Förderungen aus dem Bereich Gesundheit
Hier finden Sie Information zu Förderungen aus dem Themenbereich Gesundheit.
Förderungen im Zuständigkeitsbereich der Sektion VI
Die Sektion VI des Sozialministeriums fördert Projekte und Maßnahmen von besonderem gesundheitspolitischen Interesse im Bereich der Sucht- und Drogenprävention.
Grundlegende Förderungsvoraussetzungen
1. Eine Förderung ist grundsätzlich für folgende Bereiche möglich:
- Beratungs- und Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch
- Die Tätigkeit der Fachstellen für Suchtprävention
- Innovative Angebote im Bereich der selektiven Sucht- und Drogenprävention, insbesondere im Schwerpunktbereich Früherkennung, Frühintervention*
- Sucht- bzw. drogenspezifische Fachveranstaltungen*
- Tätigkeit sucht- bzw. drogenspezifischer Selbsthilfegruppen*
- Gesundheitsrelevante Forschung auf dem Gebiet des Gebrauchs und der Abhängigkeit von Drogen bzw. der sucht- und drogenspezifischen Prävention*
* soweit sie über den Interessensbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen.
2. Als Förderungswerber kommen folgende Gruppen in Betracht:
- Gemäß § 15 des Suchtmittelgesetzes im Bundesgesetzblatt kundgemachte Einrichtungen oder Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch, einschließlich
- die Fachstellen für Suchtprävention
- Rechtsträger von Angeboten im Bereich der selektiven Sucht- und Drogenprävention, insbesondere im Schwerpunktbereich Früherkennung, Frühintervention*
- Veranstalterinnen und Veranstalter sucht- bzw. drogenspezifischer Fachveranstaltungen
- Sucht- bzw. drogenspezifische Selbsthilfegruppen
- Forschungseinrichtungen mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Gebrauchs und der Abhängigkeit von Drogen bzw. der sucht- und drogenspezifischen Prävention*
* soweit sie über den Interessenbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen
3. Eine Förderungsgewährung ist nur möglich, wenn die Durchführung des Vorhabens ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich ist. Sollte also das geplante Vorhaben von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber selbst finanziert werden können, ist eine Förderungsgewährung nicht möglich.
4. Kosten für ein Vorhaben, die vor dem Einlangen des Ansuchens entstanden sind, können nicht anerkannt werden.
5. Weiters wird hinsichtlich der Allgemeinen Fördervoraussetzungen generell auf die Allgemeine Rahmenrichtlinie für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II, Nr. 51, in der gültigen Fassung, verwiesen. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht!
6. Zusätzliche Förderungsvoraussetzungen und -bedingungen
6.1. Maßnahmen, für die als Krankenbehandlung ein Sozialversicherungsträger, eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein Sozialhilfeträger aufzukommen hat, können nicht gefördert werden.
6.2. Eine Förderungsgewährung ist nur zulässig, wenn auch von anderen Gebietskörperschaften entsprechende Zuschüsse geleistet werden (§ 16 Abs. 1 SMG). Sofern Gebietskörperschaften Träger der geförderten Einrichtungen oder Vereinigungen sind, ist die Förderung durch den Bund an die Voraussetzung mindestens gleich hoher Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften gebunden (§ 16 Abs. 1 SMG).
6.3. Der Förderungsnehmer verspflichtet sich, die zur Bewertung der Umsetzung des Förderungsgegenstandes erforderlichen Daten und Informationen bekanntzugeben und in einer gemeinsamen Plattform mit dem Sozialministerium insbesondere an der Entwicklung eines einheitlichen quantitativen und qualitativen Leistungscontrolling für die Erbringung von geförderten Leistungen, sowie an der Entwicklung eines einheitlichen Dokumentations- und Qualitätssicherungskonzeptes mitzuarbeiten.
6.4. Bei Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch gemäß § 15 SMG ist die Förderung an eine Kundmachung nach § 15 leg. cit. gebunden.
Abwicklungsprozedere
Förderungsansuchen (samt den erforderlichen Beilagen) sind bis längstens 15. Oktober des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres beim Sozialministerium im Original auf dem Postweg in der Fachabteilung einzubringen. Eine elektronische Übermittlung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Später einlangende Ansuchen können nicht berücksichtigt werden.
Mit Vorliegen eines vollständigen Ansuchens wird eine Prüfung auf Förderungswürdigkeit und -zulässigkeit vorgenommen.
Nach erfolgter Prüfung wird das Ansuchen entweder schriftlich abgelehnt, oder es wird der/dem Förderungswerberin/Förderungswerber ein Förderungsangebot in Form eines Vertrages übermittelt. Dieses Förderungsangebot, das auch alle weiteren Informationen hinsichtlich Auszahlung, Abrechnung etc. enthält, kann der/die Förderungswerber/Förderungswerberin innerhalb einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgesehenen Frist durch Unterzeichnung annehmen.
Der Förderungsvertrag ist von den zeichnungsberechtigten Organen zu unterfertigen und zu retournieren.
Sollte der Förderungsvertrag nicht innerhalb der genannten Frist im Sozialministerium eingelangt sein, gilt das Förderungsangebot als widerrufen.
Antragsunterlagen stehen im Bereich Förderungen und Richtlinien zum Download bereit.
Weitere Informationen zum Thema Sucht- und Drogenprävention finden Sie im Bereich Drogen und Sucht.
Auskunftsstelle für fachliche Fragen:
- Sabine Schabetsberger
Telefon: +43 1 711 00-644683
E-Mail: sabine.schabetsberger@sozialministerium.at - Mag. Raphael Bayer
Telefon: +43 1 711 00-644422
E-Mail: raphael.bayer@sozialministerium.at
Förderungen im Zuständigkeitsbereich der Sektion VII
Das Sozialministerium fördert Projekte und Maßnahmen von besonderem gesundheitspolitischen Interesse. Es werden jährlich eigene Förderschwerpunkte festgelegt.
Ansuchen, die nicht die jeweiligen Schwerpunkte betreffen, können nicht gefördert werden.
Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention mit Schwerpunkt auf:
- Stärkung der Gesundheits- und Ernährungskompetenz in allen Bevölkerungsgruppen
- Kinder-, jugend- und genderspezifische Gesundheitsförderung und Prävention
- Ernährungs- und/oder settingbezogene Gesundheitsförderung und Prävention vulnerabler Gruppen
- Co-Benefits von Klima und Gesundheit
- Förderung der psychosozialen Gesundheit
- Prävention und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (z.B. virale Hepatitis, Hepatitis A, B, Antibiotikaresistenzen, Gesundheitssystem-assoziierte Infektionen)
- Ausschließlich für gemeinnützige Organisationen:
Eine Förderungsgewährung ist grundsätzlich nur an gemeinnützige Organisationen möglich. - Förderungen nur für Förderungsschwerpunkte:
Eine Förderungsgewährung ist nur möglich, wenn das Vorhaben den oben genannten Förderungsschwerpunkten des BMASGPK entspricht und mit der nationalen Gesundheitsförderungsstrategie konsistent ist. - Nur für überregionale Projekte und Modellprojekte:
Eine Förderungsgewährung kann nur für überregionale (Interessensbereich geht über ein einzelnes Bundesland hinaus) Aktivitäten (Projekte) bzw. für innovative Modellprojekte erfolgen. - Finanzierungsnotwendigkeit:
Eine Förderungsgewährung ist nur möglich, wenn seine Durchführung ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich ist. Sollte also das geplante Vorhaben von Förderungswerberinnen und -werber selbst finanziert werden können, ist eine Förderungsgewährung nicht möglich. - Finanzierungszeitraum:
Kosten für ein Vorhaben, die vor dem Einlangen eines Ansuchens entstanden sind, können nicht anerkannt werden. - Kein Rechtsanspruch auf Förderung
Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht!
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Förderungsansuchen samt den entsprechenden Beilagen sind im Original auf dem Postweg an die Abteilung VII/5 des BMASGPK, zu Händen Herrn Karl Jereb, sowie parallel dazu per E-Mail an BudgetVII@gesundheitsministerium.gv.at zu übermitteln.
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Alternativ kann unter bestimmten Voraussetzungen das Online-Formular zur digitalen Beantragung von Förderungen genutzt werden. Hier bitte darauf achten, dass im Antragsformular beim Punkt „Förderung“ die Fördermaßnahme „Sonstige Förderungen im Bereich Gesundheit“ auszuwählen ist.
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Mit Vorliegen eines vollständigen Ansuchens wird eine Prüfung auf Förderungswürdigkeit und Zulässigkeit vorgenommen
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Nach erfolgter Prüfung wird das Ansuchen entweder schriftlich abgelehnt, oder es wird FörderungswerberInnen ein Förderungsanbot in Form eines Vertrages übermittelt.
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Dieses Förderungsangebot, das auch alle weiteren Informationen hinsichtlich Auszahlung, Abrechnung etc. enthält, können FörderungswerberInnen innerhalb einer vom BMASGPK vorgesehenen Frist durch Unterzeichnung annehmen.
- Der Förderungsvertrag ist von den zeichnungsberechtigten Organen zu unterfertigen und zu retournieren. Sollte der Förderungsvertrag nicht innerhalb der genannten Frist beim BMASGPK eingelangt sein, gilt das Förderungsangebot als widerrufen.
Antragsunterlagen und Beilagen stehen im Bereich Förderungen und Richtlinien zum Download bereit.
Auskunftsstelle für administrative und budgetäre Fragen:
- Karl Jereb, MA
E-Mail: BudgetVII@gesundheitsministerium.gv.at
Förderungen im Zuständigkeitsbereich der Sektion X
Das Sozialministerium fördert die verpflichtende Ausbildung von Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin in einer Lehr(gruppen)praxis unter bestimmten Voraussetzungen.
Details sind der Sonderrichtlinie zu entnehmen.
Krankenanstaltenträger
2025
- Förderungsantrag Krankenanstaltenträger (PDF, 130 KB) (PDF, 130 KB)
- Beilage A zum Förderungsantrag Krankenanstaltenträger (Excel, 74 KB) (Excel, 74 KB)
- Beilage B zur Abrechnung Krankenanstaltenträger (Excel, 74 KB) (Excel, 74 KB)
2026
- Förderungsantrag Krankenanstaltenträger (PDF, 130 KB) (PDF, 130 KB)
- Beilage A zum Förderungsantrag Krankenanstaltenträger (Excel, 74 KB) (Excel, 74 KB)
- Beilage B zur Abrechnung Krankenanstaltenträger (Excel, 74 KB) (Excel, 74 KB)
2027-2028
- Förderungsantrag Krankenanstaltenträger (PDF, 130 KB) (PDF, 130 KB)
- Beilage A zum Förderungsantrag Krankenanstaltenträger (Excel, 74 KB) (Excel, 74 KB)
- Beilage B zur Abrechnung Krankenanstaltenträger (Excel, 74 KB) (Excel, 74 KB)
Lehrpraxisinhaber:innen
2025
- Förderungsantrag Lehrpraxisinhaber:innen (PDF, 129 KB) (PDF, 129 KB)
- Beilage A zum Förderungsantrag Lehrpraxisinhaber:innen (Excel, 74 KB) (Excel, 74 KB)
- Beilage B zur Abrechnung Lehrpraxisinhaber:innen (Excel, 74 KB) (Excel, 74 KB)
2026
- Förderungsantrag Lehrpraxisinhaber:innen (PDF, 129 KB) (PDF, 129 KB)
- Beilage A zum Förderungsantrag Lehrpraxisinhaber:innen (Excel, 74 KB) (Excel, 74 KB)
- Beilage B zur Abrechnung Lehrpraxisinhaber:innen (Excel, 74 KB) (Excel, 74 KB)
2027-2028
- Förderungsantrag Lehrpraxisinhaber:innen (PDF, 129 KB) (PDF, 129 KB)
- Beilage A zum Förderungsantrag Lehrpraxisinhaber:innen (Excel, 74 KB) (Excel, 74 KB)
- Beilage B zur Abrechnung Lehrpraxisinhaber:innen (Excel, 74 KB) (Excel, 74 KB)
Auskunftsstelle