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Arbeitsfähig bis 25

Seit 1. Jänner 2024 entfällt die verpflichtende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Personen unter 25 Jahren.

Arbeitsfähig bis 25 -
Arbeitsfähig bis 25 - Foto: BMASGPK

Die Initiative "Arbeitsfähig bis 25" (AF25) schafft neue Chancen und fördert die umfassende Teilhabe junger Menschen mit Behinderungen in sämtlichen Lebensbereichen.

Wer ist Zielgruppe?

Die Initiative wendet sich an Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit Behinderungen, bei denen eine begleitende Heranführung an Ausbildungs- und/oder Arbeitsfähigkeit aussichtsreich erscheint. Davon ausgenommen sind Personen mit einem Arbeitsunfähigkeitsgutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt, sofern das Gutachten vor dem 1. Jänner 2023 angeordnet wurde sowie Personen, bei denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf eigenen Antrag erfolgte. Um Härtefälle zu vermeiden, kommen Gutachten, die im Jahr 2023 angeordnet wurden, ebenfalls bis zum 25. Lebensjahr nicht zur Anwendung.

Jungen Menschen mit Behinderungen eröffnen sich damit vielfältige neue Möglichkeiten. Sie können sich beim Arbeitsmarktservice (AMS) registrieren und betreuen lassen sowie – je nach gesundheitlicher und persönlicher Eignung – an dessen Aus- und Weiterbildungsangeboten teilnehmen.

Voraussetzung dafür ist eine Abklärung durch das Jugendcoaching. Dabei werden Potenziale erhoben und gemeinsam mit dem/r Jugendlichen eine individuelle Perspektivenplanung erstellt. In dieser empfiehlt das Jugendcoaching auf Basis aller Informationen passende Angebote, wie etwa Tagesstrukturen, AusbildungsFit-Projekte oder eine Teilqualifikation in der überbetrieblichen Lehre. Ziel ist es, junge Menschen mit Behinderungen bzw. eingeschränkter Arbeitsfähigkeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren und ihnen eine langfristige Teilhabe zu ermöglichen.

Informationen zu "Arbeitsfähig bis 25"

Die regionalen Servicestellen "Arbeitsfähig bis 25" sind die erste Anlaufstelle für Informationen und beraten Sie gerne zu den Leistungen und Angeboten der Länder, des Sozialministeriums (SMS) und des AMS. Konkrete Ausbildungsplätze werden nicht vermittelt.

Kontaktieren Sie die Servicestelle zu "Arbeitsfähig bis 25" in Ihrem Bundesland:

Burgenland 0664 451 90 69
Kärnten 0676 423 04 50
Niederösterreich 0664 883 742 66
Oberösterreich 0660 870 74 78
Salzburg 0662 878 040 80
Steiermark 0664 400 19 52
Tirol 0512 562 791 410
Vorarlberg 0664 889 312 68
Wien 0699 140 120 50

Montag bis Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

FAQ

Stand: Februar 2026

Allgemein

Seit dem 1.1.2024 ist eine verpflichtende Feststellung der Arbeitsfähigkeit im Kompetenzzentrum Begutachtung ("Gesundheitsstraße") bei Personen unter 25 nicht mehr möglich. Damit steht auch Jugendlichen und jungen Erwachsenen, bei denen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit besteht, der Weg zu einer Vormerkung und Betreuung durch das Arbeitsmarktservice (AMS) sowie einer Nutzung dessen Angebote frei.

Die Initiative "Arbeitsfähig bis 25" dient der Förderung der Beschäftigung und Inklusion von jungen Menschen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und leistet einen Beitrag zu einer umfassenden Teilhabe in allen Bereichen des Lebens sowie einer besseren finanziellen Absicherung dieser Personengruppe.

Den Gesetzestext dazu finden Sie hier.

An wen richtet sich die Initiative?

Zielgruppe sind Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit Behinderung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention1, bei denen eine begleitende Heranführung an Ausbildungs- und/oder Arbeitsfähigkeit perspektivisch aussichtsreich erscheint und eine entsprechende Motivation vorhanden ist.

Davon ausgenommen sind:

  • Personen mit einem Arbeitsunfähigkeitsgutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA ("Gesundheitsstraße"), sofern das Gutachten vor dem 1.1.2023 angeordnet wurde.
  • Personen, bei denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf eigenen Antrag erfolgte.

Die Initiative "Arbeitsfähig bis 25" (AF25) tritt seit dem 1.1.2024 für Personen unter 25 Jahren an die Stelle der verpflichtenden Feststellung der Arbeitsfähigkeit. Sie richtet sich dementsprechend an Jugendliche und junge Erwachsene mit erheblicher Behinderung sowie fehlender bzw. eingeschränkter Arbeitsfähigkeit.

Bitte beachten Sie: Akut suchtkranke oder psychisch beeinträchtigte Personen sind zwar nicht grundsätzlich von einer Teilnahme an der Initiative ausgeschlossen. Dennoch sollte ihr Gesundheitszustand soweit stabil sein, dass eine fundierte AF25-Perspektivenplanung im Rahmen des Jugendcoachings möglich und sinnvoll erscheint. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob der aktuelle Zeitpunkt für eine Teilnahme geeignet ist oder ob zunächst die gesundheitliche Stabilisierung im Vordergrund stehen sollte.

1Im Folgenden nur noch "Personen mit Behinderung"

Nein, es steht jedem jungen Menschen frei, im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten zwischen einer Betreuung durch das AMS und den Angeboten der Länder im Bereich der Behindertenhilfe selbst zu wählen. Betroffene und ihre Familien werden mit der Entscheidung nicht allein gelassen, sondern durch ein Netz von Expertinnen und Experten in AMS und Sozialministeriumsservice (SMS), insbesondere durch das Jugendcoaching, unterstützt.

Für Personen unter 25 Jahren, die sich bereits in Tagesstrukturen oder therapeutischen Einrichtungen befinden und dort verbleiben wollen, ändert sich nichts.

Personen mit einem vor dem 1.1.2023 angeordneten Gutachten gehören nicht zur primären Zielgruppe.

Für Personen ohne oder mit jüngerem Gutachten kann auf eigenen Wunsch eine AF25-Perspektivenplanung mit Potenzialanalyse durch das Jugendcoaching erfolgen.

Bitte beachten Sie: Im Rahmen der Initiative gibt es für Personen unter 25 Jahren, die an bestimmten arbeitsmarktpolitisch ausgerichteten Projekten des Landes teilnehmen, nun die Möglichkeit, über das AMS eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (DLU) zu beziehen. Eine der Voraussetzungen dafür ist das Vorliegen eines AF25-Perspektivenplans durch das Jugendcoaching.

Ja, die Möglichkeit gibt es nach wie vor. Seit 1.1.2024 entfällt lediglich die Pflicht, sich einer angeordneten Untersuchung zu unterziehen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf eigenen Wunsch festgestellt wurde, kann man sich nicht mehr beim AMS vormerken lassen. Arbeitsunfähig für Zwecke des AMS ist, wer berufsunfähig oder invalid im Sinne des Pensionsversicherungsrechts ist.

Bitte beachten Sie: Ab 1.1.2024 darf durch das AMS für Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr generell kein Gutachten des Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA ("Gesundheitsstraße") in Auftrag gegeben werden. Auch im Fall, dass sich eine Person unter 25 Jahren einer freiwilligen Begutachtung unterziehen möchte, darf das AMS eine solche nicht beauftragen.

Gutachten, die im Rahmen der Behindertenhilfe der Länder erstellt wurden, sind im Kontext der Initiative "Arbeitsfähig bis 25" nicht bindend.

Für Gutachten, die im Jahr 2023 angeordnet wurden, gilt eine Sonderregelung:

Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA ("Gesundheitsstraße"), die nach dem 1.1.2023 vom AMS angeordnet wurden, sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vom AMS zu ignorieren.

Erfolgte die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf Antrag der Person selbst, so findet das Gutachten Berücksichtigung.

Bitte beachten Sie: Ausschlaggebend ist das Datum der Anordnung. Als Zeitpunkt der Anordnung gilt das Datum der entsprechenden Niederschrift des AMS, nicht der Zeitpunkt der Untersuchung bzw. des Gutachtens!

Beispiele:

  • Die Anordnung der Untersuchung ("Niederschrift") im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA ("Gesundheitsstraße") durch das AMS erfolgte im Oktober 2022, die Untersuchung fand im Jänner 2023 statt, das Gutachten wurde 2023 erstellt. Das Gutachten wird berücksichtigt, die Person gehört nicht zur Zielgruppe.
  • Die Anordnung der Untersuchung ("Niederschrift") durch das AMS erfolgte im Jänner 2023. Das Gutachten wird nicht berücksichtigt, die Person gehört zur Zielgruppe.

Grundsätzlich nein, wobei es für Gutachten, die im Jahr 2023 durch das AMS beauftragt wurden, eine Sonderregelung gibt (siehe oben).

Eine festgestellte Erwerbsunfähigkeit im Kontext der Familienbeihilfe oder Waisenpension bewirkt für diese Zielgruppe keine Berufsunfähigkeit/Invalidität. Die Person ist aus Sicht des AMS daher nicht arbeitsunfähig. Liegt jedoch ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt zur Berufsunfähigkeit/Invalidität vor, muss das AMS dieses berücksichtigen.

Bei deutlichen Hinweisen auf eine günstige Veränderung hinsichtlich der Aussicht auf Heranführung an Ausbildungs- oder Arbeitsfähigkeit kann in Einzelfällen Personen mit einem bestehenden Arbeitsunfähigkeitsgutachten die Möglichkeit einer speziellen AF25-Perspektivenplanung durch das Jugendcoaching eröffnet werden.

Ja, mangelnde Deutschkenntnisse dürfen hier kein Hindernis sein. Das Jugendcoaching stellt sicher, dass gemeinsam mit der Person eine AF25-Perspektivenplanung mit Potenzialanalyse durchgeführt und individuelle Potenziale nach Möglichkeit ausgelotet werden.

Nein, Asylwerber:innen gehören im Regelfall nicht zur Zielgruppe des AMS und deshalb auch nicht zur Zielgruppe der Initiative "Arbeitsfähig bis 25". Innerhalb des Schulsystems können jugendliche Asylwerbende aber alle Beratungsangebote des Jugendcoachings in Anspruch nehmen.

Ja, Jugendliche und junge Erwachsene, die Zielgruppe der Chancengleichheitsgesetze der Länder sind, können ebenfalls Zielgruppe der AF25 sein.

AF25-Perspektivenplanung mit Potenzialanalyse durch das Jugendcoaching

Jugendliche und junge Erwachsene mit erheblichen Leistungseinschränkungen werden vom AMS dem Jugendcoaching zugewiesen. In weiterer Folge führt das Jugendcoaching mit diesen Personen eine spezielle AF25-Perspektivenplanung inklusive Potenzialanalyse durch. Liegen dabei Hinweise vor, dass die betreffende Person perspektivisch zumindest eingeschränkt bestimmte, am Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeiten ausüben kann, wird ihre entsprechende Eignung festgestellt.

Konkret bedeutet das, dass das Jugendcoaching gemeinsam mit der:dem Jugendlichen individuelle Potenziale auslotet und in weiterer Folge eine Maßnahmenempfehlung ausspricht. Diese kann neben einem AMS- oder SMS-Angebot auch eine Tagesstruktur oder therapeutische Maßnahme vorsehen. Die Wünsche und Pläne der Betroffenen finden dabei selbstverständlich Berücksichtigung.

Die Initiative "Arbeitsfähig bis 25" verzichtet bewusst auf einen defizitorientierten Ansatz medizinischer Begutachtung junger Menschen und verfolgt stattdessen einen chancen- und ressourcenorientierten Weg.

Im Bedarfsfall (z.B. für die Klärung medizinischer oder entwicklungspsychologischer Fragen) kann das Jugendcoaching jedoch ergänzend auch auf externe Expertise zurückgreifen.

Bereits vorhandene Gutachten und Befunde einer teilnehmenden Person fließen selbstverständlich in die Einschätzung des Jugendcoachings bzw. in die weitere AF25-Perspektivenplanung mit ein.

Der speziell an die Zielgruppe angepasste AF25-Perspektivenplan steht am Ende der Perspektivenplanung durch das Jugendcoaching. In ihm werden die Ergebnisse der gemeinsamen Perspektivenplanung schriftlich festgehalten und eine bereits abgestimmte weiterführende Maßnahme (z.B. Teilnahme an einem AusbildungsFit-Projekt, Rückkehr in ein tagesstrukturierendes Angebot) empfohlen.

Adressatinnen und Adressaten des AF25-Perspektivenplans sind neben den jungen Menschen mit Behinderung selbst auch die anschließenden Systeme von AMS, SMS und Ländern sowie deren Partner.

Ja – und das ist auch sinnvoll. Gesundheitliche Schwankungen und persönliche Entwicklung bringen insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen immer wieder Veränderungen mit sich. Ist der AF25-Perspektivenplan nicht mehr aktuell, nimmt das Jugendcoaching eine erneute Perspektivenplanung vor und passt den Plan an. Auf diese Weise bleibt Raum für Entwicklung und Veränderung.

Die im Perspektivenplan enthaltene Maßnahmenempfehlung des Jugendcoachings wird grundsätzlich gemeinsam mit dem:der betreuten Jugendlichen festgelegt. Kommt es dennoch zu unterschiedlichen Einschätzungen hinsichtlich eines geeigneten Angebots, wird der individuelle Fall in einer Fallkonferenz beraten. Daran nehmen – neben der betroffenen Person – die Erziehungsberechtigten sowie je nach Bedarf das zuständige Jugendcoaching, AMS-Jugendberater:innen, Vertrauenspersonen und weitere relevante Stellen teil.

Grundsätzlich können sich Personen auch dann beim AMS vormerken und betreuen lassen, wenn die Perspektivenplanung des Jugendcoachings eine Tagesstruktur oder eine therapeutische Maßnahme empfiehlt.

Vormerkung und Betreuung durch das AMS

Sollten die oben genannten Voraussetzungen einer Vormerkung und Betreuung durch das AMS erfüllt sein, können sich Personen direkt persönlich, telefonisch oder per "MeinAMS" bei ihrer zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle melden und vormerken lassen.

Auch im Rahmen der Initiative "Arbeitsfähig bis 25" müssen die generellen Voraussetzungen für eine Vormerkung und Betreuung durch das AMS erfüllt werden. So muss gemäß §7 Abs. 7 AlVG u.a. eine Verfügbarkeit von mindestens 20 Wochenstunden gegeben sein.

Auf Wunsch können Personen jedoch auch in einem Sonderstatus vorgemerkt werden, selbst wenn diese Verfügbarkeit nicht gegeben ist. Voraussetzung dafür ist das Interesse an Unterstützung durch das AMS bei der Suche nach einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis, das heißt nach einem Dienstverhältnis mit Einkommen über der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze (2026: 551,10 Euro).

Ja, auch diese Personen sind vom AMS vorzumerken und zu betreuen, sofern sie die allgemeinen Vormerkkriterien erfüllen und ein entsprechendes Interesse an Unterstützung besteht.

Prinzipiell haben sowohl die Perspektivenplanung durch das Jugendcoaching als auch die Maßnahmenplanung durch das AMS das Ziel, im Einvernehmen mit dem jungen Menschen die beste Lösung für ihn zu finden. Für die Perspektivenplanung und Maßnahmen, die durch das AMS angeordnet werden, besteht jedoch Mitwirkungspflicht, insbesondere, wenn ein AMS-Leistungsbezug vorhanden ist. Im Falle einer Nichtmitwirkung kann eine Sperre des Leistungsbezugs nach § 10 AlVG erfolgen.

Ja, ein zentrales Anliegen der Initiative "Arbeitsfähig bis 25" ist es, die Durchlässigkeit der Systeme zu gewährleisten, und jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, ihre Potenziale auszuloten. Es gibt in allen Bundesländern ein Rückkehrrecht aus arbeitsmarktpolitischen Integrationsprozessen in alternative Versorgungssysteme und therapeutisch orientierte Maßnahmen der Länder.

Sollte sich der Weg in die Systeme des AMS bzw. des SMS als nicht passend oder überfordernd erweisen, ist eine Rückkehr in alternative Versorgungssysteme und therapeutisch orientierte Maßnahmen des Landes (etwa in eine Tagesstruktur) unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten möglich.

Während der Teilnahme an Maßnahmen des AMS sowie an Maßnahmen der zwischen AMS und Ländern bzw. SMS vereinbarten Maßnahmenliste erhalten selbstverständlich auch Personen mit Behinderung Beihilfen, wie z.B. die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (DLU) gemäß den Bestimmungen der AMS-Bundesrichtlinie zu Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (BEMO).

Die Entscheidung über eine Vormerkung oder Gewährleistung einer materiellen Existenzsicherung während der Teilnahme an einer Maßnahme des SMS, der Länder oder des AMS trifft ausschließlich das AMS.

Bitte beachten Sie: Personen in Tagesstrukturen und therapeutischen Angeboten sind in der Regel nicht beim AMS vorgemerkt, das AMS zahlt hier keine Deckung des Lebensunterhalts. Eine Ausnahme sind die beruflichen Qualifizierungsangebote der Länder.

Prinzipiell ja, die Person muss jedoch beim AMS vorgemerkt und zumindest von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sein. Gemäß AMS-Bundesrichtlinie zur Eingliederungsbeihilfe zählen zu dieser Zielgruppe u.a. Personen mit physischen, psychischen oder geistigen Behinderungen.

Bitte beachten Sie: Eine Beihilfengewährung ist nur dann möglich, wenn sie vor Beginn der Beschäftigung zwischen der regionalen AMS-Geschäftsstelle und dem:der Förderungswerber:in (Arbeitgeber:in) bezüglich der zu fördernden Person im Hinblick auf die Höhe und die Dauer der Beihilfe vereinbart wurde oder wenn sie zuvor vom AMS auf arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit geprüft wurde.

Die Einbringung eines entsprechenden Antrags (Begehren) hat nach Möglichkeit vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Anlässlich der Kontaktaufnahme und der Vereinbarung der Förderungsbedingungen kann auch eine spätere Einbringung vereinbart werden, die ohne triftigen Grund jedoch nicht länger als 21 Kalendertage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses liegen soll. Selbiges gilt im Falle der Lehrstellenförderung.

Rückkehrmöglichkeit

Wer am Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen kann, kann auf eigenen Wunsch wieder ins System der Behindertenhilfe wechseln, sofern (weiterhin) die Voraussetzungen im jeweiligen Bundesland vorliegen.

Eine festgestellte Erwerbsunfähigkeit im Kontext der Familienbeihilfe oder Waisenpension bewirkt für diese Zielgruppe keine Berufsunfähigkeit/Invalidität. Die Person ist daher aus Sicht des AMS nicht arbeitsunfähig.

Auskunft der zuständigen Fachabteilung im Bundeskanzleramt:

Bei Personen, bei denen mittels Sachverständigengutachten eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 festgestellt wurde, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe. Sie können während eines Arbeitsversuches weiterhin die erhöhte Familienbeihilfe beziehen, sofern alle Voraussetzungen gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorliegen. Es ist vorerst kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

Übersteigt das generierte Einkommen die im § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 normierte Einkommensgrenze, so besteht für dieses Kalenderjahr kein Anspruch auf die Familienbeihilfe. Fällt das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr wieder unter die genannte Einkommensgrenze, kann der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe – bei neuerlicher Antragsstellung – wieder aufleben.

Bitte beachten Sie: Für Fragen zur Ermittlung des Zuverdienstes und zur   Einschleifregelung wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Österreich. Hier erhalten Sie auch Auskunft darüber, welche Einkünfte als Zuverdienst zu werten sind.

Den Gesetzestext dazu finden Sie hier.

Hat ein Integrationsprozess nach einer durchgängigen Teilnahme (AMS-, SMS-, Länder-Maßnahme) von zwei Jahren keine gelungene Eingliederung in eine fachliche Qualifizierungsmaßnahme oder in den Arbeitsmarkt ergeben, ist eine weitere Teilnahme an dieser Maßnahme durch das AMS speziell zu begründen und zu genehmigen. Über die Verlängerung der Teilnahme an einer Maßnahme entscheidet die AMS-Beraterin bzw. der AMS-Berater.

Im Falle einer nicht gelungenen Eingliederung kann in Abhängigkeit vom individuellen Prozess bei Bedarf eine neuerliche Perspektivenplanung durch das Jugendcoaching veranlasst werden.

Anfragen und Beratung

Die regionalen Informations- und Servicestellen "Arbeitsfähig bis 25" bildet die erste Anlaufstelle für Anfragen und Beratung zur Initiative. Sie verfügen über umfassendes Knowhow zu den Leistungen und Angeboten der Länder, des SMS und des AMS und bieten eine Erstberatung zum Thema.

Für eine detailliertere Beratung können sie an die zuständigen Netzwerkpartner verweisen. Konkrete Ausbildungsplätze vergeben die Informations- und Servicestellen "Arbeitsfähig bis 25" nicht.

Bitte wählen Sie die Telefonnummer der Serviceline "Arbeitsfähig bis 25" in Ihrem Bundesland:

Die Serviceline "Arbeitsfähig bis 25" ist Montag ­– Donnerstag von 9 – 16 Uhr und Freitag von 9 – 12 Uhr erreichbar.

Alle Angaben in diesen FAQ erfolgen ohne Gewähr. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

Letzte Aktualisierung: 4. März 2026