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Barrierefreiheitsgesetz seit 28. Juni 2025 in Kraft

Deutliche Verbesserungen in der Nutzung wichtiger zeitgemäßer Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen

Seit vergangenem Samstag ist das Gesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, kurz Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), in Kraft. Mit dem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – bekannt als "European Accessibility Act" – umgesetzt.

Das Barrierefreiheitsgesetz legt für die im Gesetz ausdrücklich genannten Produkte und Dienstleistungen EU-weit einheitliche, verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen fest und verpflichtet Hersteller:innen, Importeur:innen und Händler:innen von Produkten sowie Erbringer:innen von Dienstleistungen zur Einhaltung dieses EU-weiten Barrierefreiheitsstandards. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung zu erleichtern und zur Harmonisierung des EU-Binnenmarktes beizutragen.

"Ich freue mich, dass mit dem Barrierefreiheitsgesetz eine neue Rechtsmaterie in Kraft tritt, die EU-weit die Barrierefreiheit wichtiger Produkte und Dienstleistungen fördert. Damit werden einerseits der europäische Binnenmarkt und gleichzeitig die selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderungen gestärkt. Das ist ein zeitgemäßer und effektiver Ansatz. Das Barrierefreiheitsgesetz leistet einen wertvollen Beitrag zur weiteren Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich." - Bundesministerin Korinna Schumann

PC, Smartphones, Geld- und Fahrkartenautomaten & Co.

Für Menschen mit Behinderungen – insbesondere für blinde, schwer sehbehinderte, gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen – bringt das Gesetz in der Praxis deutliche Verbesserungen in der Nutzung wichtiger zeitgemäßer Produkte und Dienstleistungen bringen. Es fördert somit die selbstbestimmte Lebensführung dieser Personengruppe. Insbesondere profitieren auch ältere Menschen mit Behinderungen von den barrierefreien Produkten und Dienstleistungen.

Durch das neue Gesetz muss eine ganze Reihe an Produkten und Dienstleistungen mit IKT-Bezug nunmehr barrierefrei sein, damit sie im EU-Binnenmarkt bereitgestellt werden dürfen und, im Fall von Produkten, eine CE-Kennzeichnung erhalten. Zu diesen Produkten und Dienstleistungen zählen

  • PCs, Notebooks, Tablets, Smartphones, Smart-TVs, TV-Sticks, Spielkonsolen, E-Books;
  • Zahlungsterminals (für Kartenzahlungen), Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Automaten;
  • bestimmte Dienste im Personenverkehr (z.B. Websites, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Reiseinformationen);
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher:innen (z.B. Online-Banking und Websites der Banken);
  • E-Commerce-Dienste (z.B. Online-Shops);
  • Elektronische Kommunikationsdienste wie Sprach- und Videotelefonie sowie Online-Messengerdienste
  • Apps und Websites für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.

Unternehmen müssen prüfen, ob und in welcher Form ihre Produkte oder Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Falls nötig, müssen sie außerdem auf Basis des im gesetzt festgelegten Kriterienkatalogs bewerten, ob bzw. inwieweit die Einhaltung einzelner Anforderungen für sie zu aufwändig ("unverhältnismäßige Belastung") wäre.

Marktüberwachung durch das Sozialministeriumservice

Produkte und Dienstleistungen, die nach dem Barrierefreiheitsgesetz barrierefrei sein müssen, unterliegen nun einer zentralen Marktüberwachung durch das Sozialministeriumservice.

Verbraucher:innen können sich an die Marktüberwachungsbehörde wenden und auf nicht-barrierefreie Produkte oder Dienstleistungen hinweisen. Die Marktüberwachungsbehörde prüft dann, ob alle Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten wurden und veranlasst im Bedarfsfall die notwendigen Schritte. Dies können zum Beispiel Aufforderungen an Unternehmen, Bescheide oder Verwaltungsstrafen sein. Die Verwaltungsstrafen können maximal bis zu 80.000 Euro betragen, sind aber je nach Art der Übertretung und Unternehmensgröße gestaffelt.

Übergangsfristen, Sonderregelungen und Ausnahmen

Das Gesetz wurde im Juni 2023 im Parlament beschlossen. Betroffene Unternehmen und die öffentliche Verwaltung hatten seitdem Zeit, sich auf die kommenden Pflichten und Aufgaben entsprechend vorzubereiten.

Zudem sind im Gesetz Übergangsfristen vorgesehen:

  • Dienstleister:innen dürfen ihre Angebote bis zum 28. Juni 2030 weiterhin mit Produkten erbringen, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig dafür verwendet haben.
  • Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, können bis zu ihrem Ende weiterlaufen – jedoch höchstens fünf Jahre lang, also spätestens bis zum 28. Juni 2030

Für Selbstbedienungsterminals gilt eine Sonderregelung: Wurden sie vor dem 28. Juni 2025 genutzt, dürfen sie so lange weiterverwendet werden, wie sie wirtschaftlich nutzbar sind – jedoch maximal 20 Jahre lang und nicht über den 28. Juni 2040 hinaus.

Kleinstunternehmen, die nur Dienstleistungen anbieten, müssen das Gesetz nicht beachten.

Wenn Kleinstunternehmen Produkte herstellen, importieren oder verkaufen, gelten vereinfachte Regeln, damit der Aufwand für sie nicht zu groß wird.
Leitlinien von Sozial- und Wirtschaftsministerium sollen zusätzlich dabei helfen, das Gesetz leichter umzusetzen.

Mehr Informationen

Weitere Informationen zum Thema Barrierefreiheit finden Sie auf unserer Website im Bereich "Soziales: Barrierefreiheit".