Abkommen über soziale Sicherheit mit Japan tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft
Österreich und Japan stärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit
Nach rund 15 Jahren intensiver Verhandlungen konnte das bilaterale Abkommen im März 2023 in Tokio erfolgreich abgeschlossen und am 19. Jänner 2024 unterzeichnet werden. Nun treten nach Abschluss aller innerstaatlichen Verfahren die Regelungen mit 1. Dezember 2025 in Kraft.
Inhalt des Abkommens
Das Abkommen legt fest, welches Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten anzuwenden ist. Standardmäßig sehen die von Österreich geschlossenen Abkommen vor, dass Arbeitnehmer:innen, die von österreichischen Unternehmen vorübergehend in den Vertragsstaat entsendet werden, in dieser Zeit ausschließlich in Österreich und nicht auch gleichzeitig im Vertragsstaat versichert sind.
Eine Besonderheit des Abkommens mit Japan ist jedoch, dass entsendete Personen – auf Wunsch Japans – zusätzlich im Beschäftigungsstaat der Kranken- und (in Österreich) Unfallversicherung unterliegen, um die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Erstmals werden damit aufenthaltsrechtliche Aspekte in einem österreichischen Sozialversicherungsabkommen berücksichtigt.
Im Bereich der Pensionsversicherung enthält das Abkommen Bestimmungen zur Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und zum Leistungsexport. Personen, die in Österreich und in Japan gearbeitet und Versicherungszeiten erworben haben, können somit in beiden Staaten Anspruch auf Teilpensionen erwerben. Bei der Berechnung der Höhe der österreichischen Pension werden jedoch nur die österreichischen Zeiten berücksichtigt. Die Leistung wird auch dann gezahlt, wenn die Person in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist.
Durch das Abkommen werden wirtschaftliche Aktivitäten österreichischer Unternehmen in Japan (und umgekehrt) erleichtert, Doppelversicherungen in der Pensionsversicherung vermieden und die sozialrechtliche Absicherung verbessert. Zugleich stärkt es die politischen Beziehungen und die Zusammenarbeit beider Staaten.
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