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Freie Dienstverhältnisse

Ab 1. Jänner 2026 treten für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG neue Kündigungsregelungen in Kraft. Darüber hinaus können für sie auch Kollektivverträge abgeschlossen werden.

Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG

Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG sind Personen, die freie Dienstverhältnisse abgeschlossen haben und die darin vereinbarten Dienstleistungen vorwiegend persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Diese Personen werden deshalb auch als „arbeitsnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer“ bezeichnet.

Kündigungsregelungen

Ein unbefristetes freies Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG kann nunmehr von jedem Vertragsteil durch Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Diese verlängert sich nach dem zweiten vollendeten Dienstjahr auf sechs Wochen. Eine für die freie Dienstnehmerin bzw. den freien Dienstnehmer vorteilhaftere Kündigungsvereinbarung bleibt zulässig.

Der erste Monat des freien Dienstverhältnisses kann als Probezeit vereinbart werden. Das freie Dienstverhältnis kann während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

Am 1. Jänner 2026 bereits bestehende, von der Neuregelung abweichende Kündigungsvereinbarungen gelten allerdings weiterhin.

Einbeziehung in Kollektivvertrag, Satzung und Mindestlohntarif

Ab 1. Jänner 2026 können auch Kollektivverträge für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG abgeschlossen werden. Dies kann durch den Abschluss eigener Kollektivverträge für diese Personen oder durch die ausdrückliche Einbeziehung in den Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge erfolgen. Eine automatische Einbeziehung in den Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge erfolgt nicht. Die Kollektivvertragsparteien sind nicht verpflichtet, Kollektivverträge für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG abzuschließen. Sie entscheiden auch autonom darüber, welche Regelungen in die Kollektivverträge aufgenommen werden.

Auch die Satzung eines Kollektivvertrages, der ursprünglich nur für klassische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, kann für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG erfolgen, wobei zu beachten ist, dass nur Regelungen zu Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen gesatzt werden können. Des Weiteren können Mindestlohntarife erlassen werden.

Letzte Aktualisierung: 3. Dezember 2025