Verwandte Erzeugnisse
Hier finden Sie Informationen zu "verwandten Erzeugnissen"
Zu den verwandtn Erzeugnissen zählen insbesondere neuartige Tabakerzeugnisse (z. B. Tabakerhitzer), pflanzliche Raucherzeugnisse (ohne Tabak, aus Pflanzen, Kräutern oder Früchten), E-Zigaretten, Liquids und Nachfüllbehälter sowie tabakfreie Nikotinerzeugnisse (z. B. Nikotinbeutel) und Nikotinersatzerzeugnisse.
Neuartige Tabakerzeugnisse
Neuartige Tabakerzeugnisse sind Tabakerzeugnisse, die nach dem 19. Mai 2014 erstmals in Verkehr gebracht wurden und keiner der folgenden Kategorien angehören: Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak oder Tabak zum oralen Gebrauch.
Neuartige Tabakerzeugnisse müssen mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen über das EU Common Entry Gate (EU-CEG) gemeldet werden. Diese Meldepflicht ist in §10a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) geregelt. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.
Für die Meldung ist zudem die nach der Nikotin-, Nikotinersatzerzeugnis- und Tabakmeldeverordnung (NTMelV) vorgesehene Meldegebühr zu entrichten.
Weitere Informationen zu den gesetzlichen Anforderungen, zum Meldeverfahren und zur Meldegebühr finden Sie auf der Website des Büros für Tabakkoordination.
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Spargelfeldstraße 191
1220 Wien
Tel.: +43 50 555-0
Mail: tabak@ages.at
www.tabak.gv.at
Tabakfreie Nikotinerzeugnisse
In den letzten Jahren kam zusätzlich zu konventionellen Zigaretten eine Reihe neuer Erzeugnisse auf den Markt, wie beispielsweise E-Zigaretten, Tabakerhitzer, pflanzliche Raucherzeugnisse (z.B. Hanf- bzw. CBD-Blüten) oder auch Nikotinbeutel.
E-Zigaretten, Tabakerhitzer und pflanzliche Raucherzeugnisse zählen zu den sogenannten „verwandten Erzeugnissen“ und fallen somit unter die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) . Nikotinbeutel und ähnliche tabakfreie Nikotinerzeugnisse sind derzeit noch nicht im TNRSG erfasst.
Das Factsheet „Schädliche Wirkung von Nikotinbeuteln“ (PDF, 193 KB) (PDF, 193 KB) gibt einen Überblick über den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zu den gesundheitlichen Risiken von Nikotinbeuteln. Es informiert über Nikotingehalte und Konsummuster sowie mögliche gesundheitliche Auswirkungen, insbesondere auf Mundgesundheit und Herz-Kreislauf-System. Darüber hinaus werden das hohe Abhängigkeitspotenzial, Risiken für Jugendliche sowie mögliche Vergiftungen thematisiert.
Das Factsheet - Neue Nikotinerzeugnisse in Österreich (PDF, 143 KB) (PDF, 143 KB) informiert über die Verbreitung und Nutzung neuer Nikotinerzeugnisse wie E-Zigaretten, Tabakerhitzer und Nikotinbeutel in Österreich. Es zeigt aktuelle Konsumzahlen, Entwicklungen bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie gesundheitliche und suchtpräventive Herausforderungen im Zusammenhang mit diesen Produkten auf.
Das Factsheet "Dual Use und Multiple Use von Nikotin- und Raucherzeugnissen (PDF, 144 KB) (PDF, 144 KB)" beleuchtet den parallelen Konsum verschiedener Nikotin- und Raucherzeugnisse wie Zigaretten, E-Zigaretten, Tabakerhitzer und Nikotinbeutel in Österreich. Es zeigt, wie verbreitet sogenannter „Dual Use“ und „Multiple Use“ insbesondere bei Jugendlichen und Erwachsenen ist und welche gesundheitlichen Risiken mit dem gleichzeitigen Konsum mehrerer Produkte verbunden sind.
Das Factsheet "Nikotin in der Schwangerschaft" (PDF, 225 KB) (PDF, 225 KB) informiert über die Auswirkungen von Nikotinkonsum während der Schwangerschaft und zeigt, wie häufig Rauchen bei Schwangeren in Österreich vorkommt. Zudem werden Empfehlungen für die Beratung und Unterstützung werdender Mütter sowie hilfreiche Angebote und Informationsquellen zum Rauchstopp vorgestellt.
Die Stabsstelle Krebsprävention des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) ist ein von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkanntes Kollaborationszentrum für Tabakkontrolle und stellt wissenschaftlich fundierte Informationen zu Tabak- und Nikotinprodukten sowie deren gesundheitlichen Auswirkungen bereit.
Eine Übersicht über die Publikationen des DKFZ ist auf dessen Website verfügbar: Krebsprävention - Deutsches Krebsforschungszentrum.
E-Zigaretten und Liquids
Informationsblatt zu Elektronischen Zigaretten, Liquids und Nachfüllbehältern (PDF, 285 KB)
Das Dokument informiert über die gesetzlichen Vorgaben für das Inverkehrbringen von E-Zigaretten, Liquids und Nachfüllbehältern in Österreich, einschließlich Anforderungen an die Sicherheit, Zusammensetzung, Kennzeichnung, Verpackung, Meldepflichten sowie Verbote in Bezug auf Werbung, Verkauf an Minderjährige und Versandhandel.
E-Zigaretten sind im Vergleich zu herkömmlichen Tabakerzeugnissen relativ junge Produkte. Seit einigen Jahren sind weltweit unterschiedlichste Modelle auf dem Markt.
Mit der Tabakprodukterichtlinie 2014/40/EU der Europäischen Union wurden Regeln geschaffen, die alle Mitgliedsstaaten in nationales Recht übernehmen mussten. In Österreich gelten diese Regelungen seit 2016.
Nach wie vor werden E-Zigaretten gern als „ungefährliche Alternative“ zu herkömmlichen Zigaretten oder als "harmlose Lifestyle-Produkte" dargestellt. Unschädlich sind sie aber keineswegs. Welche problematischen Inhaltsstoffe in den Liquids enthalten sind oder beim Erhitzen entstehen, ist vom jeweiligen Produkt abhängig. Jedenfalls empfiehlt sich ein verantwortungsvoller und risikobewusster Umgang mit E-Zigaretten.
Vielfach werden E-Zigaretten auch als Mittel zum Rauchstopp angeboten. Ihre Wirksamkeit in Bezug auf Rauchstopp ist umstritten, insbesondere da der Rauchstopp eine Verhaltensänderung erfordert, die mit E-Zigaretten nicht erreicht werden kann. Tatsache ist allerdings, dass Nikotin in E-Zigaretten genauso suchterzeugend ist wie jenes in "klassischen" Tabakerzeugnissen.
Besonders für Kinder und Jugendliche werden E-Zigaretten durch ihre fruchtigen, schmackhaften, zum Teil speziell auf diese Zielgruppe zugeschnittene Aromen attraktiv, die oftmals auch Harmlosigkeit vortäuschen (etwa Zuckerwatte, Bubblegum, Gummibärchen, Marshmallows und ähnliches). Abgesehen davon wird durch das Dampfen das Rauchritual "eingeübt", welches wesentlicher Bestandteil der psychischen Abhängigkeit beim Rauchen ist. Dampfen erhöht die Wahrscheinlichkeit, mit dem Rauchen zu beginnen.
Sowohl die nikotinhältigen als auch die nikotinfreien Flüssigkeiten (Liquids), welche in E-Zigaretten verdampft werden, bestehen aus einem Chemikaliengemisch. Das durch die Erhitzung des Liquids entstehende Aerosol (Dampf, Nebel) wird eingeatmet.
Trägersubstanzen in Liquids sind meist Propylenglykol und/oder Glyzerin, denen Aromastoffe beigemischt werden. Propylenglykol gilt zwar bei oralem Gebrauch als unbedenklich, doch mehren sich die Hinweise, dass es bei Inhalation die Gesundheit der Atemwege gefährden kann. Bekannte Auswirkungen sind Husten, Beeinträchtigung der Lungenfunktion, Augenreizungen, Reizungen im Mund, Kopfschmerzen, Übelkeit, Müdigkeit, Schlaflosigkeit etc.
Bestimmte in den Liquids enthaltene Aromastoffe wie etwa Vanille oder Menthol können wie Kontaktallergene wirken. Inhaltsstoffe wie Nitrosamine, Formaldehyd, Acetaldehyd, Acrolein etc. gelten als krebserregend. Die Heizmechanismen können beim Erhitzen gesundheitsschädliche Stoffe wie Chrom, Nickel und Blei abgeben.
Zum Langzeitgebrauch gibt es noch keine validen Daten. Die Folgen der Chemikalieninhalation sind - unabhängig vom Nikotingehalt - nicht abschätzbar. Besondere Vorsicht soll für Kinder und Jugendliche gelten.
Durch den Gebrauch von E-Zigaretten kommen viele der bedenklichen Substanzen in die Raumluft und schädigen auch jene, die sich in der Umgebung eine:r Dampfer:in aufhalten. Deshalb dürfen E-Zigaretten überall dort, wo Rauchverbot für Zigaretten und ähnliches besteht, ebenfalls nicht geraucht werden.
Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) regelt neben herkömmlichen Tabakerzeugnissen unter anderem auch nikotinhältige und nikotinfreie E-Zigaretten bzw. Liquids/Nachfüllbehälter.
Hersteller:innen und Importeur:innen müssen auf Basis dieser gesetzlichen Bestimmungen beispielsweise jährlich Informationen über die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte und deren Inhaltsstoffe sowie die Verkaufsmengen des jeweiligen Vorjahres melden, oder auch Studien über gesundheitliche Auswirkungen (Toxizität, Suchtpotential) vorlegen.
Die Erfassung derartiger Informationen muss über das EU-Common Entry Gate (EU-CEG) erfolgen.
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Tabakerhitzer und Elektronische Zigaretten - ein Überblick (DKFZ)
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Risiken von Elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern (DKFZ 2023)
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Gesundheitliche Risiken durch Aromen in E-Zigaretten: Es besteht Forschungsbedarf (BfR 2021)
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E-Zigaretten - Definition, Inhaltsstoffe, Gesundheitsgefährdungen, Belastung Dritter, Regulierung (DKFZ 2018)
- Nikotinfreie E-Shishas bergen gesundheitliche Risiken (BfR 2015)
- Gesundheitliche Bewertung von Zusatzstoffen für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten (BfR 2015)
- Informationen für Schulen: E-Zigaretten und E-Shisha (DKFZ 2014)
- Liquids von E-Zigaretten können die Gesundheit beeinträchtigen (BfR 2013)
- Elektrische Zigaretten – ein Überblick (Rote Reihe - Band 19, DKFZ 2013)
Pflanzliche Raucherzeugnisse
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Pflanzliche Raucherzeugnisse unterliegen - ebenso wie „herkömmliche“ Rauchtabakerzeugnisse, rauchlose Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse - den Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG und müssen daher den darin vorgegebenen Anforderungen entsprechen.
Tabaksteuer- und Tabakmonopolgesetz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem kürzlich veröffentlichten Erkenntnis Ro 2024/16/0006 klargestellt, dass getrocknete Hanfblüten, die kein Suchtgift sind - mit einem THC-Gehalt von nicht mehr als 0,3 Prozent - der Tabaksteuer und dem Anwendungsbereich des Tabakmonopolgesetzes unterliegen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des zuständigen Bundesministerium für Finanzen.
Informationsblatt pflanzliche Raucherzeugnisse (PDF, 148 KB)
Anmerkung:
Gegenständliches Informationsblatt wird demnächst um das Erkenntnis Ro 2024/16/0006 vom 21.11.2024 des Verwaltungsgerichtshofes (Klarstellung, dass getrocknete Hanfblüten, die kein Suchtgift sind - mit einem THC-Gehalt von nicht mehr als 0,3 Prozent - der Tabaksteuer und dem Anwendungsbereich des Tabakmonopolgesetzes unterliegen) ergänzt bzw. angepasst. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des zuständigen Bundesministerium für Finanzen.