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Pensionserhöhung 

Mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres werden Pensionen mit dem gesetzlich festgesetzten Anpassungsfaktor erhöht oder davon abweichend mit einer per Gesetz festgelegten Regelung.

Pensionserhöhung 2026

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 lautete 1,027. Dieser entsprach dem errechneten Richtwert, der sich aus der durchschnittlichen Inflation in den Monaten August 2024 bis Juli 2025 ergab, und war die Grundlage für die gesetzlich geregelte Pensionsanpassung.

Die Anpassung der Pensionen mit 1. Jänner 2026 erfolgte für hohe Pensionen mit einem Fixbetrag.

Grundlage für die Erhöhung 2026 waren nicht die einzelnen Pensionsleistungen, sondern das Gesamtpensionseinkommen, das aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und anderen im Gesetz definierten Pensionsleistungen bezogen wurde.

Bekommt eine Person beispielsweise eine Alterspension und eine Hinterbliebenenleistung, werden diese beiden Leistungen zusammengezählt. Darüber hinaus sind neben den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auch Leistungen unterschiedlichster Institutionen im staatsnahen Bereich sowie Beamtenpensionen umfasst. 

Das Gesamtpensionseinkommen war daher 2026 zu erhöhen:
•    wenn es nicht mehr als 2.500 € monatlich betrug, um 2,7%
•    wenn es über 2.500 € monatlich betrug, um 67,50 Euro.
•    Die Ausgleichszulagenrichtsätze wurden um 2,7% erhöht.

 

Erstmalige Pensionserhöhung

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wurde die Vorgehensweise für die erstmalige Pensionsanpassung geändert. Die Neuregelung besteht darin, dass alle Pensionen bei ihrer erstmaligen Pensionsanpassung unabhängig vom Monat des Pensionsstichtages um 50 Prozent jenes Betrages erhöht werden, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde.

Diese Methode ersetzt ab 2026 die bisherige Aliquotierung und gewährleistet eine gleiche erstmalige Pensionsanpassung für alle Pensionszugänge eines jeweiligen Jahres.

Pensionserhöhung 2027

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 wird die Erhöhung der Pensionen im Jahr 2027 geregelt. Die Erhöhung des Gesamtpensionseinkommens, in dem neben Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auch Leistungen unterschiedlichster Institutionen im staatsnahen Bereich und Beamtenpensionen umfasst sind, ist 2027 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen, sondern wie folgt:

  • wenn das Gesamtpensionseinkommen nicht mehr als 6.930 € monatlich beträgt: um 2,95%
  • wenn das Gesamtpensionseinkommen über 6.930 € monatlich beträgt, um 204,44 €

Die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder sind 2027 um 3,3% zu erhöhen.

Die Beträge betreffend Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus sind 2027 um 2,95% zu erhöhen.
 

Letzte Aktualisierung: 12. August 2026