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Sozialhilfe

Hier befinden sich Informationen zum rechtlichen Hintergrund der Sozialhilfe.

Allgemeines zur Sozialhilfe 

Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

2019 wurde gemäß Artikel 12 Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben („Grundsätze“) enthält, wie die Länder ihre Gesetze - in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln („ausführen“) müssen und für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe ist bislang jedoch noch nicht erfolgt. 

Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

Änderungen zum SH-GG im Jahr 2022 und 2023

Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

Änderungen zum SH-GG im Jahr 2024

Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen in Kraft getreten:

  • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
  • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe. 

Änderungen zum SH-GG im Jahr 2025

Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung in Kraft getreten.

In Umsetzung des Regierungsprogrammes 2025-2029 ist der verpflichtende Schulungszuschlag entfallen.

Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

Zuständige Stelle

Die Einbringung eines Antrags auf Sozialhilfe ist jedenfalls bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes möglich.

Zuständige Stelle ist:

  • Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten: der Magistrat
  • In Wien: das Sozialzentrum bzw. Sozialreferat der MA 40
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2026