Apotheken und Arzneimittel
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist für die Erarbeitung von Rechtsgrundlagen sowie für strategische Angelegenheiten im Bereich Arzneimittel und Apothekenwesen zuständig.
Das Apothekenwesen in Österreich
Um die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, teilt sich das österreichische Apothekenwesen in öffentliche Apotheken und ärztliche und tierärztliche Hausapotheken sowie Krankenhausapotheken.
Den öffentlichen Apotheken obliegt die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Arzneimittel dürfen in Österreich grundsätzlich nur in Apotheken verkauft werden. Lediglich einige einfache Arzneimittel wie bestimmte Vitaminpräparate oder Tees dürfen auch in Drogerien abgegeben werden.
In Österreich gibt es 1.426 öffentliche Apotheken und 32 Filialapotheken (Stand 31. Dezember 2023). In Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte kann die Arzneimittelversorgung auch durch ärztliche Hausapotheken erfolgen. Diplomierte Tierärztinnen/Tierärzte sind zur Haltung von Hausapotheken für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis berechtigt. Die 42 (Stand 31.12.2023) in Österreich bestehenden Anstaltsapotheken versorgen Krankenhäuser mit Fertigarzneimitteln und mit individuell hergestellten Arzneimitteln, erbringen patientenorientierte Dienstleistungen und wirken an Maßnahmen zur Optimierung der Arzneitherapie mit.
Schwerpunkte der Tätigkeit der öffentlichen Apotheken
Die Tätigkeiten in einer Apotheke umfassen unter anderem folgende Schwerpunkte:
- die Abgabe von qualitativ hochwertigen Arzneimitteln
- entweder nach ärztlicher Verschreibung oder
- von rezeptfreien Mitteln im Rahmen der Selbstmedikation
- die Anfertigung von individuellen Arzneimitteln nach ärztlicher Verschreibung
- die selbsständige Zubereitung von Arzneimitteln
- das Besorgen von Arzneimitteln aus dem Ausland
- die Information und Beratung von Patient:innen sowie von Anwender:innen über Arzneimittel
- die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen
- die Informationsvermittlung im Bereich Gesundheitserziehung und -aufklärung mit dem Ziel einer Verbesserung einer gesunden Lebensführung
Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist durch ein behördliches Genehmigungsverfahren und Bedarfsprüfungen iSd Apothekengesetzes reglementiert. Apotheken sind verpflichtet, detaillierte Vorschriften betreffend Ausbildung des Personals, Ausstattung der Räumlichkeiten, Lagerhaltung etc. einzuhalten und Nacht- sowie Wochenenddienste zu versehen.
Information über Gesundheitsberufe in Österreich: Apothekerin, Apotheker
Der Bewertungsraster zur Abgrenzung von Apothekenbetrieben wurde in Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, der AGES-Medizinmarktaufsicht, der Österreichischen Apothekerkammer sowie engagierten Pharmazeutinnen und Pharmazeuten entwickelt und soll eine Selbst-Einstufung jeder einzelnen Apotheke hinsichtlich einer allfälligen Bewilligungspflicht gemäß § 63 Arzneimittelgesetz ermöglichen.
Bewertungsraster zur Abgrenzung von Apothekenbetrieben
Österreichischen Apothekerkammer
Analyse der Auswirkungen von Deregulierung und Regulierung im Apothekenwesen (GÖG)
Auswahl an rechtlichen Grundlagen, die relevant für das österreiche Apothekenwesen sind:
Das österreichische Arzneimittelwesen
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist für fachliche sowie strategische Angelegenheiten im Bereich Arzneimittel zuständig.
Im Ministerium sind maßgebliche Beiräte und Kommissionen des Arzneimittelsektors eingerichtet.
Die für operative Angelegenheiten des Arzneimittelsektors (Zulassung, Pharmakovigilanz, klinische Prüfungen, Marktüberwachung und Inspektionen) zuständige Behörde ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG), das sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (Bereich Medizinmarktaufsicht) bedient. Auf der BASG-Webseite finden Sie viele nützliche Hintergrundinformationen und Formulare.
Europaweite Vorgaben in diesem Bereich werden durch die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Europäische Arzneimittelagentur erstellt. Diese Institutionen stellen eine Fülle an Internetinformationen zur Verfügung. Eine wichtige Institution ist auch das Europäische Direktorat für die Qualität von Arzneimitteln und Gesundheitsfürsorge (EDQM) des Europarates.
Neuzulassungen und Zulassungsänderungen von Arzneimitteln werden durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mehrmals pro Monat gesammelt unter Abstimmungen des BASG veröffentlicht.
Im Arzneispezialitätenregister des BASG ist die Detailsuche von in Österreich zugelassenen Arzneispezialitäten (auch die Texte von Fach- und Gebrauchsinformation) möglich.
Auf der Unterseite Beiräte und Kommissionen finden sich die in Österreich offiziell eingerichteten Gremien für das Apotheken- und Arzneimittelwesen.
Es sind jeweils kurz die Tätigkeitsfelder der Gremien sowie die relevanten Mitglieder abgebildet.
Unter www.gesundheit.gv.at wird ein Informationsservice für Ärztinnen und Ärzte angeboten, das Unterstützung zur sicheren und effizienten Verschreibung von Arzneimitteln geben soll.
Ein erstes Thema ist die Polypharmazie und ältere Menschen. Das Angebot soll nach und nach erweitert werden.
Mit 1. Februar 2022 ist die Änderung des Arzneimittelgesetzes, mit der insbesondere die Bestimmungen über klinische Prüfungen an die VO (EU) 536/2014 angepasst wurden, in Kraft getreten.Gemäß § 32 Abs. 3 AMG haben Ethikkommissionen, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 41b Abs. 2 AMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 als Leitethikkommissionen kundgemacht wurden und die eine Tätigkeit im Rahmen der Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln ab dem in § 94j Abs. 1 Arzneimittelgesetz genannten Zeitpunkt anstreben (somit ab 1. Februar 2022), dies dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu melden.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat jene Ethikkommissionen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, in weiterer Folge auf der Homepage des Bundesministeriums kundzumachen.
In Entsprechung dieser gesetzlichen Bestimmung werden daher folgende Ethikkommissionen kundgemacht:
Auswahl an für das österreichische Arzneimittelwesen relevanten Rechtsgrundlagen:
Arzneimittelgesetz, konsolidierte Fassung (RIS)
Arzneimittelbetriebsordnung 2009 - AMBO 2009
Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung, BGBl. II Nr. 30/2020, mit 1. April 2020 sind Zulassungsinhaber bzw. befugte Vertreterinnen und Vertreter des Zulassungsinhabers verpflichtet, jede Einschränkung der Vertriebsfähigkeit für verschreibungspflichtige Humanarzneispezialitäten an das BASG zu melden.
Die Meldungen werden ab dem tatsächlichen Beginn der Vertriebseinschränkung automatisch am Folgetag im „Vertriebseinschränkungen Register“ veröffentlicht und können öffentlich eingesehen werden.
Auf Grund des globalen und in der Vergangenheit wiederholt aufgetretenen Problems der Lieferengpässe und damit zusammenhängende Auswirkungen auf die Arzneimittelversorgung der Patient:innen wurde als beratendes Organ des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/Bundesministerin die Kommission zur Arzneimittelversorgung eingerichtet.
Standards für das Gebrauchsfertigmachen, die Applikation und die Entsorgung von Zytostatika:
Beim Umgang mit Zytostatika ist höchste Sorgfalt im Hinblick auf Produkt- und Personenschutz geboten.
Arzneimittelpreise
Die Ermittlung von EU-Durchschnittspreisen laut ASVG ist auf der BMASGPK-Website gesondert ausgewiesen (Vorgehensweisen und Meldeformulare). Die Vollziehung des Preisgesetzes erfolgt seit 1999 auf Basis eines Preismeldesystems.
Preisveröffentlichung 1.11.2025 bis 30.11.2025 (Excel, 13 KB)
Preisveröffentlichung 1.10.2025 bis 31.10.2025 (Excel, 13 KB)
Preisveröffentlichung 1.9.2025 bis 30.9.2025 (Excel, 16 KB)
Preisveröffentlichung 1.8.2025 bis 31.8.2025 (Excel, 14 KB)
Preisveröffentlichung 1.6.2025 bis 30.6.2025 (Excel, 12 KB)
Preisveröffentlichung 1.4.2025 bis 30.4.2025 (Excel, 14 KB)
Preisveröffentlichung 1.3.2025 bis 31.3.2025 (Excel, 15 KB)
Preisveröffentlichung 1.1.2025 bis 31.1.2025 (Excel, 14 KB)
Preisveröffentlichungen 2024 (Excel, 52 KB)
Preisveröffentlichungen 2023 (Excel, 64 KB)
Preisveröffentlichungen 2022 (Excel, 66 KB)
Preisveröffentlichungen 2021 (Excel, 54 KB)
Preisveröffentlichungen 2020 (Excel, 55 KB)
Preisveröffentlichungen 2019 (Excel, 65 KB)
Bei Bedarf können Sie Preisveröffentlichungen aus den Jahren 2009 bis 2018 unter folgender E-Mail-Adresse anfordern: pharmoek@sozialministerium.gv.at.
Preismeldung gemäß Preisgesetz (20.06.2022) (Excel, 21 KB)
Bitte senden Sie das ausgefüllte und unterzeichnete Formular an folgende E-Mail-Adresse: preismeldungen@sozialministerium.gv.at.
Preistransparenzgesetz i.d.g.F.
Verordnung über Höchstaufschläge im Arzneimittelgroßhandel (15. Dezember 2003) (PDF, 60 KB)
152. Änderung der Arzneitaxe
151. Änderung der Arzneitaxe
150. Änderung der Arzneitaxe
149. Änderung der Arzneitaxe
148. Änderung der Arzneitaxe
147. Änderung der Arzneitaxe
146. Änderung der Arzneitaxe
145. Änderung der Arzneitaxe
144. Änderung der Arzneitaxe
143. Änderung der Arzneitaxe
142. Änderung der Arzneitaxe
141. Änderung der Arzneitaxe
140. Änderung der Arzneitaxe
139. Änderung der Arzneitaxe
138. Änderung der Arzneitaxe
137. Änderung der Arzneitaxe
In Zweifelsfällen und bei Anfragen die Arzneimittelpreise betreffend, wenden Sie sich bitte an:
Abteilung VII/B/5 im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Frau Brigitte Pigisch
E-Mail: brigitte.pigisch@gesundheitsministerium.gv.at
oder
Frau Mag. Simona Iskra
E-Mail: simona.iskra@gesundheitsministerium.gv.at
EU-Durchschnittspreise laut ASVG
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Preisfestsetzung von Arzneispezialitäten im Rahmen des roten und gelben Bereichs des Erstattungskodex sowie für nicht im Erstattungskodex angeführte Arzneispezialitäten.
Gemäß § 351c Abs. 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, hat die Preiskommission (§ 9 Abs. 3 Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 189/1955) für die Zwecke der Preisfestsetzung einer Arzneispezialität im Rahmen des roten und gelben Bereichs des Erstattungskodex sowie für nicht im Erstattungskodex angeführte Arzneispezialitäten gemäß § 351c Abs. 9a ASVG aus den Preisen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Durchschnittspreis der EU zu ermitteln.
Nähere Konkretisierungen betreffend die Preisermittlung sind in der Vorgehensweise der Preiskommission geregelt (siehe unten).
Die Geschäftsordnung der Preiskommission können Sie hier abrufen:
Geschäftsordnung der Preiskommission (Fassung vom 9.5.2018) (PDF, 62 KB)
Bei der Ermittlung des EU-Durchschnittspreises sind auch die in den jeweiligen Mitgliedstaaten gewährten gesetzlichen Rabatte zu berücksichtigen. Derzeit bestehen solche Rabatte in Deutschland, Griechenland, Spanien und Italien. Nähere Informationen dazu siehe Download "Gesetzliche Herstellerrabatte für Arzneimittel in Europa".
Gesetzliche Herstellerrabatte für Arzneimittel in Europa (PDF, 60 KB)
Preismeldungen, die seit dem 1. April 2017 eingelangt sind, fallen bereits unter das neue Regime des ASVG, weshalb die Vorgehensweise (aktueller Stand 1.2.2025) sowie das dazugehörige Formular (Preismeldung lt. ASVG – Roter Bereich 1.2.2023) zu verwenden sind.
Bitte beachten Sie, dass seit 26.6.2018 auch die Pharmazentralnummer auf dem Formular anzugeben ist. Verwenden Sie daher bitte nunmehr ausschließlich untenstehendes Formular.
Vorgehensweise Preiskommission 1.2.2025 (PDF, 89 KB)
Preismeldung lt. ASVG – Roter Bereich 1.2.2023 (Excel, 21 KB)
Bitte senden Sie das Formular unterschrieben an buero.pk@sozialministerium.at.
Seit 1. Jänner 2018 ist die Regelung gemäß § 351c Abs. 9a ASVG für Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex oder in der vom Hauptverband gemäß § 351c Abs. 2 ASVG erstellten Liste angeführt sind, in Kraft getreten. Für Preismeldungen gemäß § 351c Abs. 9a ASVG verwenden Sie bitte nachstehendes Formular (Preismeldung lt. § 351c Abs. 9a ASVG - No Box 1.2.2023). Auch bei diesem ist seit 26.6.2018 die Pharmazentralnummer anzugeben.
Preismeldung lt. § 351c Abs. 9a ASVG – No Box 1.2.2023 (Excel, 21 KB)
Bitte senden Sie das Formular unterschrieben an buero.pk@sozialministerium.at.
Vorgehensweise Preiskommission 1.2.2023 (PDF, 92 KB)
Vorgehensweise Preiskommission 1.11.2021 (PDF, 89 KB)
Vorgehensweise Preiskommission 1.7.2020 (PDF, 82 KB)
Vorgehensweise Preiskommission 1.2.2020 (PDF, 83 KB)
Vorgehensweise Preiskommission 18.10.2019 (PDF, 82 KB)
Vorgehensweise Preiskommission 16.9.2019 (PDF, 88 KB)
Vorgehensweise Preiskommission 21.1.2019 (PDF, 211 KB)
Vorgehensweise Preiskommission 1.11.2018 (PDF, 84 KB)
Vorgehensweise Preiskommission 18.12.2017 (PDF, 73 KB)