eHealth
Hier finden Sie eine Einführung in das Thema „eHealth“ sowie Informationen zur neuen telefonischen Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450.
eHealth Strategie Österreich (PDF, 1 MB)
Digitalisierung des österreichischen Gesundheitssystems
Was ist eHealth?
Österreich verfügt über ein hoch funktionales öffentliches Gesundheitswesen, das durch eine etablierte eHealth-Infrastruktur unterstützt wird. Der Begriff eHealth beschreibt die Verbindung von medizinischer Informatik, öffentlicher Gesundheit und Wirtschaft, die durch Informations- und Kommunikationstechnologien in gesundheitsbezogenen Produkten, Dienstleistungen und Prozessen realisiert wird. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert eHealth als „die kosteneffiziente und sichere Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Unterstützung der Gesundheit und gesundheitsnahen Bereichen einschließlich Gesundheitsdienstleistungen, Gesundheitsüberwachung, gesundheitlicher Aufklärung, Bildung und Forschung“. Schlicht gesagt, kann man eHealth als den Digitalisierungsplan des österreichischen Gesundheitswesens verstehen.
Ein zentraler Aspekt dieses Vorhabens ist die Gestaltung der Digitalisierung unter Berücksichtigung von Versorgungsqualität, Chancengerechtigkeit und gesellschaftlichen Werten. Die Grundlage dafür bildet die Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), bestehend aus Geräten wie Computern, Tablets und Netzwerken, die es ermöglichen, Daten zu speichern, zu übertragen und zu verarbeiten. Diese begleiten uns nicht nur im Alltag, sondern steuern mit zunehmender Bedeutung unsere Infrastruktur. In Österreich setzt man bei der Umsetzung der eHealth-Strategie auf digitale Gesundheitsapps, Online-Terminbuchung und Videoberatungen. Ein weiterer wichtiger Schwerpunkt ist der massive Ausbau der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA). Dies ist eine elektronische Sammlung aller Gesundheitsdaten. Ziel ist, dass Mitarbeiter:innen in sämtlichen Gesundheitsberufen Zugriff auf diese Akte bekommen, um eine bestmögliche Beratung und Behandlung zu garantieren. In Zusammenhang hiermit ist ebenfalls ein Ausbau der Gesundheitshotline 1450 geplant, um Patient:innen möglichst früh richtig zu beraten und anschließend zu den zuständigen Ärzt:innen zu verweisen.
https://www.gesundheit.gv.at/news/aktuelles/aktuell-2024/ehealth-strategie-vorgestellt.html
https://www.emro.who.int/health-topics/ehealth/
Rechtsgrundlage
Für die Umsetzung der Digitalisierungsstrategie wurde zwischen Bund und Ländern die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens getroffen. Diese dient dazu, die Grundlagen für die Umsetzung dieses Vorhabens sowie die Beteiligung der verschiedenen Akteure zu definieren.
Ein zentraler Aspekt ist dabei Art. 7 des 3. Abschnitts „eHealth, Gesundheitspersonal und Patientenversorgung – digital vor ambulant vor stationär“. Dieser Artikel legt den Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur fest und betont, dass bei der Modernisierung des Gesundheitswesens soziale, technische, rechtliche und ethische Standards gewahrt werden müssen. Neben der inhaltlichen und technischen Weiterentwicklung der ELGA, werden Rahmenbedingungen für den breiteren Einsatz von elektronischen Gesundheitsdiensten basierend auf der erarbeiteten eHealth-Strategie geschaffen. Da bei Ausbau der elektronischen Gesundheitsakte Datenschutz und Datensicherheit eine wichtige Rolle spielt, wird die Sicherheitskompetenz der Informations- und Kommunikationstechnologien verbessert.
Das Projekt der Digitalisierung des Gesundheitswesens folgt dem Grundsatz „digital vor ambulant vor stationär“. Dieser Grundsatz priorisiert den Ausbau digitaler Angebote für Patient:innen, da auf diese Weise eine breite Masse schneller erreicht werden kann. Die konkreten Vorgaben zur Umsetzung sind in Artikel 9 des dritten Abschnitts beschrieben. Da die Patientenwege (= wie ein:e Patient:in in Kontakt mit dem Gesundheitssystem kommt) immer komplexer werden, soll ein Konzept zur Steuerung dieser durch die Zielsteuerungspartner ausgearbeitet und anschließend der Bundes-Zielsteuerungskommission vorgelegt werden. Ab Einführung sind regelmäßige Analysen bezüglich der ambulanten Fälle durchzuführen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Die Finanzierung solcher Projekte stellt eine erhebliche Herausforderung dar. Mit der Aufbringung und Verwendung des Kapitals befasst sich Art. 31 aus Abschnitt 9 „Zusätzliche Mittel für die nachhaltige Stärkung des solidarischen Gesundheitssystems“. Hier werden im Zuge des Finanzausgleichs bis 2028 jährlich zusätzliche Mittel in Höhe von 51 Millionen Euro aus Drittelfinanzierung von Bund, Länder und Sozialversicherung aufgebracht. Dieses Geld soll zur Stärkung des Prinzips „digital vor ambulant vor stationär“ und dem damit verbundenen Ausbau des telemedizinischen Angebotes, die Weiterentwicklung und Ausbau der Gesundheitsberatung 1450, zur Schaffung einer Regelversorgung von eHealth-Angeboten, die Weiterentwicklung von ELGA, einer Verpflichtung von Diagnosecodierung im niedergelassenen Bereich und der Errichtung einer Plattform zur gemeinsamen Sekundärnutzung von Daten aus dem Gesundheitsbereich verwendet werden. Eine Auflistung der geplanten Mittelbindung finden Sie ebenfalls in Abschnitt 2, Paragraph 9a des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit.
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (854/BNR) | Parlament Österreich
Im Zusammenhang mit der Finanzierung enthält das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit ebenfalls einige relevante Regelungen.
Hier wird in Abschnitt 2, Paragraph 9: „Stärkung zielgerichteter und abgestimmter Gesundheitsförderung und Gesundheitskompetenzen“ die Aufgabe der Stärkung, Förderung und Mittelaufbringung der „Gesundheitsförderungsfonds“, welche in den Landesgesundheitsfonds eingerichtet wurden, der gesetzlichen Krankenversicherung zugewiesen. Auf Landesebene hat die Landes-Zielsteuerungskommission die Entscheidungsgewalt über die Gesundheitsförderungsmittel. Nicht verwendete Mittel werden im Folgejahr zugeschlagen. Jegliche Verwendung des Fonds muss den beschlossenen Grundsätzen der Bundes-Zielsteuerungskommission entsprechen, ordnungsgemäß dokumentiert und in regelmäßigen Intervallen in Form eines Bundes-Monitoringberichtes zusammengefasst, analysiert und publiziert werden.
Im darauffolgenden Paragraphen 9a mit dem Titel „Verwendung zusätzlicher Mittel für Digitalisierung / eHealth, Gesundheitsförderung und Impfen“ wird erneut auf die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Ressourcen für die Digitalisierung des Gesundheitswesens eingegangen. Dabei wird die konkrete Verwendung dieser Mittel näher ausgeführt: Sie fließen unter anderem in den Auf- und Ausbau telemedizinischer Angebote, die Weiterentwicklung der Gesundheitsberatung 1450 sowie in die Optimierung der eHealth-Angebote und ELGA. Ebenfalls ist eine verpflichtende Diagnosecodierung für den niedergelassenen Bereich und die Errichtung einer gemeinsamen behördlichen Datenauswertungsplattform geplant. Dies bedeutet, dass die Daten und Diagnosen erst verschlüsselt und anschließend gespeichert werden, um eine höhere Sicherheit zu garantieren. Für die schrittweise Umsetzung eines öffentlich finanzierten Impfprogrammes wird ebenfalls eine Drittelfinanzierung aus Bund, Krankenversicherung und Pensionsversicherung herangezogen.
In den Abschnitten zur Finanzierung wird mehrfach das Ziel einer gemeinsamen Datenauswerteplattform angesprochen. Diese wird in Abschnitt 3, Paragraph 11: „Plattform zur gemeinsamen Sekundärnutzung von Primärdaten aus dem Gesundheitsbereich“ genauer erläutert. Befasst wird sich damit, wie die Steuerung der Struktur, Organisation, Qualität und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung ermöglicht wird. Dies soll von Bund, Länder und den Dachverband der Sozialversicherung gemeinsam umgesetzt werden. Fokus hierbei liegt auf einer auf Patientenbedarf ausgerichteten Gesundheitsstrukturplanung und der Weiterentwicklung von Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen für sektorenübergreifende Leistungsverschiebungen. Weiterer Nutzen findet sich bei der Evaluierung von gesundheitspolitischen und Public Health Aktivitäten, dem Aufbau, Weiterentwicklung und Sicherung eines österreichischen Qualitätsystems insbesondere im Bereich der Ergebnisqualität, der Implementierung, Durchführung und Beobachtung der Zielsteuerung-Gesundheit und im Krisenmanagement. Die Daten werden durch die Statistik Austria zur gemeinsamen Nutzung bereitgestellt. Die Verantwortlichen haben die erforderlichen Primärdaten sowie Metadaten und Dokumentation zur wechselseitigen Nutzung bereitzustellen.
eHealth in Österreich
Hier finden Sie einen Überblick über die Entwicklung und Bedeutung von eHealth in Österreich, einen Bericht über in Österreich vorliegende Gesundheitsdatenbestände sowie einen Link zum OID‑Portal.
Bereits im Jahr 2005 wurde mit Einführung der elektronischen Krankenversicherungskarte (eCard) neben einer administrativen Vereinfachung der bargeldlosen Inanspruchnahme von Leistungen des Gesundheitswesens auch eine wesentliche Voraussetzung für die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) geschaffen, die im Jahr 2012 beschlossen wurde.
Nun gilt es den Bereich eHealth, in welchem Österreich im EU-Vergleich einen Spitzenrang einnimmt, auch in der Telemedizin weiterzuentwickeln.
eHealth bietet in Österreich nicht nur die technologische, sondern insbesondere auch die strukturpolitische Chance, die sich in zunehmendem Maße arbeitsteilig gestaltenden Gesundheitsdienstleistungen mittels Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zu vernetzen. Damit kann eine weitere Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Effizienz bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen erzielt werden.
Die Digitalisierung des Gesundheitswesen wurde durch die Pandemie deutlich beschleunigt. Erstmals gab es in größerem Maßstab Online-Terminbuchungen und Telekonsultationen, die Hotline 1450 wurde ausgebaut, das E-Rezept ist mittlerweile etabliert.
Um die Digitalisierung weiter voranzutreiben, stellen Bund, Länder und Sozialversicherung im Zuge der Gesundheitsreform jährlich zusätzlich 51 Millionen Euro zur Verfügung. In der "eHealth Strategie Österreich" werden die Schwerpunkte und die Prioritäten der Umsetzung für die kommenden Jahre definiert.
Ziel dieses von der GÖG im Auftrag des BMSGPK erstellten Berichts ist es, einen Überblick über in Österreich vorliegende Gesundheitsdatenbestände zu schaffen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Zusammenstellung der rechtlichen Grundlagen der Datenverarbeitung. Mittels einer Online‐Recherche relevanter Rechtsgrundlagen sowie Dokumentenanalyse wurden rund 25 relevante Bundesgesetze identifiziert und auf ihre Bestimmungen hinsichtlich der Verarbeitung von Gesundheitsdaten analysiert. Darüber hinaus wurden die Datenbestände weiterer relevanter Systemakteure in den Blick genommen und ein Überblick über die auf informierter Einwilligung basierenden Verarbeitungsformen gegeben.
Bericht Gesundheitsdaten in Österreich (PDF, 512 KB) (PDF, 512 KB)
Online-Schnittstelle der österreichischen eHealth-Stammregistrierungsstelle
Telemedizin
Hier finden Sie Informationen zum Thema Telemedizin. Nach einer Erklärung des Begriffs sowie von Herausforderung und Nutzen wird auf die Implementierung von Telemedizin in Österreich eingegangen.
Unter Telemedizin versteht man die Bereitstellung oder Unterstützung von Leistungen des Gesundheitswesens mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), wobei Patientin bzw. Patient und Gesundheitsdiensteanbieter (GDA, das sind insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Apotheken, Krankenhäuser und Pflegepersonal) oder zwei GDA nicht am selben Ort anwesend sind. Voraussetzung dafür ist eine sichere Übertragung medizinischer Daten für die Prävention, Diagnose, Behandlung und Weiterbetreuung von Patientinnen und Patienten in Form von Text, Ton und/oder Bild.
Telemedizin umfasst eine große Vielfalt an Anwendungen wie z.B. das Telemonitoring als die medizinische Überwachung des Gesundheitszustandes von Patientinnen und Patienten aus der Entfernung, die Teletherapie, bei der ein GDA aktiv aus der Entfernung in die Behandlung von Patientinnen und Patienten eingreift, das Telekonzil, in dessen Rahmen vom behandelnden GDA die Zweitmeinung eines entfernten GDA, etwa zur Fernbefundung in der Radiologie, eingeholt wird oder die Telekonferenz, bei der ein entfernter GDA einer laufenden medizinischen Behandlung durch einen anderen GDA beigezogen wird.
Ziel dieses von der GÖG im Auftrag des BMSGPK erstellten Berichts ist es, einen Überblick über die Telemedizin‐Landschaft in Österreich zu geben. Dabei werden aktuell laufende Projekte, die Rahmenbedingungen und die durch die Corona‐Pandemie bedingten Entwicklungen beleuchtet. Zur Identifikation relevanter Projekte und Entwicklungen wurde eine Internetrecherche durchgeführt. Zudem wurden die Programme einschlägiger Tagungen (wie z.B. dHealth) nach relevanten Beiträgen durchsucht und die Websites relevanter Institutionen (z.B. Sozialversicherungen) im Hinblick auf telemedizinische Anwendungen recherchiert.
Ausgehend von den Erkenntnissen, dass Herz-Kreislaufkrankheiten die häufigste Todesursache darstellen und chronische Erkrankungen in einer älter werdenden Gesellschaft zunehmen, bietet Telemedizin ein enormes Potential für eine hochqualitative wie kosteneffiziente Bereitstellung und Unterstützung von Leistungen des Gesundheitswesens. Darüber hinaus sichert Telemedizin den Zugang zur hohen Qualität in der Gesundheitsversorgung nicht allein in Zentren, sondern auch an der Peripherie.
Hauptanwendungsgebiete telemedizinischer Dienste zwischen Patientin bzw. Patient und GDA (insbesondere Telemonitoring und Teletherapie) sind chronische Erkrankungen wie Herz-Kreislaufkrankheiten und Diabetes, wobei folgende Nutzeneffekte erzielt werden:
- Stärkung einer autonomen Lebensführung der Patientinnen und Patienten in ihrem gewohnten sozialen Umfeld
- bessere Erfassung von kurzfristigen Schwankungen der Vitalparameter
- Verminderung des Zeitintervalls zwischen Beschwerdebeginn und Anforderung medizinischer Hilfe
- Reduktion von Hospitalisierungen bzw. von Routinekontakten (Nachsorge)
- Senkung der Aufenthaltsdauer in Gesundheitseinrichtungen und der Mortalität
- Kostendämpfung, vor allem beim Einsatz personeller Ressourcen
Mit telemedizinischen Diensten zwischen GDA (insbesondere Telekonzil und Telekonferenz) werden:
- Spitzenexpertise lokal verfügbar gemacht
- Belastungen bzw. Untersuchungsfrequenzen reduziert
- das Leistungsangebot zeitlich anders organisiert („Rund-um-die-Uhr-Dienst“)
- Ressourcen effizienter eingesetzt (Vermeidung von Vorhaltekosten für die Bereitstellung der erforderlichen Kapazitäten).
Damit bietet Telemedizin auch die strukturpolitische Chance, gemeinsam mit der eCard und ELGA als wesentliche Steuerungsinstrumente dem Generalziel zu dienen, die sich in zunehmendem Maße arbeitsteilig gestaltenden Gesundheitsdienstleistungen in Österreich mittels IKT zu vernetzen.
Rahmenrichtlinie für die IT-Infrastruktur bei der Anwendung von Telemonitoring: Messdatenerfassung
Hier finden Sie Informationen zum Anwendungsbereich, Inhalt und Zustandekommen der „Rahmenrichtlinie für die IT-Infrastruktur bei der Anwendung von Telemonitoring: Messdatenerfassung“.
Da Telemonitoring nur mit der aktiven Mitwirkung vieler Personen, Institutionen, Stakeholder und Unternehmen sinnvoll eingesetzt werden kann, wurde die „Rahmenrichtlinie für die IT Infrastruktur bei der Anwendung von Telemonitoring: Messdatenerfassung“ einer öffentlichen Konsultation unterzogen, um die Ergebnisse auf möglichst breiter Basis mit der nötigen Qualität zu evaluieren.
Nach der Einarbeitung der Stellungnahme wurde diese Rahmenrichtlinie in Form einer Empfehlung von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossen.
Die Rahmenrichtlinie betrifft ausschließlich das Telemonitoring für Patientinnen und Patienten, die zur Behandlung/Überwachung ihrer Erkrankung ein zusätzliches Telemonitoring in Anspruch nehmen wollen.
Grundlegend für Telemonitoring ist das Vorhandensein eines Disease Management Programmes oder eines anderen standardisierten medizinischen Versorgungsprogrammes für die jeweilige Erkrankung, da über diese Prozesse und Strukturen die Behandlungs- und Monitoring-Schemata des Telemonitorings relativ leicht eingewoben werden können.
Die Rahmenrichtlinie bezieht sich ausschließlich auf den Unterpunkt des Monitoring, der Messdatenerfassung der Patientinnen und Patienten und nicht auf die umfassende Kommunikation, welche jedoch weiter entwickelt werden kann. Auch im Sinne einer „feedback-Funktion“ von Gesundheitsdiensteanbieter (GDA) an Patient, bzw. im Führen z.B. eines Therapietagebuches durch die Patientinnen und Patienten.
Inhaltlich beschreibt die Rahmenrichtlinie den idealtypischen Ablauf einer zusätzlichen Betreuung mit Telemonitoring, stellt die IT-Architektur für Telemonitoring und die Systemanforderungen hinsichtlich der Interoperabilität dar. Skizziert werden weiters die Ziele und auch die Nicht-Ziele, die Adressatinnen und Adressaten, die Anbindung an ELGA, die rechtlichen Grundlagen und die technischen Begleitmaßnahmen.
Internationale Zusammenarbeit
Hier finden Sie weiterführende Links mit Informationen zur internationalen Zusammenarbeit im Bereich eHealth, konkret zum Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste sowie zum offiziellen eHealth‑Portal der Europäischen Union.
Österreich wird durch das Sozialministerium im eHealth Network vertreten.
Weitere Informationen finden Sie im offiziellen Portal der Europäischen Union zu Elektronischen Gesundheitsdiensten (eHealth).
SNOMED CT
Hier finden Sie Informationen zu den in Österreich verwendeten medizinischen Terminologien sowie zur österreichischen Mitgliedschaft bei SNOMED International.
SNOMED CT steht für „Systematized Nomenclature of Medicine Clinical Terms“ und ist eine der bedeutendsten und umfassendsten medizinischen Terminologien, da mehr als 311.000 eindeutig identifizierte, logisch definierte sowie hierarchisch angeordnete Begriffe enthalten sind.
Verantwortlich für die Pflege, Weiterentwicklung, Qualitätssicherung und Herausgabe von SNOMED CT ist SNOMED International (vormals IHTSDO, die International Health Terminology Standards Development Organisation). Diese gemeinnützige Organisation hält die Rechte an SNOMED CT und vergibt Lizenzen zu ihrer Nutzung.
Seit Dezember 2018 ist Österreich Mitglied von SNOMED International: Da mit der Mitgliedschaft eine sogenannte „Republikslizenz“ verbunden ist, kann SNOMED CT von allen Akteuren (Anwender und Hersteller) österreichweit kostenfrei genutzt werden, wobei jede Verwendung des Internationalen Release von SNOMED CT in Österreich eine aufrechte Affiliate Lizenz oder eine Sublizenz erfordert.
Nähere Informationen, insbesondere zur Lizenzbeantragung, finden Sie auf der Website elga.gv.at SNOMED CT.
ELGA
Die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) ist ein Informationssystem, das den Zugang zu Gesundheitsdaten erleichtert. Es steht allen Menschen, die im österreichischen Gesundheitssystem versorgt werden, sowie niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Spitälern, Pflegeeinrichtungen, Ambulatorien und Apotheken zur Verfügung. Das ELGA-Portal steht über das Zugangsportal gesundheit.gv.at zur Verfügung.
ELGA startete 2015 in öffentlichen Spitälern und Pflegeeinrichtungen, in den Jahren 2018 und 2019 auch im niedergelassenen Bereich. Sofern Sie in einer Einrichtung behandelt werden, die bereits mit ELGA arbeitet, können Sie die ELGA-Funktionen "e-Befunde" und „e-Medikation“ bereits nutzen. Sämtliche von Ihnen abgegebene Willenserklärungen werden selbstverständlich beim Zugriff auf Ihre ELGA-Gesundheitsdaten beachtet und sind auch in Ihrer ELGA über das ELGA-Portal einsehbar.
ELGA-Serviceline für Bürgerinnen und Bürger
- Telefonnummer: 050 124 4411
- Erreichbarkeit: Montag bis Freitag 7 bis 17 Uhr
ELGA-Serviceline für Gesundheitsdiensteanbieter (GDA)
- Telefonnummer: 050 124 4422
- Erreichbarkeit: Montag bis Freitag 6 bis 20 Uhr und Samstag 6 bis 13 Uhr
ELGA-Ombudsstelle in den Bundesländern
Informationsfolder der ELGA-Ombudsstelle
ELGA - Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle
- Tätigkeitsbericht der ELGA-Ombudsstelle (Dezember 2015 - Februar 2017) (PDF, 7 MB) (PDF, 7 MB)
- Tätigkeitsbericht der ELGA-Ombudsstelle (2017) (PDF, 6 MB) (PDF, 6 MB)
- Tätigkeitsbericht der ELGA-Ombudsstelle (2018) (PDF, 2 MB) (PDF, 2 MB)
- Tätigkeitsbericht der ELGA-Ombudsstelle (2019) (PDF, 2 MB) (PDF, 2 MB)
ELGA-Widerspruchstelle
- Postfach 180, 1021 Wien
Sämtliche Informationsvideos finden Sie unter folgendem Link: elga.gv.at
Videos in Gebärdensprache finden Sie hier.
ELGA erklärt
Die wesentlichen Eckpunkte sowie der Nutzen für Bürgerinnen und Bürger und Gesundheitsdiensteanbieter von ELGA werden hier erklärt.
Mit ELGA erhalten ELGA-Teilnehmerinnen und ELGA-Teilnehmer erstmals die Möglichkeit, zeitlich uneingeschränkt auf ihre eigenen Befunde, Entlassungsbriefe und Medikation zuzugreifen.
Zudem erhält ein in die Behandlung bzw. Betreuung involvierter ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (das sind Ärztinnen und Ärzte, Krankenanstalten, Apotheken und Pflegeeinrichtungen) rasch und unkompliziert Vorbefunde, Entlassungsberichte sowie die aktuelle Medikation seiner Patientinnen und Patienten als unterstützende Entscheidungsgrundlage für die weitere Diagnostik und Therapie.
Somit kann ELGA in der medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Behandlung und Betreuung durch einen besseren Informationsfluss unterstützen – vor allem dann, wenn mehrere Gesundheitsdiensteanbieter in einer Behandlungskette zusammenarbeiten.
Für Patientinnen und Patienten
- Erhöhung der Patientensicherheit
- Verbesserung der Behandlungsqualität
- einfacher Zugriff auf eigene Befunde über das ELGA-Portal (www.gesundheit.gv.at)
- Steigerung der eigenen Gesundheitskompetenz ("Health Literacy")
- Vermeidung von Mehrfachuntersuchungen und Doppelverschreibungen
Für Spitäler, Ärztinnen und Ärzte, Apotheken und Pflegeeinrichtungen
- zeitnahe Verfügbarkeit relevanter Informationen (Befunde, e-Medikationsliste)
- Vermeidung von möglichen Behandlungs-/Betreuungsfehlern
- Organisationsübergreifender Informationsfluss und somit bessere Zusammenarbeit
- integrierte Prozesse bei Behandlung und Betreuung
- aus Schnittstellen werden Nahtstellen
- einheitliche, qualitätsgesicherte Standards
Für Datenschutz und Datensicherheit
- IT-Sicherheit im Gesundheitswesen wird normiert und hohe Sicherheitsstandards werden vorgeschrieben
- ELGA-Befunde sind dezentral gespeichert
- technischer Nachweis des Behandlungs- bzw. Betreuungsverhältnisses ist möglich
- Patientinnen und Patienten können Zugriffsrechte selbst bestimmen
- Zugriffe nur über definiertes Berechtigungssystem
- Patientinnen und Patienten sehen, wer auf ihre Daten zugegriffen hat (Protokollierungssystem)
Freiwilligkeit
Die Freiwilligkeit für Patientinnen und Patienten mittels Widerspruchlösung (Opt-Out) analog Organspende ist sichergestellt. Für die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sieht das ELGA-Gesetz ein Ermittlungsgebot vor, das sich an den jeweiligen Berufspflichten orientiert; allerdings müssen im Gesetz aufgezählte ELGA-Gesundheitsdaten – dazu zählen Entlassungsbriefe, Labor- und Radiologiebefunde sowie die e-Medikationsliste – gespeichert werden (Speicherpflicht).
Datenschutz und Datensicherheit
ELGA verbessert den Datenschutz für Patientinnen und Patienten, sowohl durch technische Maßnahmen als auch durch gesetzliche Vorgaben. So erfolgt der Datentransport ausschließlich in verschlüsselter Form und in speziell für das Gesundheitswesen etablierten sicheren Gesundheitsnetzen. Der Zugriff auf Daten im technischen Bereich ist nur im 4-Augen-Prinzip oder mit vergleichbaren technischen Sicherheitsmaßnahmen gestattet. Des Weiteren dürfen nur berechtigte ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter während eines aufrechten Behandlungs- bzw. Betreuungsverhältnisses auf die Daten ihrer Patientinnen und Patienten zugreifen. Im ELGA-Protokoll können Patientinnen und Patienten jederzeit nachvollziehen, wer wann auf welche ihrer Gesundheitsdaten zugegriffen hat. Darüber hinaus haben sie das Recht auf Verwaltung der eigenen Gesundheitsdaten und die Möglichkeit, sich gänzlich oder teilweise von ELGA abzumelden bzw. wieder anzumelden.
Usability – Anwenderfreundlichkeit
ELGA wird auf Basis der aktuellen technischen Möglichkeiten betrieben und schrittweise ausgebaut. Konkrete Maßnahmen stellen die Anwenderfreundlichkeit zu jedem Zeitpunkt sicher. So sind etwa Such- und Filterfunktionen im Gesetz explizit festgeschrieben. Alle Befunde müssen strengen Qualitätskriterien entsprechen.
Zeitplan
Die schrittweise ELGA-Umsetzung hat am 9. Dezember 2015 begonnen. Zunächst wurden in öffentlichen Spitälern in der Steiermark und in Wien Entlassungsbriefe sowie Labor- und Radiologie-Befunde via ELGA verfügbar gemacht. Zug um Zug wurden die öffentlichen Spitäler in den anderen Bundesländern an ELGA angebunden; so auch die Unfallkrankenhäuser und Rehabilitationszentren der AUVA.
Anfang 2018 wurde mit der Ausrollung von ELGA in den niedergelassenen Bereich begonnen. Bis September 2019 wurden schrittweise niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen, Apotheken und und Ambulatorien an ELGA angebunden. Es folgen private Krankenanstalten, später auch Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Kassenvertrag.
Gleichzeitig mit dem Start der ersten ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter Ende 2015 wurde auch die erweiterte Version des ELGA-Portals für Bürgerinnen und Bürger in Betrieb genommen. Dort können Sie ihre eigenen, ab diesem Zeitpunkt entstandenen, ELGA-Gesundheitsdaten abrufen. Patientinnen und Patienten, die einer Teilnahme an ELGA nicht widersprochen haben, können in ihrer e-Medikationsliste ihre verschriebenen und in der Apotheke abgeholten bzw. ihre noch nicht abgeholten Medikamente einsehen.
Parallel dazu haben die dezentralen Standorte der ELGA-Ombudsstelle bei den Patientenanwaltschaften in den Ländern begonnen ihre Tätigkeit aufzunehmen.
Bereits seit Anfang 2014 sind neben dem ELGA-Portal auch die ELGA-Serviceline (Telefon 050 124 4411) und die ELGA-Widerspruchstelle in Betrieb.
Weitere Informationen sowie die wichtigsten Fragen und Antworten zu ELGA:
- Link zu: www.gesundheit.gv.at
ELGA GmbH
Die ELGA GmbH wurde mit Beschluss vom 20. November 2009 gegründet. Eigentümer sind Bund, Länder und Sozialversicherung. Diese Gesellschafter repräsentieren die maßgeblichen Entscheidungs- und Kostenträger im österreichischen Gesundheitswesen.
Die ELGA GmbH ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Gesellschaft. Sie erbringt ihre Dienstleistungen im Allgemeininteresse. Zu diesem Zweck hat sie vor allem:
- die Umsetzungsmaßnahmen für die Elektronische Gesundheitsakte zu koordinieren und für eine reibungslose technische Zusammenarbeit ihrer einzelnen Komponenten zu sorgen (Programm- und Integrationsmanagement),
- das Architektur-Konzept und die Standards weiterzuentwickeln und abzustimmen,
- bestimmte Systemkomponenten zu errichten und in Pilotprojekten zu erproben und
- die Qualität aller Maßnahmen und Arbeiten für die ELGA-Einführung sicherzustellen sowie die Öffentlichkeit umfassend darüber zu informieren.
Organisation
Die gesellschaftsrechtlich vorgegebenen Organe der GmbH sind die Geschäftsführung und die Generalversammlung. Die ELGA GmbH verfügt über zwei weitere Organe, den Koordinierungsausschuss und den Nutzerbeirat.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft, sie trifft alle grundlegenden Entscheidungen über die inhaltliche und finanzielle Gebarung, bestellt die Geschäftsführung und beschließt den jährlichen Wirtschaftsplan. Weiters entscheidet sie über Planungsänderungen in Bezug auf die Elektronische Gesundheitsakte. Die Abstimmungsmodalitäten orientieren sich am grundsätzlichen Verständnis der Gesellschafter, ELGA als Vorhaben mit bundesweiter Bedeutung gemeinschaftlich bzw. einvernehmlich umzusetzen. Die ELGA GmbH hat eine Geschäftsführung, die die Gesellschaft nach außen vertritt.
Die Hauptaufgabe des Koordinierungsausschusses ist die Vorbereitung und Akkordierung von Beschlüssen in Form von Empfehlungen an die Generalversammlung.
Der Nutzerbeirat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung in technisch-organisatorischen sowie in fachlich-medizinischen Belangen zu beraten. Er besteht aus sachkundigen Vertreterinnen und Vertretern aller im Gesundheitswesen tätigen Berufsgruppen und Organisationen. Zu den Stakeholdern zählen etwa Patienten- und Interessenvertretungen, verbandsmäßig organisierte Selbsthilfegruppen oder Krankenhausträger.
Finanzierung
Bund, Länder und Sozialversicherung (ELGA-Systempartner) finanzieren gemeinsam die Errichtung der zentralen Infrastruktur der ELGA.
Entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2017 bis 2020 sind dafür 41 Millionen Euro vorgesehen, die zu gleichen Teilen von den ELGA-Systempartnern getragen werden.
Die Finanzierung der ELGA GmbH ist Bestandteil dieser Vereinbarung, ihr Betriebsaufwand wird daher ebenfalls aus diesen Mitteln abgedeckt. Voraussetzung dafür ist, dass der jährlich zu erstellende Wirtschaftsplan von der Generalversammlung genehmigt wird. Die Finanzierungsbeiträge der Länder bedürfen darüber hinaus eines entsprechenden Beschlusses der Bundesgesundheitskommission. Werden der ELGA GmbH zusätzliche Aufgaben übertragen, müssen die dafür notwendigen finanziellen Mittel gesondert aufgebracht werden.
Elektronischer Impfpass
Hier finden Sie Informationen zur Einführung des Elektronischen Impfpasses in Österreich.
In Art. 7 Abs. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 98/2017, verpflichten sich Bund und Länder zur Schaffung der Rahmenbedingungen für den breiteren Einsatz von elektronischen Gesundheitsdiensten einschließlich eines "Elektronischen Impfpasses" (im Folgenden: "eImpfpass"). Mit Beschluss der Bundes-Zielsteuerungskommission vom 29. Juni 2018 wurden die Ausgestaltung und Finanzierung des Pilotprojekts eImpfpass als eHealth-Anwendung festgelegt. Vor diesem Hintergrund wurden mit einer Novellierung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 sowie der Neuerlassung einer eHealth-Verordnung die Rechtsgrundlagen für die eHealth-Anwendung eImpfpass geschaffen.
Die erste wesentliche Zielsetzung des Regelungsvorhabens ist die Ablöse des Papierimpfpasses bzw. die Behebung der mit einer papiergestützten Impfdokumentation verbundenen Nachteile. Der eImpfpass wird künftig für die Bürgerinnen und Bürger die Primärdokumentation darstellen. Ergänzungen zur elektronischen Dokumentation sind nur in jenen Fällen notwendig, bei denen im Zuge der Einreise in bestimmte Länder ausschließlich der Papierimpfpass (WHO-Formular) anerkannt wird. In Verbindung mit aus dem Impfplan Österreich abgeleiteten Impfempfehlungen, einem Erinnerungssystem sowie der Möglichkeit zur Selbsterfassung früherer Impfungen adressiert dieses Ziel unmittelbar die Bürgerinnen und Bürger und trägt dazu bei, Ihnen unmittelbar die Vorteile der Digitalisierung des Gesundheitswesens aufzuzeigen.
Zweitens wird mit dem eImpfpass eine Datenbasis für Statistiken aufgebaut, in der Informationen über Impfungen anhand standardisierter Vorgaben von in Österreich impfenden Gesundheitsdiensteanbietern in einem zentralen Impfregister gespeichert werden. Nur anhand dieser vollständigen und rasch verfügbaren Datenbasis ist es möglich, valide Durchimpfungsraten bzw. Informationen über potenzielle Impflücken zu gewinnen. Dieses Ziel adressiert primär die für die strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Impfwesens zuständigen Gesundheitsbehörden, trägt aber auch dazu bei, für die Erreichung international vereinbarter Eradikations- und Eliminationsziele belastbare Angaben zu liefern.
Drittens wird mit dem eImpfpass eine Verbesserung des Ausbruchs- und Krisenmanagements angestrebt. Bisher mussten für die Durchführung behördlicher Maßnahmen zum Teil manuelle oder telefonische Recherchen durchgeführt werden. Die Verwendung der Daten des Impfregisters soll es den Behörden im Anlassfall ermöglichen, rascher und potenziell gezielter die notwendigen Maßnahmen zu setzen. Das Ziel adressiert somit die Aufgabe des öffentlichen Gesundheitswesens, gefährdete Bevölkerungsgruppen besser zu schützen und auch besser zu versorgen.
Schließlich soll der eImpfpass zu einer Vereinfachung der Administration beitragen. Die Abwicklung von kostenlosen Impfprogrammen ist derzeit administrativ sehr aufwendig. Verrechnungsprozesse sind unterschiedlich organisiert, notwendige Informationen werden zum Teil in manuell ausgefüllten Listen übermittelt – dies erhöht die Fehlerquote und erfordert zeitintensive Nacharbeiten. Die Verwendung des Impfregisters als Datengrundlage soll für die beteiligten Stellen Erleichterungen bringen und diesbezüglich mögliche Effizienzpotenziale heben. Adressat dieses Ziels ist somit ebenfalls das öffentliche Gesundheitswesen.
Zur Sicherstellung der Zufriedenheit der Bevölkerung durch Optimierung der Versorgungs- und Behandlungsprozesse erfolgte die technische Umsetzung des eImpfpasses unter Weiterentwicklung der ELGA-Infrastruktur. Rechtlich verankert wurde der eImpfpass durch die Einfügung eines neuen 2. Unterabschnitts in den 5. Abschnitt des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 betreffend eHealth-Anwendungen: Zwar wird für den eImpfpass als eHealth-Anwendung die technische Infrastruktur der ELGA-Komponenten ganz oder teilweise genutzt, jedoch fällt der eImpfpass nicht unter das Regelungsregime von ELGA. Im Gegensatz zum ELGA-Regelungsregime besteht gegen die Speicherung der Impfdaten im zentralen Impfregister kein Widerspruchsrecht der Bürger/innen, denn ein solches liefe – im Gegensatz zu Widersprüchen gegen die Teilnahme an der ELGA – dem erheblichen öffentlichen Interesse der Gesellschaft insgesamt zuwider, insbesondere jenem an der verbesserten Reaktionsfähigkeit im Falle von Ausbrüchen von durch Impfung vermeidbaren Krankheiten sowie an der Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele. Daher besteht gegen den eImpfpass kein Widerspruchsrecht der Bürger/innen, sondern vielmehr andere angemessene und spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Dazu zählt neben organisatorischen und technischen Datensicherheitsmaßnahmen insbesondere das Recht der Bürger/innen auf Auskunft über die sie betreffenden, im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und Protokolldaten, das entweder elektronisch im Wege des ELGA-Zugangsportals oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle ausgeübt werden kann.
Parallel zur Novelle des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 wurde von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister eine neue „eHealth-Verordnung“ erlassen, deren ausschließlicher Regelungsgegenstand die Pilotierung des eImpfpasses ist. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie wurde das ursprünglich geplante Pilotprojekt eImpfpass dahingehend adaptiert, dass mit der Erfassung von Influenza-Impfungen, die ab Oktober beginnen, gestartet werden konnte und – in Erwartung eines COVID-19-Impfstoffes für 2021 – diese Impfungen dann ergänzt werden, damit rasch Daten zu Krankheitsbildern mit ähnlicher Symptomatik verfügbar sind. Für die dringend gebotene Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 hat dies nun den unwiederbringlichen Vorteil, dass bei der Erfassung von COVID-19-Impfungen auf den mit der Erfassung von Influenza-Impfungen im Rahmen der Pilotierung gewonnenen Erkenntnissen zu Durchimpfungsraten, Containment etc. aufgebaut werden kann.
Nach erfolgter Aufnahme des Pilotbetriebs in Wien im Rahmen der Influenza-Impfungen im Oktober 2020 sollen die übrigen Bundesländer sukzessive folgen. Wann diese jedoch tatsächlich genau mit der Teilnahme am Pilotbetrieb beginnen werden, ist abhängig von regionalen Gegebenheiten und wird daher schrittweise erfolgen. Idealerweise werden bereits in ersten Bundesländern die Influenza-Impfungen über den e-Impfpass abgewickelt, wodurch wichtige Erfahrungen für eine mögliche Impfung gegen COVID-19 gesammelt werden können. Für das Pilotprojekt stehen noch nicht alle Funktionalitäten des eImpfpasses zur Verfügung. An einem Gesamtkonzept für die Bereitstellung weiterer Funktionalitäten wie etwa persönlicher Impf-Kalender oder Impf-Erinnerungen wird seitens der für das Pilotprojekt verantwortlichen ELGA GmbH bereits gearbeitet.
- Rechtsgrundlagen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS):
- Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird, BGBl. I Nr. 115/2020
- Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012), konsolidierte Fassung
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass getroffen werden (eHealth-Verordnung – eHealthV), konsolidierte Fassung
- Website der für das Pilotprojekt verantwortlichen ELGA GmbH
Service: "Wenn’s weh tut! 1450" - Ihre telefonische Gesundheitsberatung

Die neue telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 (ohne Vorwahl aus allen Netzen) startete in den Pilotregionen Niederösterreich, Vorarlberg und Wien und soll bis Ende 2019 stufenweise österreichweit ausgerollt werden. Anruferinnen und Anrufer erhalten rund um die Uhr und sieben Tage die Woche eine telefonische Beratung bei gesundheitlichen Problemen und Anliegen.
1450 ist eine niederschwellige Erstanlaufstelle bei Gesundheitsfragen und akuten Symptomen. Speziell geschultes, diplomiertes Krankenpflegepersonal lotst Anruferinnen und Anrufer durch ein von Expertinnen und Experten entwickeltes medizinisch-wissenschaftliches und international bewährtes Abfragesystem, schätzt die Dringlichkeit des Anliegens ein und gibt dann Verhaltensempfehlungen ab.
Dabei wird auch der Wohnort der Anruferinnen und Anrufer berücksichtigt und mit Informationen über Ärztinnen und Ärzte in der Nähe und Öffnungszeiten verknüpft. Damit bietet der Dienst nicht nur schnelle Hilfe bei akuten Symptomen, sondern auch eine Orientierung im Gesundheitswesen.
Das gemeinsame Projekt des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbands der Sozialversicherungsträger und der Bundesländer setzt damit internationale Standards in Österreich.