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Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen

Medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation werden vorrangig von der Pensions- oder Unfallversicherung erbracht.

Zu Leistungszuständigkeiten der Pensionsversicherung, der Krankenversicherung und der Unfallversicherung

Medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation werden vorrangig von der Pensions- oder Unfallversicherung erbracht. Sind diese nicht zuständig (wie etwa z.B. bei Angehörigen oder Waisenpensionsbezieher:innen), wird der Antrag an den jeweiligen Krankenversicherungsträger weitergeleitet.

Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation müssen beim Pensionsversicherungsträger oder beim Unfallversicherungsträger beantragt werden. Diese haben den Antrag unverzüglich an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten, soweit sie diese Maßnahmen nicht selbst erbringen - oder zu erbringen haben.

Die Zusammenarbeit der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger im Bereich der medizinischen Rehabilitation ist in den „Richtlinien für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie von Leistungen im Rahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge (RRK 2021)“ des Dachverbandes geregelt.

Medizinische Voraussetzungen:

Neben der Rehabilitationsbedürftigkeit muss eine ausreichende Rehabilitationsfähigkeit und eine entsprechende Rehabilitationsprognose bestehen. Die medizinischen Voraussetzungen sind bei der Antragstellung und/oder bei der Aufnahme in der Rehabilitationseinrichtung ärztlich abzuklären.

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung

Medizinische Reha-Maßnahmen erfolgen oft im Anschluss an ein akutmedizinisches Ereignis z.B.

  • nach Herzoperationen
  • Herzinfarkt
  • Schlaganfall
  • Gelenks- und Gelenksersatzoperationen usw.

oder bei schweren chronischen Erkrankungen wie

  • chronischer Rückenschmerz 
  • entzündliche Erkrankungen wie Multiple Sklerose 
  • chronische Polyarthritis oder 
  • Morbus Crohn/Colitis ulcerosa usw.

aber auch zur Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen. 

Neben der Reha-Bedürftigkeit muss eine ausreichende Reha-Fähigkeit gegeben sein und eine entsprechende Reha-Prognose bestehen.

Als Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation kommen in Betracht:

  • die Gewährung von stationären Rehabilitationsaufenthalten in den Reha-Zentren der PVA, anderer Sozialversicherungsträger oder Vertragseinrichtungen
  • die Gewährung von ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen in den Reha-Zentren der PVA, anderer Sozialversicherungsträger oder Vertragseinrichtungen sowie von Maßnahmen der Telerehabilitation 
  • die Gewährung von stationären oder ambulanten medizinisch-berufsorientierten Reha-Maßnahmen.

Die moderne medizinische Rehabilitation richtet sich nach dem bio-psycho-sozialen ICF-Modell der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Dies ist eine personalisierte Form der Rehabilitation, in der ganz speziell auf die individuellen Bedürfnisse in der Teilhabe- und Aktivitätsebene eingegangen wird. Ihr Ziel ist es, Menschen im Berufsleben zu halten oder bei der Rückkehr in den Beruf zu unterstützen bzw. bei schwer betroffenen Patient:innen eine Pflegebedürftigkeit zu minimieren.

Die Rehabilitation findet in hochspezialisierten Rehabilitationszentren statt. Sie umfasst alle medizinisch-diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen, die den Patient:innen helfen, ihren Beruf weiterhin oder wieder auszuüben und möglichst ohne fremde Hilfe ein eigenständiges Leben führen können. Der aktive, eigenverantwortliche Beitrag der Patient:innen ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für ein optimales Reha-Ergebnis.

Um den Erfolg der medizinischen Rehabilitation nachhaltig zu festigen und im Alltag zu verankern, kommt im Anschluss an einen stationären oder ambulanten Reha-Aufenthalt für berufstätige Versicherte, Bezieher:innen einer befristet zuerkannten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension und Bezieher:innen von Rehabilitationsgeld eine weiterführende ambulante Reha-Maßnahme in Betracht. 

Der Antrag für eine medizinische Rehabilitation muss über die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, bei Akuterkrankungen über Spitalärztinnen und Spitalsärzte mittels des dafür vorgesehenen (und bei diesen Stellen aufliegenden) Antragsformulars gestellt werden. Die Ärztinnen und Ärzte haben dabei die Aufgabe eine ausführliche Diagnose anzuführen. Dringend notwendige Heilverfahren sind entsprechend zu kennzeichnen. Bei Anschlussheilverfahren seitens der Pensionsversicherungsanstalt kann der Antrag auch telefonisch durch das Krankenhaus erfolgen.

Die ärztliche Beurteilung hinsichtlich der Dringlichkeit und Notwendigkeit des beantragten Heilverfahrens erfolgt durch den jeweiligen Pensionsversicherungsträger.

Heilverfahren (Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge Aktiv/Kurheilverfahren) können maximal zweimal in einem Rahmenzeitraum von 5 Jahren bewilligt werden. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind von dieser Regelung ausgenommen.

Daten zur Medizinischen Rehabilitation der Pensionsversicherung

Daten der Pensionsversicherungsanstalt geben Aufschluss über die Anzahl der ergriffenen Rehabilitationsmaßnahmen. Diese umfassen sowohl stationäre und ambulante Rehabilitation.

Von jener Gruppe, die im Zeitraum 2019 bis 2023 in den Rehabilitationsgeldbezug gelangte, erhielten im Jahr 2023 insgesamt nur etwa 20 Prozent (6.919 Personen) Maßnahmen der Rehabilitation. Davon entfielen wiederum 35 Prozent (2.439 Personen) auf Personen mit psychischen Erkrankungen.

Im Jahr 2023 erhielten 80 Prozent (28.475 Personen), die zwischen 2019 und 2023 in den Rehabilitationsgeldbezug gelangten, keine Maßnahmen der Rehabilitation.
 

Stationäre Rehabilitation

Im Jahr 2023 erhielten insgesamt 2.355 Personen eine stationäre medizinische Rehabilitation. Davon waren 1.304 Männer und 1.051 Frauen. Die meisten stationären Maßnahmen (652 Fälle) wurden bei psychischen Erkrankungen ergriffen. Durchschnittlich nahm der stationäre Aufenthalt 26 Tage in Anspruch.

Ambulante Rehabilitation

Auf den ambulanten Bereich entfielen 2023 insgesamt 463 Maßnahmen, 273 an Frauen und 190 an Männer. Auch im ambulanten Bereich waren die meisten Maßnahmen jene, die Personen mit psychischen Erkrankungen erhielten.

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation der gesetzlichen Krankenversicherung werden als Pflichtaufgabe im Anschluss an die Krankenbehandlung erbracht, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen einer Krankheit zu erleichtern. 

Ziel ist, den Gesundheitszustand der Betroffenen soweit wiederherzustellen, dass diese in der Lage sind, einen ihnen angemessenen Platz in der Gemeinschaft möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.  

Die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zu setzenden Maßnahmen umfassen: 

  • die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen
  • die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
  • die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie von Heilmitteln und Heilbehelfen

sowie die Übernahme von damit im Zusammenhang stehenden Reise- und Transportkosten gemäß Satzung. 

Bei der Unterbringung in Rehabilitationskrankenanstalten ist eine Kostenbeteiligung, die einkommensabhängig ist, vorgesehen. Sozial Schutzbedürftige sind nach den Richtlinien des Dachverbands von dieser Zuzahlung befreit. 

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Unfallversicherung

Die medizinische Rehabilitation in der gesetzlichen Unfallversicherung wird als Pflichtleistung im Rahmen der Unfallheilbehandlung (z.B. in Form entsprechender Therapien im Rahmen einer stationären oder ambulanten Rehabilitation) erbracht. Die medizinische Rehabilitation schließt oft unmittelbar an die primäre Heilbehandlung an, setzt aber voraus, dass die Versehrten bereits in der Lage sind, Therapien zu absolvieren. 

Die Rehabilitation hat zum Ziel, die Leistungsfähigkeit der Versehrten soweit wiederherzustellen, dass sie in der Lage sind, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. 

Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, wie eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.

 

Letzte Aktualisierung: 23. Juni 2026