichen.
Datenschutz bleibt gewährleistet
Die Verarbeitung der Lichtbilder erfolgt unter strenger Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Sozialministeriumservice ist datenschutzrechtlich verantwortlich und nutzt ausschließlich gesicherte Schnittstellen und bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) aus dem Bereich "Gesellschaft und Soziales", "Verkehr und Technik" bzw. "Personenidentität und Bürgerrechte (zur Person)", um die Daten sicher zu übertragen.
Mehr Informationen
Weitere Informationen zum Behindertenpass und zum Parkausweis finden Sie auf unserer Website im Bereich "Soziales: Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen" sowie auf der Website des Sozialministeriumservice.