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Organe

Die Transplantation menschlicher Organe ist eine medizinische Errungenschaft der letzten Jahrzehnte, die schon für viele Menschen lebensrettend war. Vielen Patient:innen bringt sie auch eine deutlich bessere Lebensqualität.

Organtransplantationen

Mit der Sicherung der Verfügbarkeit von Spenderorganen sind mehrere Organisationseinheiten betraut, deren adäquate Zusammenarbeit eine optimale Versorgung der Patient:innen gewährleistet. Zur Regelung der Bereiche Organspende und -transplantation wurde 2012 das Organtransplantationsgesetz (OTPG) geschaffen.

Im internationalen Vergleich ist die Versorgung mit Spenderorganen in Österreich als gut zu bewerten. 

Im Jahr 2018 wurden in Österreich die nachstehenden Organe in folgender Häufigkeit transplantiert: Niere (414), Leber (182), Lunge (114), Herz (65), Bauchspeicheldrüse (20).

2018 wurden insgesamt 795 Organtransplantationen durchgeführt, davon 718 mit Organen verstorbener Organspender:innen und 77 mit Organen von Lebendspender:innen. Das sind 22,9 Organspenden pro Mio. Einwohner. Die Zahl der verstorbenen Organspender:innen betrug in diesem Zeitraum 349, d.h. ca. 39,6 Organspender:innen pro 1 Mio. Einwohner:innen. Gegenüber 2017 ist die Anzahl der Transplantationen nahezu gleich geblieben. Mit insgesamt 826 Patient:innen auf den Wartelisten im Jahr 2018 ist die Anzahl der Wartenden gestiegen.

Eurotransplant

Die Zuteilung der verfügbaren Spenderorgane erfolgt in Österreich (einschließlich Südtirol) über die „Eurotransplant International Foundation“ (ET). Die ET ist eine nicht gewinnorientierte Organisation, die 1967 in den Niederlanden gegründet wurde. Neben Österreich gehören ihr Belgien, Deutschland, Kroatien, die Niederlande, Luxemburg und Slowenien an. Durch den Zusammenschluss mehrerer Länder haben die Patient:innen größere Chancen, ein immunologisch passendes Organ zu bekommen, oder in dringenden Fällen schneller transplantiert zu werden. Die gespendeten Organe werden nach festgelegten Kriterien an die Patient:innen, die auf den Wartelisten für die einzelnen Organe stehen, vergeben. Die Vermittlungskriterien für die einzelnen Organe sind unterschiedlich. Im Vordergrund stehen Erfolgsaussicht und Dringlichkeit, geografische Zuteilungskriterien sowie Wartedauer.

Voraussetzungen für die Organ-Entnahme

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen einer verstorbenen Person Organe bzw. Gewebe und Zellen entnommen werden dürfen, ist in Österreich durch die "Widerspruchslösung" geregelt §5 ff. OTPG bzw. §4 GSG. Demnach ist es zulässig, verstorbenen Personen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, wenn dadurch das Leben eines anderen Menschen gerettet oder seine Gesundheit wiederhergestellt werden kann.

Widerspruchsregister

In Österreich gibt es,wie in vielen anderen EU-Staaten, die Widerspruchsregelung, die auf eine Empfehlung des Europarats aus 1978 zurückgeht. Dies bedeutet, dass die Entnahme von Organen dann unzulässig ist, wenn die verstorbene Person oder vor deren Tod, deren gesetzliche Vertretung eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Eine solche Erklärung liegt insbesondere dann vor, wenn sie im österreichischen Widerspruchsregister (Kontakt: Gesundheit Österreich/ÖBIG-Transplant, Tel.: 01/515 61-0, E-Mail: wr@goeg.at) eingetragen ist. Dies gilt nicht nur für Organe, sondern auch für Organteile, Gewebe und Zellen.

Alle Krankenanstalten sind gesetzlich verpflichtet, vor einer allfälligen Organ- oder Gewebeentnahme eine Abfrage im Widerspruchsregister durchzuführen. Wichtig für die Sicherheit von Spender:innen und Empfänger:innen ist auch das "Gewinnerzielungsverbot". Demnach dürfen Organe, Organteile sowie Zellen und Gewebe nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn ausgerichtet sind.

Versorgungsgrad und Kostentragung

In Österreich ist der Versorgungsgrad mit gespendeten Organen relativ gut. Durch weitere Verbesserungen in der Zusammenarbeit zwischen Ärzt:innen verschiedener Fachrichtungen sowie geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, wie etwa dem "Europäischen Tag der Organspende und Transplantation", besteht die Hoffnung, die Wartezeiten von betroffenen Patient:innen noch weiter verkürzen zu können.

Die Kosten einer Organtransplantation werden in Österreich von den Sozialversicherungsträgern übernommen.

Lebendspenden

Eine Möglichkeit, den Organbedarf abzudecken, ist die Lebendspende. Insbesondere die Entnahme einer Niere wird von gesunden Personen gut vertragen. Um die Gesundheit und Lebensqualität sowohl von Empfänger:innen als auch Spender:innen auf möglichst hohem Niveau zu erhalten, ist eine gewissenhafte und regelmäßige Nachbetreuung notwendig.

Koordination

Das für Gesundheit zuständige Bundesministerium hat zur Akkordierung der Aktivitäten im Bereich des Transplantationswesens, 1991 ein Koordinationsbüro (ÖBIG-Transplant) bei der Gesundheit Österreich GmbH eingerichtet, welches auch den Transplantationsbeirat administriert.

FAQ: Novelle des Organtransplantationsgesetzes

Das Organtransplantationsgesetz (OTPG) verbietet Werbung mit einem finanziellen Gewinn oder einem vergleichbaren Vorteil für eine Organspende. Auch die Werbung für den Handel mit Organen sowie für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen ist verboten (§ 4 Abs. 4 OTPG).

Schon bisher war es untersagt, für eine Organspende mit finanziellen Vorteilen oder vergleichbaren Gegenleistungen zu werben. Die Novelle erweitert dieses Verbot.

Neu ist, dass nun auch jede Werbung für Organe als Gegenstand gewinnorientierter Rechtsgeschäfte sowie für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der gewinnorientierten Vermittlung von Organen verboten ist (§ 4 Abs. 4 OTPG).

Davon betroffen sind beispielsweise:

  • Werbung für den Kauf oder Verkauf von Organen
  • Angebote zur gewinnorientierten Vermittlung von Organen
  • kommerzielle "Gesamtpakete" für Organtransplantationen (gleichzuhalten mit Organhandel), die zum Beispiel über das Internet beworben werden

Ziel der Regelung ist es, Organhandel zu verhindern und Menschen vor Ausbeutung zu schützen.

Ja. Das neue Werbeverbot in § 4 Abs. 4 OTPG richtet sich ausschließlich gegen die Bewerbung von Organhandel und die gewinnorientierte Vermittlung von Organen.

Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die Organspende bleiben weiterhin zulässig, sofern dabei keine finanziellen Vorteile oder vergleichbaren Gegenleistungen für Spender:innen in Aussicht gestellt werden.

Weiterhin möglich sind zum Beispiel:

  • Informationskampagnen zur Organspende
  • Aufklärungsmaßnahmen von Gesundheitseinrichtungen
  • Informationsangebote von Patient:innenorganisationen

Die Novelle schränkt die sachliche Information über Organspende nicht ein.

Nein. Das neue Werbeverbot nach § 4 Abs. 4 OTPG betrifft ausschließlich die Bewerbung von Organhandel oder der gewinnorientierten Vermittlung von Organen.

Die medizinische Beratung und Information von Patient:innen bleibt davon unberührt.

Weiterhin zulässig sind insbesondere:

  • ärztliche Aufklärung über Organtransplantationen
  • Empfehlungen für notwendige Behandlungen
  • Zuweisungen an spezialisierte Einrichtungen
  • sachliche Informationen über medizinische Leistungen

Patient:innen sollen weiterhin umfassend und unabhängig informiert werden können.

Nein. Das neue Werbeverbot gemäß § 4 Abs. 4 OTPG richtet sich ausschließlich gegen die Bewerbung von Organhandel und gewinnorientierter Organvermittlung.

Informationen durch Pflegereferent:innen, Patient:innenvertretungen oder Selbsthilfeorganisationen bleiben weiterhin zulässig.

Diese Einrichtungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Information und Unterstützung von Patient:innen und Angehörigen. Die Novelle schränkt diese Tätigkeit nicht ein.

Nein. Das neue Werbeverbot nach § 4 Abs. 4 OTPG betrifft ausschließlich die Bewerbung von Organhandel und gewinnorientierter Organvermittlung.

Öffentlichkeitsarbeit und sachliche Information bleiben auch nach der Novelle zulässig.

Weiterhin erlaubt sind beispielsweise:

  • Informationskampagnen zur Organspende
  • Informationsveranstaltungen
  • Broschüren und Websites
  • Medienarbeit und Aufklärungsmaßnahmen

Diese Aktivitäten sind wichtig, um die Bevölkerung über Organspende und Organtransplantation zu informieren.

Nach § 4 Abs. 5 OTPG dürfen Organe oder deren Vermittlung nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn ausgerichtet sind.

Schon bisher war der Verkauf von Organen verboten. Die Novelle stellt nun sicher, dass dieses Verbot auch für Dienstleistungen gilt, die auf eine gewinnorientierte Vermittlung von Organen abzielen.

Verboten sind daher insbesondere:

  • der Verkauf von Organen
  • die gewinnorientierte Vermittlung von Organen

Davon können beispielsweise kommerzielle Angebote betroffen sein, die Organtransplantationen im Ausland als gewinnorientierte Gesamtleistung vermarkten.

Nein. Das neue Gewinnverbot nach § 4 Abs. 5 OTPG richtet sich ausschließlich gegen Geschäfte, die auf die gewinnorientierte Vermittlung von Organen abzielen.

Nicht betroffen sind Dienstleistungen, die für die Durchführung einer Organtransplantation notwendig sind oder diese erst ermöglichen.

Weiterhin zulässig sind beispielsweise:

  • Behandlungsverträge
  • die Durchführung von Organentnahmen
  • Organtransplantationen
  • Organtransporte
  • die Aufbewahrung von Organen

Diese Leistungen sind für das Funktionieren des Transplantationswesens erforderlich und werden durch die Novelle nicht eingeschränkt.

Nein. Das neue Gewinnverbot nach § 4 Abs. 5 OTPG betrifft nur die gewinnorientierte Vermittlung von Organen.

Dienstleistungen ohne Gewinnabsicht bleiben weiterhin zulässig.

Dazu gehören insbesondere:

  • die Zuteilung von Organen durch Eurotransplant International
  • die Organvermittlung durch österreichische Transplantationszentren
  • andere organisatorische Tätigkeiten im Rahmen des Transplantationswesens

Verstöße gegen das Werbeverbot (§ 4 Abs. 4 OTPG) oder das Gewinnverbot (§ 4 Abs. 5 OTPG) haben rechtliche Folgen.

Rechtsgeschäfte, die gegen das Gewinnverbot verstoßen, sind nach § 4 Abs. 5 OTPG absolut nichtig. Das bedeutet, dass sie von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfalten.

Zusätzlich stellt ein Verstoß gegen das Werbe- oder Gewinnverbot eine Verwaltungsübertretung dar (§ 18 Abs. 1 Z 2 und 3 OTPG). Das ist mit Geldstrafen von bis zu 36.340 Euro zu bestrafen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt (siehe § 22 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Die Novelle schafft mehr Klarheit für die Forschung an Organen.

Künftig wird ausdrücklich klargestellt, dass Organe wissenschaftlich untersucht werden dürfen, wenn sie ursprünglich für eine Transplantation entnommen wurden, später aber nicht mehr transplantiert werden können.

Diese Möglichkeit gilt ausschließlich für Organe, die tatsächlich nicht mehr für eine Transplantation verwendet werden können und ansonsten verworfen werden müssten.

Unverändert bleibt, dass Forschung an Organen im Anwendungsbereich des OTPG weiterhin auf solche mit transplantationsmedizinischem Nutzen beschränkt ist.

Ziel ist es, medizinische Erkenntnisse zu gewinnen und die Chancen auf erfolgreiche Organtransplantationen künftig weiter zu verbessern.

Info-Links

Information zu Organtransplantation und Organspende

Letzte Aktualisierung: 19. Juni 2026