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Unterstützungsfonds für Alleinerziehende

Informationen zu Unterstützungsfonds für Alleinerziehende nach dem UFG-AE

Was ist der Unterstützungsfonds für Alleinerziehende?

Der Unterstützungsfonds bietet finanzielle Hilfe für alleinerziehende Personen, die keinen Unterhalt, keinen Unterhaltsvorschuss oder keine Hinterbliebenenleistungen erhalten. Er tritt voraussichtlich mit 1. Juli 2026 in Kraft.

Der Fonds richtet sich daher an folgende Personen:

  • Alleinerziehende und deren Kinder, die mangels ausreichender Wartezeiten keine Halbwaisen-/Waisenpension erhalten;
  • Alleinerziehende, für deren Kinder kein Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geleistet wird, da die Unterhaltsschuldner:innen etwa nicht auffindbar oder leistungsunfähig sind sowie
  • Alleinerziehende, die durch Unterhaltsschuldner:innen Gewalt erfahren haben und sich dadurch in einer akuten Krisensituation befinden.

Wer kann Zuwendungen nach dem Unterstützungsfonds für Alleinerziehende erhalten?

Voraussetzungen sind das Vorliegen eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes der alleinerziehenden Person und des Kindes bzw. der Kinder und die Alleinerziehenden für das Kind bzw. die Kinder keine Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenleistungen erhalten.

Weitere Voraussetzungen sind, dass die Alleinerziehende und ihr Kind/ ihre Kinder,

  • Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
  • EU- oder EWR-Bürgerinnen bzw. Bürger oder Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger,
  • Personen, die einen befristeten Aufenthaltstitel innehaben mit Ausnahme von vorübergehenden befristeten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck,
  • Personen, die einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen innehaben,
  • Asylberechtigte,
  • Subsidiär Schutzberechtigte oder
  • Vertriebene

sind sowie ein bestimmtes maximales monatliches Netto-Gesamteinkommen (siehe Einkommensgrenze) der alleinerziehenden Person nicht überschreiten.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze?

Die monatliche Einkommensgrenze liegt mit Stand 2026 grundsätzlich bei EUR 2.768,-- netto. Diese Einkommensgrenze wird jährlich angepasst. Bestimmte Familienleistungen werden dabei nicht zum Einkommen hinzugerechnet.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine genaue Einkommensprüfung komplett entfallen (beispielsweise bei Grundversorgungs-, Sozialhilfe-/Mindestsicherungsbezug, Befreiung von der Rezeptgebühr, usw.)

Darüber hinaus kann auch eine Einschleifregelung für Einkommen knapp über der Einkommensgrenze zur Anwendung kommen, bei der nur ein Teil der Zuwendung zusteht.

Wie hoch sind und welche Zuwendungen gibt es für Begünstigte?

  • Monatliche Zuwendungen können in Höhe von EUR 240,60 (Stand 2026) 12x pro Jahr, für Begünstigte, die keinen Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenpension haben, 14x pro Jahr ausbezahlt werden.
  • Für Gewaltbetroffene kann bei Bedarf eine zusätzliche Zuwendung in Form einer Einmalleistung (Starthilfe) von bis zu EUR 4.000,-- gewährt werden.

Ab wann gebührt die monatliche Leistung?

Zuwendungen können frühestens ab dem Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Die Zuwendung aus dem Fonds kann auch rückwirkend ab dem Monat der Antragsstellung ausbezahlt werden, wenn die Antragsbearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen sollte. Die Zuwendung wird jeweils für maximal 12 Monate befristet gewährt und kann bei Bedarf neuerlich beantragt werden.

Wo kann ein Antrag gestellt werden?

Die Antragstellung kann ab Juli 2026 beim Sozialministeriumservice erfolgen. Der Antrag kann per Post, E-Mail oder persönlich eingebracht werden.

In Kürze wird es auch die Möglichkeit eines Online-Antrags geben. 

Für die Bearbeitung des Online-Antrags wird eine ID Austria benötigt.