Beglaubigungen
Vom Sozialministerium können Zwischenbeglaubigungen von österreichischen Urkunden vorgenommen werden.
Allgemeines
Zu beglaubigende Urkunden können auf unterschiedlichen Wegen eingebracht werden, nämlich
- persönlich, oder vertreten durch eine andere Person (nach Terminvereinbarung, telefonisch oder per E-Mail)
- schriftlich (bitte kein Bargeld mitsenden, Sie erhalten eine Zahlungsaufforderung)
Die Urkunden sind grundsätzlich im Original (Urschrift) vorzulegen.
Gebühren
Gebühren pro Beglaubigungsvermerk: derzeit 24,20 Euro (es können je nach Umfang/Beilagen weitere Gebühren anfallen).
Die zusätzliche Eingabegebühr in Höhe von derzeit 21,00 Euro entfällt, sofern die seitens des BMASGPK beglaubigten Urkunden an das Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) unter Angabe des Ziellandes weitergeleitet werden sollen (gilt nicht für den Zuständigkeitsbereich der Abt. III/B/13). Nähere Informationen sowie Rechtsgrundlagen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Europäische und internationalen Angelegenheiten.
Zahlungsmittel vor Ort (Zahlstelle Zimmer 2K11):
- Barzahlung
- Bankomatkarte (Maestro, V-Pay, Mastercard)
- keine Kreditkarten
Anreise
Der Zutritt bzw. die Benützung der Fahrstühle ist nur unter Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises (Reisepass, Führerschein, Personalausweis etc.) möglich. Eine diesbezügliche Zutrittskarte ist beim Info-Point erhältlich.
Weitere Informationen zur Anreise zum Standort Radetzkystraße 2 sind gesondert verfügbar.
Personen in Sanitätsberufen oder Sanitätsfunktionen
Für Beglaubigungen von Personen in einem österreichischen Sanitätsberuf/einer Sanitätsfunktion ist die Abteilung VI/B/9 im BMASGPK zuständig. Die Beglaubigung kann direkt auf den Originalurkunden der ausstellenden Person erfolgen, wie zum Beispiel auf:
- Befunde, Zertifikate, Bestätigungen oder Arztbriefe von Ärztinnen und Ärzten;
- Gutachten von Gesundheitspsychologinnen und -psychologen oder klinischen Psychologinnen und -psychologen;
- Diplome oder Bestätigungen bzw. Bescheinigungen, ausgestellt von der Österreichischen Ärztekammer, Zahnärztekammer oder Apothekerkammer;
- Laborbefunde von ambulanten Therapie- und Diagnoseeinrichtungen (Befunde mit einer elektronischen Signatur können nicht beglaubigt werden!);
Für ein in Österreich erworbenes Ausbildungsdiplom in einem nicht ärztlichen Gesundheitsberuf (Ordinationsassistentin bzw. -assistent, Physiotherapeutin bzw. -therapeut, Pflegeassistentin bzw. -assistent, etc.) ist die jeweilige Landesregierung bzw. für Wien die Magistratsdirektion zuständig. Urkunden privater Ausbildungsinstitutionen (WIFI, BIFI, etc.) können mangels Zuständigkeit nicht beglaubigt werden.
Parteienverkehr
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2
1031 Wien
ausschließlich Montag, Dienstag und Donnerstag – jeweils von 8 bis 12 Uhr nach Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail)
Am 24. und 31. Dezember ist kein Parteienverkehr möglich.
Postadresse
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abteilung VI/9
Radetzkystraße 2
1031 Wien
Für weitere Fragen oder Terminvereinbarungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Auskunft
| Ansprechpersonen | Telefon | |
|---|---|---|
| Matthias KREMSER | +43 1 71100 – 644226 | matthias.kremser@sozialministerium.gv.at |
| Vanessa WINDBERGER | +43 1 71100 – 644766 | vanessa.windberger@sozialministerium.gv.at |
| Eva PAMER-WOHLFART | +43 1 71100 – 644241 | eva.pamer-wohlfart@sozialministerium.gv.at |
| Michael COUFAL | +43 1 71100 – 644259 | michael.coufal@sozialministerium.gv.at |
| Gerald SZECSENYI | +43 1 71100 – 644279 | gerald.szecsenyi@sozialministerium.gv.at |
Lebensmittelgutachter:innen und Amtstierärztinnen bzw. -ärzte
Seit 01.01.2022 wird die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden von
- Lebensmittelgutachter:innen nach den §§ 65,72 und 73 Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)
- Amtstierärztinnen bzw. -ärzte
durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) durchgeführt.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der BAVG-Website
Bestätigungen der Sozialversicherungsträger
Die Abteilung II/A/10 des BMASGPK ist für die Bescheinigung der Zeichnungsberechtigung (sog. Amtsbescheinigung) einer Person für einen Sozialversicherungsträger in bestimmten Angelegenheiten zuständig.
Eine Bescheinigung ist z.B. erforderlich für
- Einkommensnachweise,
- Nachweise über bestehende Pensionsversicherungsansprüche,
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Firmen, die sich an Ausschreibungen beteiligen.
Sie benötigen eine Bescheinigung?
Wenn Sie eine Bescheinigung benötigen, übermitteln Sie uns bitte Ihre Dokumente vorab per E-Mail an die unten angegebene Mailadresse oder kontaktieren Sie uns bitte vorab und rechtzeitig telefonisch. Für datenschutzrechtliche Informationen besuchen Sie bitte den Bereich Datenschutz.
Bitte beachten Sie:
- Die Bescheinigungen können nur durch bestimmte, zeichnungsberechtigte Personen vorgenommen werden. Unter anderem, um sicherzustellen, dass die Bescheinigung bei Abholung bereits von der zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet vorliegt, können Amtsbescheinigungen ausschließlich nach persönlicher Terminvereinbarung ausgestellt werden.
- Bitte beachten Sie, dass wir bei der Abgabe der Amtsbescheinigung im Falle einer persönlichen Abholung im Hinblick auf die Gebührenentrichtung an die Öffnungszeiten unserer Amtskasse gebunden sind und die Abholung am Stubenring 1 erfolgt. (Öffnungszeiten und Adresse siehe unten).
- Wir sind bemüht, die Bearbeitung so rasch wie möglich durchzuführen. Die Ausstellung einer Bescheinigung kann jedoch aufgrund der Überprüfung der Echtheit des Dokuments des Sozialversicherungsträgers mitunter auch längere Zeit in Anspruch nehmen.
- Dadurch kann es auch zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Bitte planen Sie daher bereits bei der Antragstellung ausreichend Zeit für die Bearbeitung ein.
Auskunft
| Stelle | Telefon | |
|---|---|---|
| Sekretariat II/A/10 | +43 1 71100 - 866012 | bescheinigungenIIA10@sozialministerium.gv.at |
| +43 1 71100 - 866017 |
Im Rahmen des Erstkontakts wird abgeklärt, ob Ihr Dokument einer Bescheinigung zugänglich ist und wird ein Termin für die Abholung der Bescheinigung vereinbart.
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:
- Bescheinigungen können im Hinblick auf das Erfordernis der Gebührenentrichtung nur während der Öffnungszeiten der Zahlstelle (Montag, Mittwoch und Donnerstag, jeweils von 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr) abgeholt werden.
- Am 24. und 31. Dezember findet kein Parteienverkehr statt.
Parteienverkehr und Postadresse
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abteilung II/A/10
Stubenring 1
1010 Wien
Zimmer 3/184 (3. Stock, Zimmer 184)