Ambulante Leistungs- und Diagnosendokumentation
Mit den Novellen zum Gesundheitsdokumentationsgesetz (BGBl. I Nr. 116/2025) und zur Gesundheitsdokumentationsverordnung (BGBl. II Nr. 4/2026) wurden u.a. die gesetzlichen Grundlagen für die standardisierte codierte Diagnosendokumentation für den intra- und extramuralen ambulanten Bereich präzisiert, ergänzt und aktualisiert.
Zur Einführung in die Codierregeln stellt das BMASGPK ein Handbuch mit vielen Erläuterungen und praktischen Beispielen zur Verfügung.
Handbuch Medizinische Dokumentation für den extramuralen ambulanten Bereich Stand 19-12-2025 (Diagnosencodierung) (PDF, 334 KB)
Ein PDF-Dokument fasst die wichtigsten Fragen und Antworten zur ambulanten Codierung zusammen und wird vor allem vor Inkrafttreten der Codierpflicht und darüber hinaus regelmäßig aktualisiert:
Fragen und Antworten zur Diagnosen- und Leistungscodierung extramural ambulant, Stand 19-12-2025 (PDF, 292 KB)
Aufzeichnungen, Präsentationen, FAQ etc. von gemeinsam mit verschiedenen Partnerinstitutionen (BMASGPK, DVSV, ELGA GmbH, ÖGAM, Plattform Primärversorgung, SVC) veranstalteten Webinaren bietet die GÖG auf ihrer Website zur ambulanten Diagnosencodierung an.
Websites, FAQ und E-Mailadressen des DVSV und der SVC:
Veröffentlichung der DVP, fachlich-operative Fragen an die SV im Zusammenhang mit der Umsetzung der extramuralen Diagnosen- und Leistungsdatenmeldung (inkl. HONO-IDs): leidap@sozialversicherung.at
e-Wahlpartner: Zusätzliche Informationen und Entwicklerhinweise, Häufige Fragen zu Wahlpartner, Häufige Fragen zu e-Wahlpartner Service, technische Fragen im Zusammenhang mit e-Wahlpartner: support@svc.co.at
Ein Codierservice für die Überleitung von Freitext über SNOMED-CT-Konzepte auf ICD-10-Codes wurde im Jahr 2025 getestet und steht nunmehr im Pilotbetrieb produktiv unter der bisherigen Anbindung zur Verfügung, um den niedergelassenen GDA die Codiertätigkeit erleichtern, während die Funktionalitäten und Suchbegriffe im Codierservice im Hintergrund von der ELGA GmbH in enger Kooperation mit dem BMASGPK und der ÖÄK laufend erweitert und vervollständigt werden. Dieser Codierservice könnte bei vollständiger Verfügbarkeit auch dem intramuralen Bereich zur Verfügung gestellt werden.
e-Health Codierservice, Funktionsweise & FAQ, Feedback
Das Ende September 2025 veröffentlichte LKF-Modell 2026 enthält neben zahlreichen anderen Unterlagen und Software-Werkzeugen den Leistungskatalog BMASGPK 2026 und den Diagnoseschlüssel ICD-10 BMASGPK 2026 in unterschiedlichen Varianten und Formaten zum Herunterladen.
Die ICD-10 BMASGPK 2026 - SYSTEMATISCHES VERZEICHNIS mit allen in Österreich verwendbaren Codes steht auch als maschinenlesbare Exceltabelle (ausgenommen Exklusiva und Inklusiva) zur Verfügung: DIAGLIST 2026 (Excel, 1022 KB).
Für den extramuralen ambulanten Bereich gibt es nun auch eine gekürzte, auf den Bedarf niedergelassener GDA abgestimmte Tabelle: ICD-10_Extramural (Excel, 398 KB).
Auch für den spitalsambulanten Bereich gibt es eine entsprechende Information, die bereits im April 2024 auf der Website mit den LKF-Unterlagen 2024 zur Verfügung gestellt wurde.
40. LKF-Rundschreiben
INFORMATIONEN ZUR AMBULANTEN DIAGNOSENCODIERUNG UND ZUR DATENMELDUNG AB 1.1.2025 (Stand April 2024) (PDF, 139 KB)
Fragen und Hinweise zur ambulanten Diagnosencodierung richten Sie bitte an:
AMBCO-Hotline@gesundheitsministerium.gv.at.
Gesetzliche Grundlagen
Nach der Einführung einer verpflichtenden Leistungsdokumentation im Jahr 2014 wurde mit dem Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024, mit dem unter anderem auch das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen (Artikel 8) novelliert wurde, bereits Ende 2023 auch eine verpflichtende codierte Diagnosendokumentation für den gesamten ambulanten Bereich normiert. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen wurden mit der Gesundheitsdokumentationsverordnung 2024 kundgemacht.
Mit den Novellen zum Gesundheitsdokumentationsgesetz (BGBl. I Nr. 116/2025) und zur Gesundheitsdokumentationsverordnung (BGBl. II Nr. 4/2026) wurden die gesetzlichen Grundlagen nunmehr präzisiert, ergänzt und aktualisiert.
Bestimmungen, die sich auf die schon länger bestehende Datenmeldung beziehen, sind bereits auf das Berichtsjahr 2024 anzuwenden. Dies betrifft insbesondere die Übermittlung von Pseudonymen durch die Sozialversicherung.
Vor dem Hintergrund der notwendigen Vorbereitungsarbeiten im niedergelassenen Bereich und damit verbunden der erforderlichen Rechtssicherheit, treten jene Bestimmungen, die die Diagnosendokumentation im extramuralen Bereich betreffen, erst mit 1. Jänner 2026 in Kraft, wobei die Meldungen für die ersten beiden Quartale 2026 als Pilotbetrieb gelten und die vollumfängliche Datenmeldung ab dem dritten Quartal 2026 zu erfolgen hat.
Der gesetzlich festgelegte Termin für die Meldung von nach ICD-10 codierten Diagnosen aus dem spitalsambulanten Bereich ab 1. Jänner 2025 wird dadurch nicht berührt. In diesem Zusammenhang hält das BMASGPK fest, dass das Jahr 2025 als Einführungsjahr gesehen wird, dessen Ziel es ist, mit der Übermittlung codierter Diagnosen sukzessive zu beginnen und die Vollständigkeit und Qualität der Datenmeldung im Laufe des Jahres zu verbessern.
Die Plausibilitätsprüfung für das ambulante LKF-Modell 2025 ist so konfiguriert, dass auch fehlende Diagnosen in der ambulanten Datenmeldung keinen Einfluss auf die Bepunktung der Leistungen haben und auch nicht gesondert zu bearbeiten sind. Nach dem Eintreffen der Datenmeldungen für die ersten Quartale 2025 erfolgten erste Rückmeldungen, um die Anwenderinnen und Anwender zu unterstützen und ihnen zu ermöglichen, aus den bis dahin gewonnenen Erkenntnissen zu lernen. Für das Berichtsjahr 2026 wird eine vollständige Datenmeldung erwartet.
In der aktuellen 15a-Vereinbarung zur Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens wurde in Artikel 16 „Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation" u.a. Nachstehendes festgelegt:
„(2) Die derzeitige Dokumentation im stationären Bereich (Diagnosen- und Leistungsdokumentation, Intensivdokumentation) und im ambulanten Bereich (Leistungsdokumentation und künftig auch Diagnosendokumentation) der Krankenanstalten sowie die Dokumentation von Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik), Kostendaten (Kostenstellenrechnung) und Daten aus dem Berichtswesen zu den Rechnungsabschlüssen der Krankenanstalten durch die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen. Ebenso ist die derzeitige Dokumentation im extramuralen Bereich (Leistungsdokumentation) durch die Sozialversicherung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang wird auch die einheitliche Pseudonymisierung der Datenmeldungen inklusive der dafür notwendigen
Datengrundlagen weiterhin sichergestellt. Die genauen Daten und Dokumentationen sind den Zielsteuerungs-Partnern zur Verfügung zu stellen.
(4) Als Voraussetzung zur Planung, Realisierung und Erfolgskontrolle des Konzepts der integrierten Gesundheitsversorgung ist eine zum akutstationären Versorgungsbereich kompatible Diagnosendokumentation im intra- und extramuralen ambulanten Versorgungsbereich sicherzustellen.
Die Einführung der verpflichtenden Dokumentation von Diagnosen in codierter Form im gesamten ambulanten Bereich erfolgt auf Basis der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in der von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Fassung und ist schrittweise so umzusetzen, dass eine entsprechende Dokumentation durch die Vertragspartner:innen der Sozialversicherung spätestens mit 01.01.2025 und durch Nicht-Vertragspartner:innen spätestens mit 01.01.2026 sichergestellt ist.
(5) Bund, Länder und Sozialversicherung schaffen dafür zeitgerecht die notwendigen Rahmenbedingungen in fachlicher, rechtlicher, organisatorischer und technischer Hinsicht und stellen damit vergleichbare Datengrundlagen über den gesamten ambulanten Bereich sicher.
(6) Sämtliche Festlegungen zur Dokumentation und zum Berichtswesen im stationären und gesamten ambulanten Bereich haben jedenfalls auch den Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit und insbesondere dem darin vorgesehenen Monitoring zu entsprechen."
Programmpakete XDok
Für die seit 2014 verpflichtende ambulante Dokumentation stellt das BMASGPK den Landesgesundheitsfonds und den von ihnen finanzierten Krankenanstalten seit dem Berichtsjahr 2017 das Programmpaket XDok samt Dokumentationshandbuch, Quellcode und Stammdaten zur Verfügung. Es dient zur Unterstützung bei der Erstellung der Datenmeldung für das Berichtswesen gemäß Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen und bei der Implementierung von Plausibilitätsprüfungen auf die zu exportierenden Daten. Die Sozialversicherung (SV) verwendet für diese Aufgabe ein eigenes EDV-Tool.
Programmpakete XDok für landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten 2025
Programmpakete XDok für landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten 2026
Programmpakete XDok für nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten 2025
Programmpakete XDok für nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten 2026
Dokumentation von Laborleistungen
Seit dem Berichtsjahr 2017 gilt für die Dokumentation von Laborleistungen ein Handbuch mit zuletzt im Jahr 2023 aktualisierten dazugehörigen Anhängen 1+2 (Gruppierung der Laborleistungen im Leistungskatalog, Zuordnung von Laborleistungen nach Systematik LOINC zu den Codes des Leistungskatalogs BMSGPK 2023 inkl. ELGA-Subgruppen-Zuordnung). Anlass für diese Änderungen war eine Neuregelung der Zuordnung von LOINC-Codes auf umstrukturierte ELGA-Subgruppen.
Handbuch zur Codierung von Laborleistungen im Leistungskatalog BMGF 2017 (PDF, 301 KB)
Anhänge 1+2 2022: Gruppierung der Laborleistungen im Leistungskatalog BMSGPK 2023, Zuordnung von Laborleistungen nach Systematik LOINC zu den Codes des Leistungskatalogs BMSGPK 2023 (inkl. ELGA-Subgruppen-Zuordnung) (Excel, 547 KB)