Lohnkontrolle
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz soll gleiche Lohnbedingungen für in Österreich tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichern.
Verwaltungsstrafen bei Unterschreiten des Entgelts
Die behördliche Lohnkontrolle auf Grundlage des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes soll sicherstellen, dass alle in Österreich tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das nach den österreichischen Rechtsvorschriften zuständigen Entgelt erhalten.
Die behördliche Lohnkontrolle erfolgt für die dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die österreichische Gesundheitskasse, für die Lohnkontrolle für entsandte oder überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgt durch das Kompetenzzentrum für Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung.
Jede Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelts kann eine Verwaltungsstrafe zur Folge haben.
Strafrahmen in Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
Wer als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht das nach den kollektiven Lohnvorschriften gebührende Entgelt leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde – unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - mit Geldstrafe bis zu 400.000,- Euro geahndet wird. Die Höhe der Geldstrafe hängt von der Summe der vorenthaltenen Entgelte ab.
Die Überlasserin bzw. der Überlasser hat die Lohnunterlagen nun nachweislich bereitzustellen. Auch die Beschäftigenden sind strafbar, wenn sie die Lohnunterlagen nicht bereithalten. Die Strafrahmen für die Kontrollvereitelung sind auf bis zu 40000 Euro erhöht. Weiters ist auch das Nichtübermitteln von Unterlagen trotz Aufforderung durch die Kontrollbehörden mit Strafe bedroht.
Ebenso wie bei Unterentlohnung kann die Kontrollvereitelung und das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen eine Untersagung der Dienstleistung nach sich ziehen.
Erweiterte Sicherungsmaßnahmen
Bei begründetem Verdacht einer Verwaltungsübertretung und anzunehmenden Gründen für zumindest eine wesentliche Erschwerung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs, werden die Sicherungsmaßnahmen für die Zahlung von Verwaltungsstrafen erweitert durch:
- Einheben einer vorläufigen Sicherheit (Geld oder Gegenstände der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bzw. der Überlasserin bzw. des Überlassers)
- Ausspruch eines Zahlungsstopps gegenüber der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber oder Beschäftigerin bzw. Beschäftiger durch die kontrollierenden Einrichtungen
Außerdem können die Sicherungsmaßnahmen für alle Verwaltungsübertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz verhängt werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur behördlichen Lohnkontrolle finden Sie auf der Entsendeplattform sowie auf der Homepage der österreichischen Gesundheitskasse.