Aktivpension startet 2027
Neue steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen für längeres Arbeiten
Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und einer älter werdenden Gesellschaft wird es zunehmend entscheidend, vorhandene Arbeitskräftepotenziale besser zu nutzen und Erfahrung länger im Erwerbsleben zu halten. Genau hier setzt das Modell der "Aktivpension" an. Sie schafft klare Anreize, über das Regelpensionsalter hinaus zu arbeiten:
Ab dem 1. Jänner 2027 werden Personen, die nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig sind, sowohl im Sozialversicherungsrecht als auch im Steuerrecht finanziell entlastet. Dabei ist sowohl die Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Regelpensionsalter ("Zuverdiener:innen") als auch der Aufschub der Inanspruchnahme einer Alterspension über das Regelpensionsalter hinaus ("Aufschieber:innen") begünstigt. Dadurch bleibt vom Einkommen deutlich mehr netto übrig.
Nachfolgend werden wichtige Fragestellungen zu den sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen behandelt.
Häufig gestellte Fragen
Die "Aktivpension" ist ein Anreizmodell, das sowohl Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Regelpensionsalter ("Zuverdiener:innen") als auch den Aufschub der Inanspruchnahme einer Alterspension über das Regelpensionsalter hinaus ("Aufschieber:innen") sozialversicherungs- und steuerrechtlich begünstigt.
Konkret entfällt für Zuverdiener:innen und Aufschieber:innen der Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung. Entsprechendes gilt für Selbständige. Die besondere Höherversicherung entfällt. Zusätzlich wird ein jährlicher steuerlicher Freibetrag eingeführt.
Für Zuverdiener:innen und Aufschieber:innen ab dem Regelpensionsalter entfällt der Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung künftig vollständig. Für Selbständige wird der Beitrag, der von der versicherten Person zu leisten ist, entsprechend reduziert, sodass sie genau im selben Verhältnis entlastet werden.
Konkret bedeutet das:
| Voller Beitragssatz | Begünstigung | Differenz zum vollen Beitragssatz (= zu leistender Beitragssatz) |
|
| Dienstnehmer:innen | 22,8% | 10,25% (Dienstnehmerbeitrag) | 12,55% (Dienstgeberbeitrag) |
| Gewerbliche Selbständige | 18,5% | 8,32% | 10,18% |
| Bauern:Bäuerinnen | 17% | 7,64% | 9,36% |
| Freiberufler:innen | 20% | 8,99% | 11,01% |
Ja, die Begünstigung stellt sowohl bei Zuverdiener:innen als auch bei Aufschieber:innen auf das Erreichen des Regelpensionsalters ab.
Nein, da die Begünstigung auf das Erreichen des Regelpensionsalters abstellt. Vom Modell der Aktivpension kann ab Erreichen des Regelpensionsalters profitiert werden.
Nein, der Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung entfällt nur bei der Kombination von Bezug einer Pensionsleistung "aus eigener Pensionsversicherung" und einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit. Somit nicht bei bloßem Bezug von Hinterbliebenenpensionen. Hingegen entfällt der Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung, wenn sowohl eine Pensionsleistung "aus eigener Pensionsversicherung" als auch eine Hinterbliebenenpension bezogen wird.
Nein. Es entfallen lediglich die Dienstnehmerbeiträge zur Pensionsversicherung für Personen, die den Pensionsantritt über das Regelpensionsalter hinaus aufschieben oder die neben dem Pensionsbezug nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeiten.
Ja. Anders als bei der bisherigen Beitragserleichterung, wonach für bis zu 3 Jahre des Pensionsaufschubes jeweils der halbe Dienstnehmer- und Dienstgeberbeitrag zur Pensionsversicherung zu zahlen war, müssen Dienstgeber:innen von Personen, die ihren Pensionsantritt über das Regelpensionsalter hinaus aufschieben, künftig den Dienstgeberbeitrag zur Pensionsversicherung in voller Höhe, also in der Höhe von 12,55%, zahlen.
Wenn gleichzeitig mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten ausgeübt und/oder Geldleistungen bezogen werden, die ebenfalls mit einer Krankenversicherung verbunden sind (z.B. Pension), tritt Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung ein.
Für Zuverdiener:innen besteht sowohl aufgrund der Erwerbstätigkeit als auch aufgrund des Pensionsbezugs eine Krankenversicherung. Grundsätzlich sind sowohl die Erwerbs- als auch die Pensionseinkünfte bis zur Höchstbeitragsgrundlage beitragspflichtig.
Es gibt grundsätzlich keine zeitliche Beschränkung für den Aufschub des Pensionsantritts. Aufschieber:innen erhalten für maximal 3 Jahre für jedes zusätzliche Arbeitsjahr eine Erhöhung der Pension um 5,1%. Damit kann die Pension insgesamt um 15,3% erhöht werden. Die Beitragsbegünstigung für Personen, die den Pensionsantritt aufschieben, gilt für diese 3 Jahre. Wird die Pension nach diesen 3 Jahren angetreten und weitergearbeitet, kann man als Zuverdiener:in weiterhin von der Beitragsbegünstigung im Modell der "Aktivpension" profitieren.
Es gibt keine zeitliche Beschränkung.
Es muss eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Das heißt, die Erwerbstätigkeit muss die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Darüber hinaus kann das konkrete Ausmaß selbst gewählt werden. Es gibt auch keine Zuverdienstgrenze.
Ja, bei selbständig Erwerbstätigen, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind, wird der Beitragssatz verhältnismäßig wie bei Dienstnehmer:innen um 44,956% (10,25% im Verhältnis zu 22,8%) gesenkt.
Die "Aktivpension" richtet sich an Personen über dem Regelpensionsalter, die ihre Pension aufschieben oder die Alterspension beziehen und zusätzlich dazuverdienen.
Hingegen ermöglicht die "Teilpension" einen flexiblen Übergang in die Pension. Dienstnehmer:innen können, sobald sie einen Pensionsanspruch haben, die Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig einen Teil ihrer Pension beziehen. Die Teilpension kann auch schon vor dem Regelpensionsalter beansprucht werden; sie ist auch bei einem Anspruch auf vorzeitige Alterspension (Korridor-, oder Schwerarbeitspension oder Langzeitversichertenpension) möglich.
Ab Erreichen des Regelpensionsalters kommt die beitragsrechtliche Begünstigung auch bei Inanspruchnahme einer Teilpension zur Anwendung.
Aufschieber:innen erhalten für jedes zusätzliche Arbeitsjahr eine Erhöhung der Pension um 5,1% für maximal 3 Jahre. Damit kann die Pension insgesamt um 15,3% erhöht werden. Jeder zusätzliche Beitragsmonat erhöht außerdem die Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto und somit die monatliche Pension.
Zuverdiener:innen erhalten für Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit, die vor dem 1. Jänner 2027 liegen, grundsätzlich einen besonderen Höherversicherungsbetrag, der die Pension erhöht. Mit 1. Jänner 2027 fällt dieser besondere Höherversicherungsbetrag und somit die zusätzliche Pensionssteigerung weg. Dafür müssen Zuverdiener: innen keine eigenen Pensionsversicherungsbeiträge mehr bezahlen, wodurch Netto mehr vom Arbeitslohn übrigbleibt.
Wer neben dem Bezug einer Alterspension erwerbstätig ist und Pensionsbeiträge leistet, erhält für die geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge einen besonderen Höherversicherungsbetrag, der die Pension erhöht. Mit 1. Jänner 2027 fällt dieser besondere Höherversicherungsbetrag weg.
Nein. Der Anspruch auf den besonderen Höherversicherungsbetrag für Pensionsversicherungsbeiträge, die für eine Erwerbstätigkeit neben einer Alterspension bis zum 31. Dezember 2026 geleistet wurden, bleibt bestehen.
Für Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit, die vor dem 1. Jänner 2027 liegen, gebührt grundsätzlich ein besonderer Höherversicherungsbetrag. Ab dem 1. Jänner 2027 entfällt die besondere Höherversicherung. Gleichzeitig entfällt auch der Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung. Das bedeutet: Die Pension wird durch den Zuverdienst nicht mehr zusätzlich erhöht. Stattdessen erhöht sich das Nettoeinkommen, da der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung vollständig entfällt.
Beispiele
Ein Krankenpfleger ist bereits in Pension und erhält eine Bruttopension von 1.700 Euro monatlich. Weil er weiter gebraucht wird und freiwillig unterstützen möchte, arbeitet er in geringem Ausmaß weiter – etwa rund fünf Stunden pro Woche. Dadurch verdient er zusätzlich 500 Euro pro Monat.
Durch die Aktivpension wird er jährlich um 1.539 Euro profitieren.
Würde er seinen Pensionsantritt aufschieben und stattdessen weiter voll arbeiten, etwa mit einem Bruttoeinkommen von 3.200 Euro monatlich, läge sein jährlicher Vorteil bei 6.808 Euro.
Eine Verkäuferin erhält eine Bruttopension von 2.000 Euro monatlich. Sie arbeitet nach dem Regelpensionsalter freiwillig weiter – etwa in Teilzeit – und verdient dadurch zusätzlich 2.000 Euro pro Monat.
Durch die Aktivpension ergibt sich für sie ein jährlicher Vorteil von 7.648 Euro.
Würde sie den Pensionsantritt aufschieben und insgesamt 4.000 Euro brutto monatlich verdienen, beliefe sich die jährliche Entlastung auf 7.218 Euro.
Ein Industriearbeiter erhält eine Bruttopension von 2.400 Euro monatlich. Er bleibt seinem Betrieb erhalten und arbeitet in reduziertem Ausmaß weiter – etwa rund 12 Stunden pro Woche. Dadurch verdient er zusätzlich 1.250 Euro pro Monat.
Die Aktivpension bringt ihm einen jährlichen Vorteil von 6.079 Euro.
Als Aufschieber mit einem Bruttoeinkommen von 4.000 Euro monatlich würde die Entlastung 7.218 Euro pro Jahr betragen.
Eine Büroangestellte erhält eine Bruttopension von 3.000 Euro monatlich und arbeitet nach dem Regelpensionsalter weiterhin in größerem Ausmaß – etwa rund 30 Stunden pro Woche. Dadurch verdient sie zusätzlich 3.000 Euro pro Monat.
Durch die Aktivpension wird sie jährlich mit 8.284 Euro profitieren.
Hinweis: Die obigen Beispiele stellen sowohl die finanzielle Entlastung im Bereich des Steuerrechts als auch im Bereich der Sozialversicherung auf Basis der Rechtslage für das Jahr 2027 dar.
Mehr Informationen
Weitere Informationen zur Aktivpension finden Sie auf unserer Website im Bereich "Soziales: Aktivpension". Alle wichtigen steuerlichen Informationen zur Aktivpension (Aktivitätsfreibetrag) finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.