Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Beiräte und Kommissionen

Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sind maßgebliche Beiräte und Kommissionen des Arzneimittelsektors und Apothekenwesens eingerichtet.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben dieser Gremien.

In Österreich ist die Abgrenzungskommission Teil des gesetzlichen Rahmens, der die Zuständigkeiten zwischen Apotheken und Drogerien regelt. Die Abgrenzungskommission berät den:die für Gesundheit zuständige:n Bundesminister:in und den:die für Wirtschaft zuständige:n Bundesminister:in in Fragen der Abgrenzung der Verkaufsrechte von Arzneimitteln.

Mitglieder der Abgrenzungskommission

  • Vorstand eines österr. Universitätsinstitutes für Pharmakologie
  • Vorstand eines österr. Universitätsinstitutes für Pharmakognosie
  • Vertreter:innen der Wirtschaftskammer Österreich
  • Vertreter:innen der Österr. Apothekerkammer
  • Vertreter:innen der Österr. Ärztekammer
  • Vertreter:innen der Österr. Tierärztekammer
  • Vertreter:innen der Bundesarbeitskammer
  • Vertreter:innen der Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Vertreter:innen der AGES Medizinmarktaufsicht

Rechtsvorschriften

§ 60 Arzneimittelgestz

Abgrenzungsverordnung

Der Arzneimittelbeirat ist laut Arzneimittelgesetz zur Beratung des:der für Gesundheit zuständigen Minister:in und des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen eingesetzt, um Fragen des Arzneimittelwesens zu beantworten sowie zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten des Arzneimittelgesetzes.

Bestimmte Aufgaben dieses Gremiums können gemäß Arzneimittelgesetz (siehe unten) Ausschüssen zugewiesen werden.

Rechtsvorschriften

§ 49 Arzneimittelgesetz

Lieferengpässe und Arzneimittelverknappungen sind ein globales und in der Vergangenheit wiederholt aufgetretenes Problem, das durch die COVID-19-Pandemie und die damit in Zusammenhang stehenden Verzögerungen in der Vertriebskette nochmals verstärkt wurde. Dies hat spürbare Auswirkungen auf die kontinuierliche Patient:innenversorgung. Oft ist nicht ein singulärer Grund der Auslöser eines Arzneimittelengpasses, vielmehr beeinflussen mehrere Ursachen synergetisch die Marktverfügbarkeit. Daher können im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Patient:innen Maßnahmen erforderlich sein, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Patient:innen in Österreich mit Arzneimitteln sicherzustellen. Vor dem Hintergrund der multifaktoriellen und vielschichtigen Ursachen bedarf es daher einer fachübergreifenden Einbindung von Vertreter:innen aus allen betroffenen Bereichen, um geeignete Maßnahmen zur Milderung treffen zu können. Dafür wurde die Kommission zur Arzneimittelversorgung als beratendes Organ des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers eingerichtet.

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Kommission zur Arzneimittelversorgung (PDF, 278 KB) (PDF, 278 KB)

Protokolle

Ergebnisprotokoll 05.05.2025 (PDF, 165 KB)

Ergebnisprotokoll 16.01.2025 (PDF, 104 KB)

Ergebnisprotokoll 06.11.2024 (PDF, 113 KB)

Ergebnisprotokoll 11.09.2024 (PDF, 96 KB)

Aufgaben

Gemäß § 6 Arzneibuchgesetz, BGBl. I Nr. 44/2012, fungiert die Arzneibuchkommission als beratendes Organ des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.
Diese Kommission setzt sich aus Repräsentant:innen der Fachgebiete Pharmazeutische Chemie, Pharmakognosie, Pharmakologie, Pharmazeutische Technologie, Hygiene und Veterinärmedizin, Vertreter:innen der Sozialpartner und Expert:innen aus Ministerien und dem BASG zusammen.

Ihre Aufgaben sind unter anderem:

  • Allgemeine strategische Planungsarbeiten (beispielsweise Ernennung von Mitgliedern der ÖAB-Expert:innengruppe, siehe unten)
  • Formaler Beschluss der von der ÖAB-Expert:innengruppe erarbeiteten Monographien

Europäisches Arzneibuch

Das Europäische Arzneibuch wird vom Europäischen Direktorat für die Qualität von Arzneimitteln und Gesundheitsfürsorge (EDQM) herausgegeben und ist für alle Länder der Europäischen Union verbindlich. Eine deutsche Ausgabe erstellt die Redaktionskonferenz, in der die Länder Deutschland, Schweiz und Österreich vertreten sind. Die jeweiligen Ausgaben und Ergänzungen werden mittels Verordnung in Kraft gesetzt.

Das Österreichische Arzneibuch

Das Österreichische Arzneibuch (ÖAB) ist eine nationale Ergänzung zum Europäischen Arzneibuch und enthält circa 200 Monographien. Die jeweils gültigen Ausgaben sowohl des Europäischen wie auch des Österreichischen Arzneibuches werden gemäß § 2 ABG mittels Verordnungen in Kraft gesetzt.

Österreichisches Arzneibuch - Amtliche Ausgabe 2024

Die ÖAB-Expert:innengruppe

Dieser Arbeitsgruppe wurde zwecks grundlegender Überarbeitung des Österreichischen Arzneibuches eingerichtet. Dabei sollen veraltete Monographien revidiert, neue entwickelt und obsolete gestrichen werden.

Die Expert:innengruppe besteht ausschließlich aus Vertreter:innen der pharmazeutischen Wissenschaften, deren Aufgaben die Entwicklung von Monographien, Publikation der Monographievorschläge mit Kommentierungsfrist sowie die Bearbeitung der erhaltenen Kommentare und Übergabe der fertigen Monographien an die Arzneibuchkommission sind.

Rechtsvorschriften

Weiterführende Informationen

Informationen des BASG

Die Tätigkeit eines Pharmareferenten bzw. einer Pharmareferentin darf gem. § 72 Abs.. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nur von Personen ausgeübt werden, die

  1. ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie in Österreich oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen haben oder die Qualifikation einer sachkundigen Person aufweisen,
  2. durch eine Prüfung nachgewiesen haben, dass ihre Berufsvorbildung im Hinblick auf die Tätigkeit eines Pharmareferenten der Berufsvorbildung gemäß Z 1 gleichzuhalten ist.

Die Prüfung gemäß § 72 Abs. 1 Z 2 AMG ist vor einer beim Gesundheitsministerium einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007 sind die Mitglieder der Prüfungskommission vom Bundesminister für Gesundheit für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

Weitere Informationen zur Prüfung (Anmeldung, Gebühren, Prüfungstermine etc.) sowie zum Beruf der/des Pharmareferentin/Pharmareferenten im Allgemeinen können der Homepage der PHARMIG entnommen werden.

Mitglieder Pharmareferentenprüfungskommission (Stand September 2024) (PDF, 353 KB) (PDF, 353 KB)

Die Rezeptpflichtkommission berät die Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bezüglich der Fragestellung, welche Arzneimittel für Mensch oder Tier in den Apotheken frei an die Patientinnen und Patienten abgegeben werden dürfen (rezeptfreie Abgabe) und für welche Arzneimittel ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibungen (Rezepte) erforderlich sind.

Dafür ist eine auf den aktuellen Stand der Wissenschaften gegründete Abwägung zwischen einem möglichst freien und raschen Zugang der Patientinnen und Patienten zu Arzneimitteln und dem Schutz der Gesundheit vor unerwünschten Arzneimittelwirkungen zu treffen, die sich in den detaillierten Regelungen der Rezeptpflichtverordnung niederschlägt.

Die Entscheidungsfindung stützt sich dabei sowohl auf die spezifischen Erfordernisse des österreichischen Gesundheitswesens als auch auf die Empfehlungen des einschlägigen Expertengremiums des Europarates.

Rechtsgrundlage ist § 5 des Rezeptpflichtgesetzes:

§ 5 Abs. 1 Beim Bundesministerium für Gesundheit ist als beratendes Organ in Fragen der Abgabebeschränkung von Arzneimitteln eine Kommission (Rezeptpflichtkommission) einzurichten.

Als Mitglieder haben der Rezeptpflichtkommission gemäß § 5 Abs. 2 folgende anzugehören:

  • Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie
  • ein:e Vertreter:in der Österreichischen Apothekerkammer
  • ein:e Vertreter:in der Österreichischen Ärztekammer
  • ein:e Vertreter:in der Bundeskammer der Tierärzte Österreich
  • ein:e Vertreter:in des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger
  • ein:e Vertreter:in der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
  • ein:e Expert:in der Hersteller pharmazeutischer Produkte

Relevante Dokumente:

Mitglieder der Rezeptpflichtkommission (PDF, 42 KB)

Geschäftsordnung der Rezeptpflichtkommission (PDF, 1004 KB)

Nächster Sitzungstermin: 2026

Rechtsnormen:

Rezeptpflichtgesetz (konsolidierte Fassung RIS)

Änderung der Rezeptpflichtverordnung 2024

Änderung der Rezeptpflichtverordnung 2023

Änderung der Rezeptpflichtverordnung 2020

Änderung der Rezeptpflichtverordnung 2019

Änderung der Rezeptpflichtverordnung 2018

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Errichtung einer Blutkommission (BKVO) wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Kommission zur fachlichen Beratung im Bereich von Blut und Blutprodukten sowie Blutspende- und Transfusionswesen eingerichtet.

Rechtsgrundlage und weiterführende Dokumente:

Verordnung: Errichtung einer Blutkommission (BKVO)

Blutkommission - Mitglieder und Stellvertreter/innen (PDF, 393 KB) (PDF, 393 KB)

Geschäftsordnung der Blutkommission (PDF, 211 KB) (PDF, 211 KB)

Weiterführende Informationen zu für das österreichische Apotheken- und Arzneimittelwesen relevanten Gremien sind auf der Kommunikationsplattform Verwaltung - Gesundheit (Arzneimittel - Beiräte und Kommissonen) zu finden.

Letzte Aktualisierung: 6. November 2025