Fragen und Antworten
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Sozialhilfe und Mindestsicherung.
Sozialhilfe/Mindestsicherung
Einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung haben grundsätzlich alle Personen in einer finanziellen Notlage, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Bundesland haben. Dabei darf das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten und kaum Vermögen vorhanden sein.
Weitere Informationen finden Sie unter "Anspruchsvoraussetzungen".
EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger haben in Österreich nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, wenn sie sich als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Österreich aufhalten oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.
Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben.
Asylberechtigte haben ab dem Zeitpunkt, ab dem ihnen der Schutzstatus als Flüchtling zuerkannt wird, Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
Asylwerberinnen bzw. Asylwerber haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
Subsidiär Schutzberechtigten hingegen sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen. Sie erhalten in den meisten Ländern jedoch weiterhin Leistungen aus der Grundversorgung (und nicht Sozialhilfe).
Weitere Informationen finden Sie hier.
Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewähren derzeit zusätzliche Leistungen entweder aus Mitteln der Sozialhilfe/Mindestsicherung. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.
Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz/Mindestsicherungsgesetz geregelt (z.B. Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.).
Auch das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die so genannte "Wohnkostenpauschale" abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Abgeltung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann.
Weitere Informationen finden Sie unter "Leistungen".
Es existiert keine Wahlfreiheit zwischen dem Bezug von mindestsichernden Leistungen und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung ist bei arbeitsfähigen Personen an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft gekoppelt. Wird eine Leistung bezogen, aber der Einsatz einer zumutbaren Arbeit verweigert, kann diese gekürzt und in Ausnahmefällen auch zur Gänze gestrichen werden. Dasselbe gilt für eine Nichtteilnahme z.B. an einem Deutschkurs oder anderen Kursmaßnahmen bzw. bei Verstößen gegen eine Integrationsvereinbarung.
Trotz an sich bestehender Arbeitsfähigkeit darf die Vermittelbarkeit und die dauerhafte Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft allerdings nicht verlangt werden von Personen:
- die das Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) erreicht haben;
- mit Betreuungspflichten für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern keine geeignete Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist;
- die Angehörige, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen pflegen;
- die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten;
- die in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde oder
- die von Invalidität betroffen sind.
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