Abfertigungsanspruch bei Teilpension
Um einen schrittweisen Ausstieg aus dem Erwerbsleben zu ermöglichen wird ab 1.1.2026 eine Teilpension möglich sein.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bereits einen Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension haben, steht künftig die Möglichkeit offen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit einen Teil ihrer Pensionsleistung zu beanspruchen. Damit wird neben dem für die Teilzeitbeschäftigung gebührendem Entgelt bereits auch ein Teil der Pension bezogen.
Voraussetzung für die im Rahmen der Teilpension verrichtete Teilzeitbeschäftigung ist die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin über die Arbeitszeitreduktion der bisherigen Arbeitszeit im Ausmaß von mindestens 25% und höchstens 75%, wobei weiterhin eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Tätigkeit vorliegen muss.
Arbeitsrechtliche Anpassungen bezüglich der Abfertigung Alt sowie für Betriebspensionen
Der Anspruch auf Abfertigung Alt (das betrifft Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben und bei denen kein Übertritt in die Abfertigung Neu vereinbart wurde) entsteht bei Inanspruchnahme einer Teilpension erst zum Zeitpunkt der endgültigen Beendigung des laufenden Arbeitsverhältnisses. Der Abfertigungsanspruch besteht auch bei Selbstkündigung des neben der Teilpension laufenden Arbeitsverhältnisses, nicht aber bei Beendigung durch Austritt ohne wichtigen Grund. Bei der Berechnung der zustehenden Abfertigung ist das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen.
Wird die Teilpension im Anschluss an eine Altersteilzeit, eine Bildungsteilzeit, eine Wiedereingliederungsteilzeit, eine Pflegeteilzeit oder Herabsetzung der Arbeitszeit im Rahmen der Sterbebegleitung oder Begleitung schwersterkrankter Kinder in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung alt das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen.
Der Anspruch auf Abfertigung Alt besteht auch dann, wenn das laufende Arbeitsverhältnis durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gelöst wird (ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund), um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension in Anspruch zu nehmen.
Anmerkung: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der Abfertigung Neu unterliegen sind Beiträge auf Grundlage des für das mit reduzierter Arbeitszeit fortgesetzten Arbeitsverhältnisse an die Betrieblichen Vorsorgekassen zu leisten. Der Anspruch auf Abfertigung Neu besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Im Betriebspensionsgesetz wird klargestellt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme einer Teilpension seine Pensionskassenbeiträge in bisherigen (vor Herabsetzung der Arbeitszeit) Höhe weiterzahlen oder auch die infolge der Arbeitszeitreduktion entfallenden Arbeitgeberbeiträge kann.