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Rechtsanspruch für Mitnahme einer Vertrauensperson bei Begutachtungen

Neue Regelung gibt Betroffenen mehr Sicherheit und trägt zu höherer Transparenz im Verfahren bei

Wer künftig zu einer medizinischen Begutachtung im Zusammenhang mit einer Invalidität, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, beruflichen Rehabilitation, einem Behindertenpass oder Leistungen der Sozialentschädigung eingeladen wird, kann eine Vertrauensperson mitnehmen. Dafür wurde vergangene Woche eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen. Die Regelung soll mit 1. September 2026 in Kraft treten.

Bisher war die Begleitung durch eine Vertrauensperson nur bei Verfahren zum Pflegegeld ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Künftig wird dieses Recht auf weitere wichtige Begutachtungs- und Feststellungsverfahren ausgeweitet. Betroffene werden vor der Untersuchung rechtzeitig über diese Möglichkeit informiert.

Die neue Regelung soll den Menschen mehr Sicherheit geben und die Transparenz der Verfahren erhöhen. Gerade für Personen mit gesundheitlichen oder psychosozialen Beeinträchtigungen kann die Anwesenheit einer vertrauten Person eine wichtige Unterstützung sein. Auch im Bereich der Sozialentschädigung soll dadurch die Belastung bei Untersuchungen verringert werden.

Mit der gesetzlichen Verankerung wurde eine bereits vielfach gelebte Praxis nun auch rechtlich abgesichert und für alle Beteiligten – von den Betroffenen bis zu den Gutachterinnen und Gutachtern – klar geregelt.