Teilpension
Um einen schrittweisen Ausstieg aus dem Erwerbsleben zu ermöglichen wird ab 1.1.2026 eine Teilpension möglich sein.
Die neue Teilpension ermöglicht es, dass Versicherte die bereits einen Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension aufweisen, ihre Arbeitszeit reduzieren können und auf Basis der Reduktion einen Teil ihrer Pensionsleistung beanspruchen können. Damit wird neben dem Gehalt auch ein Teil der Pension bezogen.
Voraussetzung dafür ist, dass das Ausmaß der bisherigen Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25% und höchstens 75% reduziert wird, wobei weiterhin eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Tätigkeit vorliegen muss. Ebenso ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin über die Arbeitszeitreduktion notwendig.
Ausmaß der Arbeitszeitreduktion | Anteil der Pensionskonto-Gesamtgutschrift: |
---|---|
25 bis 40% | 25% |
41 bis 60% | 50% |
61 bis 75% | 75% |
Wird die Arbeitszeit in einer Bandbreite von 25% bis 40% reduziert, dann wird aus der Pensionskonto-Gesamtgutschrift eine 25%ige Pensionsleistung berechnet und ausgezahlt. Wie auch bei anderen vorzeitigen Pensionsarten wird ein entsprechender Abschlag auf diese Pensionsleistung angewandt.
Jener Teil der Pensionskonto-Gesamtgutschrift der nach wie vor besteht, profitiert von den laufenden Pensionsbeiträgen aufgrund der aufrechten Erwerbstätigkeit. Zudem werden Abschläge auf diesen Teil der Pensionskonto-Gesamtgutschrift vermieden. Das erhöht die spätere Gesamtpensionsleistung.