Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
Zu Leistungszuständigkeiten der Pensionsversicherung, der Krankenversicherung und der Unfallversicherung
Medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation werden vorrangig von der Pensions- oder Unfallversicherung erbracht. Sind diese nicht zuständig (wie etwa z.B. bei Angehörigen oder Waisenpensionsbezieher:innen), wird der Antrag an den jeweiligen Krankenversicherungsträger weitergeleitet.
Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation sind beim Pensionsversicherungsträger oder beim Unfallversicherungsträger zu beantragen, die den Antrag unverzüglich an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten haben, soweit sie diese Maßnahmen nicht selbst erbringen oder zu erbringen haben.
Die Zusammenarbeit der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger im Bereich der medizinischen Rehabilitation ist in den „Richtlinien für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie von Leistungen im Rahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge (RRK 2021)“ des Dachverbandes geregelt.
Medizinische Voraussetzungen:
Neben der Rehabilitationsbedürftigkeit muss eine ausreichende Rehabilitationsfähigkeit und eine entsprechende Rehabilitationsprognose bestehen. Die medizinischen Voraussetzungen sind ärztlich abzuklären, bei der Antragstellung und/oder bei der Aufnahme in der Rehabilitationseinrichtung.
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung
Medizinische Reha-Maßnahmen erfolgen oft im Anschluss an ein akutmedizinisches Ereignis z.B.:
- nach Herzoperationen
- Herzinfarkt
- Schlaganfall
- Gelenks- und Gelenksersatzoperationen usw.
oder bei schweren chronischen Erkrankungen wie
- chronischer Rückenschmerz
- entzündliche Erkrankungen wie Multiple Sklerose
- chronische Polyarthritis oder
- Morbus Crohn/Colitis ulcerosa usw.
aber auch zur Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen.
Neben der Reha-Bedürftigkeit muss eine ausreichende Reha-Fähigkeit gegeben sein und eine entsprechende Reha-Prognose bestehen.
Als Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation kommen in Betracht:
- die Gewährung von stationären Rehabilitationsaufenthalten in den Reha-Zentren der PVA, anderer Sozialversicherungsträger oder Vertragseinrichtungen
- die Gewährung von ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen in den Reha-Zentren der PVA, anderer Sozialversicherungsträger oder Vertragseinrichtungen sowie von Maßnahmen der Telerehabilitation
- die Gewährung von stationären oder ambulanten medizinisch-berufsorientierten Reha-Maßnahmen.
Die moderne medizinische Rehabilitation richtet sich nach dem bio-psycho-sozialen ICF-Modell der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Dies ist eine personalisierte Form der Rehabilitation, in der ganz speziell auf die individuellen Bedürfnisse in der Teilhabe- und Aktivitätsebene eingegangen wird, um Menschen im Berufsleben zu halten oder bei der Rückkehr in den Beruf zu unterstützen bzw. bei schwer betroffenen Patient:innen eine Pflegebedürftigkeit zu minimieren.
Die Rehabilitation findet in hochspezialisierten Rehabilitationszentren statt und umfasst alle medizinisch-diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen, die dazu führen sollen, dass Patient:innen ihren Beruf weiterhin oder wieder ausüben und möglichst selbständig ohne fremde Hilfe ein eigenständiges Leben führen können. Der aktive, eigenverantwortliche Beitrag der Patient:innen ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für ein optimales Reha-Ergebnis.
Um den Erfolg der medizinischen Rehabilitation nachhaltig zu festigen und im Alltag zu verankern, wird im Anschluss an einen stationären oder ambulanten Reha-Aufenthalt für berufstätige Versicherte, Bezieher:innen einer befristet zuerkannten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension und Bezieher:innen von Rehabilitationsgeld eine weiterführende ambulante Reha-Maßnahme in Betracht kommen.
Der Antrag für eine medizinische Rehabilitation muss über die behandelnden Ärzt:innen, bei Akuterkrankungen über Spitalsärzt:innen mittels des dafür vorgesehenen (und bei diesen Stellen aufliegenden) Antragsformulars gestellt werden. Die Ärzt:innen haben dabei die Aufgabe eine ausführliche Diagnose anzuführen. Dringend notwendige Heilverfahren sind entsprechend zu kennzeichnen. Bei Anschlussheilverfahren seitens der PVA kann der Antrag auch telefonisch durch das Krankenhaus erfolgen.
Die ärztliche Beurteilung hinsichtlich der Dringlichkeit und Notwendigkeit des beantragten Heilverfahrens erfolgt durch den jeweiligen Pensionsversicherungsträger.
Heilverfahren (Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge Aktiv/Kurheilverfahren) können maximal zweimal in einem Rahmenzeitraum von 5 Jahren bewilligt werden. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind von dieser Regelung ausgenommen.
Daten zur Medizinischen Rehabilitation der Pensionsversicherung
Daten der Pensionsversicherungsanstalt geben Aufschluss über die Anzahl der ergriffenen Rehabilitationsmaßnahmen. Diese umfassen sowohl stationäre und ambulante Rehabilitation.
Von der Gruppe jener Personen, die im Zeitraum 2019 bis 2023 in den Rehabilitationgeldbezug gelangten, erhielten im Jahr 2023 insgesamt 6.919 Personen Maßnahmen der Rehabilitation. Das entsprach 20 Prozent der Personen. Davon entfiel ein großer Teil auf Maßnahmen, die Personen mit psychischen Erkrankungen erhielten. Dies waren insgesamt 2.439 Personen, was 35 Prozent der Empfänger:innen von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen entsprach.
Demgegenüber standen jene Personen die 2023 keine Maßnahmen der Rehabilitation erhielten. Dies waren 28.475 Personen und somit 80 Prozent jener Personen, die von 2019 bis 2023 in den Rehabilitationsgeldbezug gelangten.
Stationäre Rehabilitation
2023 wurde insgesamt in 2.355 Fällen Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation auf stationärer Ebene gewährt. Davon waren 1.304 Männer und 1.051 Frauen. Die meisten stationären Maßnahmen (652 Fälle) wurden bei psychischen Erkrankungen ergriffen. Durchschnittlich nahm der stationäre Aufenthalt 26 Tage in Anspruch.
Ambulante Rehabilitation
Auf den ambulanten Bereich entfielen 2023 insgesamt 463 Maßnahmen. 273 Maßnahmen kamen Frauen und 190 Männer zugute. Auch im ambulanten Bereich waren die meisten Maßnahmen jene, die Personen mit psychischen Erkrankungen erhielten.
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation der gesetzlichen Krankenversicherung werden als Pflichtaufgabe im Anschluss an die Krankenbehandlung erbracht, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen einer Krankheit zu erleichtern.
Ziel ist, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen soweit wiederherzustellen, dass diese in der Lage sind, einen ihnen angemessenen Platz in der Gemeinschaft möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
Die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zu setzenden Maßnahmen umfassen:
- die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen
- die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfe und anderen Hilfsmitteln
- die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie von Heilmitteln und Heilbehelfen
sowie die Übernahme von damit im Zusammenhang stehenden Reise- und Transportkosten gemäß Satzung.
Bei der Unterbringung in Rehabilitationskrankenanstalten ist eine Kostenbeteiligung, die einkommensabhängig ist, vorgesehen. Sozial Schutzbedürftige sind nach den Richtlinien des Dachverbands von dieser Zuzahlung befreit.
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Unfallversicherung
Die medizinische Rehabilitation in der gesetzlichen Unfallversicherung wird als Pflichtleistung im Rahmen der Unfallheilbehandlung (z.B. in Form entsprechender Therapien im Rahmen einer stationären oder ambulanten Rehabilitation) erbracht. Die medizinische Rehabilitation schließt oft unmittelbar an die primäre Heilbehandlung an, setzt aber voraus, dass die Versehrten bereits in der Lage sind, Therapien zu absolvieren.
Die Rehabilitation hat zum Ziel, die Leistungsfähigkeit der Versehrten soweit wiederherzustellen, dass sie in der Lage sind, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, wie eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.
Weiterführende Informationen zu Rehabilitationsmaßnahmen:
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