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Unterstützungsfonds für Alleinerziehende

Hilfe, wenn Unterhalt ausbleibt: Unterstützungsfonds für Alleinerziehende

Der Unterstützungsfonds

Alleinerziehende tragen jeden Tag Verantwortung – oft unter besonders schwierigen finanziellen Bedingungen. Bleiben Unterhaltszahlungen aus oder besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, kann das Familien zusätzlich stark belasten. Mit dem Unterstützungsfonds für Alleinerziehende unterstützt das Sozialministerium Familien in solchen Situationen und hilft dabei, finanzielle Versorgungslücken zu schließen.

Fast jede zweite alleinerziehende Person und nahezu jedes zweite Kind in einem Alleinerziehenden-Haushalt sind armuts- oder ausgrenzungsgefährdet. Der Unterstützungsfonds leistet einen Beitrag, um Alleinerziehende zu entlasten, Kinder abzusichern und finanzielle Notlagen abzufedern.

Welche Unterstützungen gibt es

  • Monatliche Unterstützung: 240,60 Euro pro Kind und Monat (Stand 2026)
  • Auszahlung: 12-mal jährlich, für Halbwaisen ohne Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen 14-mal jährlich
  • Zusätzliche Starthilfe: Für Gewaltbetroffene kann eine einmalige Starthilfe von bis zu 4.000 Euro gewährt werden.

Der Unterstützungsfonds für Alleinerziehende hilft. 

Jetzt Antrag beim Sozialministeriumservice stellen

Warum gibt es den Unterstützungsfonds?

Mann hält ein Baby am Arm während er kocht

Alleinerziehende stehen im Alltag häufig vor größeren finanziellen Herausforderungen als Zwei-Eltern-Haushalte. Die Kinderkosten liegen mit rund 900 Euro pro Monat deutlich höher als in Zwei-Eltern-Haushalten (494 Euro), weil Fixkosten wie Wohnen oder Energie auf weniger Personen verteilt werden können. Gleichzeitig haben viele Familien die Auswirkungen der gestiegenen Lebenshaltungskosten besonders stark zu spüren bekommen.

Fällt in dieser Situation zusätzlich der Unterhalt für ein Kind weg oder besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, kann sich die finanzielle Belastung erheblich verschärfen. Der Unterstützungsfonds trägt dazu bei, diese Versorgungslücken zu schließen und Alleinerziehende sowie ihre Kinder in schwierigen Lebenslagen gezielt zu unterstützen. Für von Gewalt betroffene Alleinerziehende kann darüber hinaus eine einmalige Starthilfe gewährt werden.

Foto: © iStock.com/Fg Trade

Jetzt Antrag stellen

In welchen Situationen hilft der Fonds?

Wenn kein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht

Wenn ein Elternteil verstorben ist und mangels ausreichender Wartezeiten kein Anspruch auf eine Halbwaisen- oder Waisenpension besteht.

Wenn kein Unterhalt geleistet werden kann

Wenn für Ihr Kind kein Unterhalt bzw. kein Unterhaltsvorschuss geleistet wird, etwa weil die unterhaltspflichtige Person nicht auffindbar oder leistungsunfähig ist.

Wenn Gewalt die Durchsetzung von Unterhalt verhindert

Wenn Alleinerziehende Gewalt durch die unterhaltspflichtige Person erfahren haben und deshalb den Kindesunterhalt nicht geltend gemacht haben.

Was tun, wenn ...

Die Mutter eines sechsjährigen Kindes kommt bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Das Kind hat noch keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenleistung.

Der Unterstützungsfonds hilft:

Der alleinerziehende Vater kann Unterstützung aus dem Fonds beantragen. Der Fonds hilft, bei der finanziellen Versorgung des Kindes.

Eine alleinerziehende Mutter betreut zwei schulpflichtige Kinder. Der unterhaltspflichtige Vater ist schwer krank und kann nachweislich keinen Unterhalt leisten.

Der Unterstützungsfonds hilft:

Der Unterstützungsfonds kann die Familie finanziell entlasten. Die Mutter erhält 240,60 Euro (Stand 2026) pro Kind und Monat, sofern die Voraussetzungen eingehalten werden.

Eine alleinerziehende Mutter flüchtet mit ihren drei Kindern vor Gewalt durch den Partner in ein Frauenhaus. Aus Angst vor weiterer Gewalt kann sie keinen Unterhalt einfordern.

Der Unterstützungsfonds hilft:

Der Fonds kann Betroffene in dieser schwierigen Situation finanziell unterstützen. Die Mutter kann 240,60 Euro (Stand 2026) pro Kind und Monat erhalten. Zusätzlich kann eine einmalige Starthilfe von bis zu 4.000 Euro gewährt werden, etwa für die Sicherung der Wohnung, notwendige Dokumente oder andere Ausgaben, die für einen sicheren Neuanfang erforderlich sind.

Wer kann die Unterstützung erhalten?

Kind schläft auf Schulter
Foto: © iStock.com/miniseries

Sie können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds erhalten, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  1. Gemeinsamer Hauptwohnsitz von alleinerziehender Person und Kind

  2. Keine Unterhaltszahlungen bzw. keine Hinterbliebenenleistungen
  3. Aufenthaltsvoraussetzungen
  4. Einkommensgrenze

Einkommensgrenze und Aufenthaltsvoraussetzungen

Die monatliche Einkommensgrenze liegt mit Stand 2026 grundsätzlich bei 2.768 Euro netto. Diese Einkommensgrenze wird jährlich angepasst.

Die Einkommensprüfung entfällt, wenn der Bezug folgender Leistungen oder das Vorliegen folgender Befreiungen nachgewiesen werden:

  • Befreiung von ORF-Gebühren,
  • Ausgleichszulage oder einer vergleichbaren Leistung nach bundesgesetzlichen Vorschriften,
  • Leistungen nach den Grundversorgungsgesetzen der Länder,
  • Leistungen nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder,
  • Befreiung von der Rezeptgebühr,
  • Kinderzuschlag gemäß § 104 EStG 1988.

Zum anrechenbaren Einkommen zählen insbesondere:

  • Erwerbseinkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit,
  • Einkommen aus Miet- und Pachteinnahmen,
  • Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (bspw. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe),
  • Kapitalerträge,
  • Pensionsleistungen

Folgende Familienleistungen werden nicht zum Einkommen hinzugerechnet:

  • Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften,
  • Leistungen aufgrund einer Behinderung,
  • Sonderzahlungen,
  • Familienbeihilfen,
  • Mehrkindzuschläge,
  • Kinderabsetzbetrag,
  • Familienbonus Plus,
  • Kindermehrbetrag,
  • Alleinerzieherabsetzbetrag,
  • Kinderbetreuungsgeld,
  • Studienbeihilfe,
  • Wohnbeihilfen,
  • Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften (z.B. Kinderbetreuungsförderung, Landeskinderbetreuungsbeihilfe, Schülerbeihilfe, …),
  • Leistungen zur Abdeckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe

Überschreitet Ihr Einkommen die Einkommensgrenze nur geringfügig, kann dennoch eine (verringerte) Zuwendung gewährt werden. Die Zuwendung wird schrittweise reduziert und nicht sofort eingestellt.

Eine verringerte Unterstützung kann gewährt werden, solange die Einkommensgrenze um weniger als 460 Euro überschritten wird (Wert 2026). Die konkrete Höhe wird im Rahmen der Antragsprüfung berechnet.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Alleinerziehende und ihr Kind/ ihre Kinder, für die um Unterstützung angesucht wird, eine der folgenden Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen:

  • Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
  • EU- oder EWR-Bürgerinnen bzw. Bürger oder Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger,
  • Personen, die einen befristeten Aufenthaltstitel innehaben mit Ausnahme von vorübergehenden befristeten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck,
  • Personen, die einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen innehaben,
  • Asylberechtigte,
  • Subsidiär Schutzberechtigte oder
  • Vertriebene

Der Weg zur Unterstützung

Mutter mit Baby am Arm schiebt einen Kinderwagen
  1. Voraussetzungen prüfen
  2. Unterlagen vorbereiten
    • Einkommensnachweise
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Nachweise über fehlenden Unterhalt bzw. fehlende Hinterbliebenenleistungen
    • weitere Unterlagen laut Antragsformular
  3. Antrag beim Sozialministeriumservice stellen
    • per E-Mail, per Post oder persönlich.
    • in Kürze auch via Online-Antrag (ID Austria erforderlich)
  4. Unterstützung erhalten
    • Die Leistung kann frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden und wird für maximal zwölf Monate bewilligt. Bei Bedarf kann erneut ein Antrag gestellt werden.

Der Unterstützungsfonds für Alleinerziehende hilft.

Foto: © iStock.com/petrunjela

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FAQ: Unterstützungsfonds für Alleinerziehende

  • Monatliche Zuwendungen betragen bei ausbleibendem Unterhalt 240,60 Euro pro Kind (Stand 2026) und werden 12-mal pro Jahr ausbezahlt.
  • Wenn kein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht, wird diese monatliche Zuwendung 14-mal pro Jahr ausbezahlt.
  • Für Gewaltbetroffene kann bei Bedarf eine zusätzliche Zuwendung in Form einer Einmalleistung (Starthilfe) von bis zu 4.000 Euro gewährt werden.

  • Für Gewaltbetroffene kann bei Bedarf eine zusätzliche Zuwendung in Form einer Einmalleistung (Starthilfe) von bis zu 4.000 Euro gewährt werden.
  • Sie sind alleinerziehend,
  • das Kind lebt bei Ihnen im gemeinsamen Haushalt (das bedeutet: Sie leben dauerhaft in derselben Wohneinheit),
  • Sie sorgen für das Kind, Wahl- oder Enkelkind (Obsorge, Pflege und Erziehung),
  • Sie und das Kind haben den gleichen Hauptwohnsitz,
  • Ihr Nettoeinkommen überschreitet die Einkommensgrenze von 2.768 Euro nicht (Hinweis: Es gibt eine Einschleifregelung: eine Überschreitung von maximal 460 Euro führt zu einer verringerten Zuwendung),
  • Sie erhalten keinen Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss,
  • Ihr Kind ist unter 18 (Ausnahmen: siehe Altersgrenze).

Wichtiger Hinweis:

Ein gemeinsamer Haushalt liegt auch dann vor, wenn:

  • das Kind vorübergehend woanders wohnt, zum Beispiel im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung (Zweitunterkunft) oder
  • Sie oder das Kind sich nur vorübergehend nicht in derselben Wohneinheit aufhalten (z. B. wegen einer Krisen- oder Gewaltsituation).

Ja, gibt es: Die Zuwendung kann an alleinerziehende Personen mit Kindern ausgezahlt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Es gibt folgende Ausnahmen:

  • Das Kind macht derzeit eine schulische oder eine berufliche Ausbildung und verfolgt diese zielstrebig. Dann ist eine Zuwendung bis zum 19. Geburtstag möglich.
  • Das Kind hat eine voraussichtlich dauerhafte körperliche oder geistige Behinderung und kann deshalb nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen (das heißt: es kann nicht selbst arbeiten und Geld verdienen).

Wahlkinder (Adoptivkinder) und auch Enkelkinder können bei der Zuwendung berücksichtigt werden.

Eine Zuwendung für Pflegekinder ist nicht vorgesehen, da für diese Gruppe andere Unterstützungssysteme greifen.

Auch in Fällen von Wahl- und Enkelkindern gelten die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Alleinerziehende.

Nein, eine Aufstockung auf geringe Unterhalts- oder Unterhaltsvorschusszahlungen über den Unterstützungsfonds für Alleinerziehende ist nicht möglich.

Zuwendungen können frühestens ab dem Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Die Zuwendung aus dem Fonds kann auch rückwirkend ab dem Monat der Antragsstellung ausbezahlt werden. Die Zuwendung wird jeweils für maximal 12 Monate befristet gewährt und kann bei Bedarf neuerlich beantragt werden.

Ja. Die Unterstützung wird jeweils für maximal zwölf Monate gewährt. Besteht danach weiterhin Bedarf und erfüllen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen, können Sie erneut einen Antrag stellen. Dieser kann ebenfalls für bis zu weitere 12 Monate bewilligt werden.

Jede Verlängerung gilt als Neuantrag. Das bedeutet:

  • Die Voraussetzungen werden erneut geprüft.
  • Änderungen in den persönlichen Verhältnissen werden berücksichtigt.

Hinweis:

Für einen laufenden Bezug ist es wichtig, dass ein neuerlicher Antrag zeitnah zum Auslaufen gestellt wird.

Den Antrag können Sie ab 1. Juli 2026 beim Sozialministeriumservice stellen. Sie können den Antrag per E-Mail, per Post oder persönlich einbringen. 

In Kürze wird es auch die Möglichkeit eines Online-Antrags geben. Für die Bearbeitung des Online-Antrags wird eine ID Austria benötigt.

Für die Antragstellung benötigen Sie jedenfalls:

  • Einkommensnachweise,
  • die Geburtsurkunde des Kindes sowie
  • Nachweise darüber, warum kein Unterhalt bzw. keine Hinterbliebenenleistungen bezogen werden.

Je nach Ihrer persönlichen Situation können weitere Unterlagen erforderlich sein. Welche Nachweise benötigt werden, ist im Antragsformular angeführt.

"Unzumutbar" bedeutet, dass von Ihnen nicht erwartet werden kann, Unterhalt vom anderen Elternteil zu fordern ("Unterhalt geltend zu machen").

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:

  • Sie glaubhaft machen können, dass Sie bereits Gewalt durch den anderen Elternteil erfahren haben, UND
  • Sie glaubhaft machen können, dass die Durchsetzung des Unterhalts die Gefahr weiterer Gewalt nach sich ziehen würde.

"Glaubhaft machen" bedeutet, dass Sie die Umstände nachvollziehbar schildern und vorhandene Nachweise vorlegen können. Nachweise können z.B. einstweilige Verfügungen, Gerichtsurteile, Berichte oder Mitteilungen von Gewaltschutzzentren sein.

Eine gerichtliche Verurteilung des anderen Elternteils ist jedoch nicht erforderlich.

"Aussichtslos" bedeutet, dass Unterhaltsansprüche rechtlich oder tatsächlich nicht erfolgreich durchgesetzt werden können. Es besteht dann keine realistische Möglichkeit, Unterhaltszahlungen zu erhalten. "Aussichtslos" liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

  • Leistungsunfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person: Dem anderen Elternteil ist es nicht möglich Unterhalt zu zahlen, weil er oder sie kein Einkommen erzielen kann. Das ist zum Beispiel der Fall bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit infolge bzw. aufgrund einer schweren Krankheit oder wegen einer Behinderung.
  • Erfolglos gebliebene Exekution: Trotz aller zumutbaren Schritte kann kein Unterhalt eingebracht werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Exekution ohne Ergebnis bleibt oder keine pfändbaren Einkünfte oder Vermögenswerte vorhanden sind.

  • Nicht greifbare unterhaltspflichtige Person: Die Person kann nicht erreicht oder gefunden werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Aufenthaltsort unbekannt ist.

  • Abstammung unbekannt: Wenn nicht feststeht, wer der andere Elternteil ist, können Unterhalts- bzw. Unterhaltsvorschussansprüche nicht geltend gemacht werden. In diesem Fall ist die Durchsetzung von Unterhalt rechtlich nicht möglich.

Wenn einer dieser Gründe vorliegt, ist die Geltendmachung von Unterhalt "aussichtslos". Die Aussichtslosigkeit muss gegenüber dem Sozialministeriumservice dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Das bedeutet: Die Situation muss verständlich erklärt und durch geeignete Nachweise belegt werden. Das Sozialministeriumservice prüft anschließend, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Starthilfe ist eine einmalige finanzielle Unterstützung von maximal 4.000 Euro. Sie soll helfen, den Beginn eines sicheren und selbstständigen Lebens nach einer Gewaltbeziehung zu erleichtern.

Sie kann beantragt werden, wenn Sie sich von einer gewaltbetroffenen Lebenssituation lösen und dadurch Kosten entstehen, zum Beispiel für die Wiederherstellung der Sicherheit, Wohnung oder wichtige Anschaffungen für Kinder.

Bei Beträgen ab 1.000 Euro bis höchstens 4.000 Euro müssen Rechnungen oder andere Belege vorlegt werden.

Wichtig ist nur, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem Verlassen einer Gewaltbeziehung stehen.

Es spielt keine Rolle, ob Sie mit Ihren Kindern ausziehen oder ob die gewaltausübende Person die Wohnung verlässt.

Die Starthilfe kann für folgende notwendige Kosten verwendet werden:

  • Reparaturen zur Wiederherstellung der Wohnsicherheit (z. B. Türen oder Schlösser),
  • die Wiederbeschaffung wichtiger Dokumente (z. B. Geburtsurkunden),
  • eine Meldesperre, damit die Adresse geschützt bleibt,
  • neue oder reparierte Kommunikationsgeräte (z. B. Mobiltelefon),
  • notwendige Anschaffungen für Kinder (z. B. Kleidung, Schulmaterial),
  • die Einrichtung eines eigenen Bankkontos,
  • Wohnraumreinigung nach der Trennung,
  • therapeutische Behandlungen,
  • oder andere notwendige Kosten zur Stabilisierung der neuen Lebenssituation.

Den Antrag stellen Sie beim Sozialministeriumservice.

Das Sozialministeriumservice prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und wie hoch die Unterstützung ausfällt. Bei Bedarf kann die Unterstützung auch für mehrere notwendige Kostenarten gewährt werden.