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Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Karenz und Teilzeit. 

Grundlegendes zu Weiterbildungsbeihilfe (WBB) / Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (WBT)

Mit der Weiterbildungsbeihilfe (WBB) und der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (WBT) können Sie sich weiterbilden, während Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht.

Bei der WBB ruht Ihr Arbeitsverhältnis vollständig (Bildungskarenz), während Sie bei der WBT die Arbeitszeit reduzieren (Bildungsteilzeit).

Die Weiterbildungsbeihilfe und die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe setzen die mit 31. März 2025 abgeschafften Leistungsarten "Weiterbildungsgeld" bzw. "Bildungsteilzeitgeld" während der Bildungskarenz in neuer Form fort.

Der wichtigste Unterschied: Früher erfolgte die Existenzsicherung in Form von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG). Jetzt wird die Existenzsicherung als Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) ausbezahlt.

Neu ist auch die budgetäre Deckelung in Höhe von 150 Mio. Euro im Jahr.

Hinweis

Auf Beihilfen besteht im Gegensatz zu Versicherungsleistungen kein Rechtsanspruch. Es kann also passieren, dass Ihr Antrag nicht bewilligt wird, obwohl der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin zugestimmt hat!

Ja.

Für die Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe ist eine schriftliche arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber und Ihnen notwendig (gemäß § 11 und 11a AVRAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen).

Erst danach können Sie die Beihilfe beim AMS mittels privatrechtlichem Fördervertrag beantragen.

Die Höhe der Beihilfe ist in einem einkommensabhängigen Stufenmodell festgelegt. Grundlage ist Ihr Bruttoentgelt (konkret: die durchschnittliche allgemeine Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung der letzten 12 Monate, bzw. bei Saisonbetrieben der letzten 24 Monate).

Jeder Einkommensstufe ist ein bestimmter Tagsatz zugeordnet. Dieser wird mit der Anzahl der Kalendertage des Monats multipliziert und ergibt so Ihre monatliche Beihilfenhöhe.

Je nach Einkommen beträgt die Weiterbildungsbeihilfe zwischen 40,40 Euro täglich (das sind bei 30 Tagen 1.212,00 Euro monatlich) und 67,94 Euro täglich (2.038,20 Euro monatlich). Zur finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin siehe Frage 16.

Bei der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe hat die Beihilfe den gleichen Anteil am Tagsatz wie Ihre Arbeitszeitverkürzung. Das heißt, wenn Sie 25 Prozent Ihrer Normalarbeitszeit reduzieren, erhalten Sie 25 Prozent der genannten Beihilfenbeträge; wenn Sie 40 Prozent reduzieren, erhalten Sie 40 Prozent des für Ihre Einkommensstufe geltenden Tagsatzes.

Die Beihilfe kann – je nach Modell – für folgende maximale Dauer gewährt werden:

  • Weiterbildungsbeihilfe: 1 Jahr
  • Weiterbildungsteilzeitbeihilfe: 2 Jahre

In beiden Modellen kann die Weiterbildung aus mehreren zeitlich getrennten Ausbildungsabschnitten (z.B. Modulen oder Kursblöcken) bestehen. Diese Abschnitte dürfen sich über einen Zeitraum von maximal 4 Jahren verteilen.

Gefördert werden arbeitsmarktpolitisch relevante und überbetrieblich verwertbare Aus- oder Weiterbildungen. Reine Hobbykurse ohne beruflichen Bezug sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Weiterbildung muss ein bestimmtes Mindest­ausmaß haben:

  • Weiterbildungsbeihilfe: mindestens 20 Wochenstunden/20 ECTS pro Semester; bei Kinderbetreuung 16 Wochenstunden/16 ECTS pro Semester
  • Weiterbildungsteilzeitbeihilfe: mindestens 10 Wochenstunden/10 ECTS pro Semester; bei Kinderbetreuung 8 Wochenstunden/8 ECTS pro Semester

Sofern aufgrund von Kinderbetreuungspflichten eine Reduktion der Wochenstundenanzahl oder der ECTS erfolgt, ist ein Nachweis über das maximal mögliche Ausmaß der Betreuung vorzulegen.

Die Weiterbildung muss bei der Weiterbildungsbeihilfe mindestens 2 Monate und bei der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe mindestens 4 Monate dauern.

Gefördert werden arbeitsmarktpolitisch relevante und überbetrieblich verwertbare Aus- oder Weiterbildungen. Das bedeutet, dass die gewählte Aus- oder Weiterbildung am Arbeitsmarkt nachgefragt ist und Sie einen erkennbaren Nutzen für Ihre berufliche Entwicklung haben.

Eine völlig freie Wahl besteht daher nicht. Die Beurteilung der Arbeitsmarktrelevanz erfolgt durch das Arbeitsmarktservice (AMS).

Online-Kurse können förderbar sein, sofern sie in ausreichendem Ausmaß zeitgebundene, betreute Lernphasen enthalten.

Selbständige Lernzeiten sind ergänzend möglich, d.h. sofern sie über das vorgeschriebene Mindestmaß (20 bzw. 16 Wochenstunden / ECTS bei Weiterbildungsbeihilfe, 10 bzw. 8 Wochenstunden / ECTS bei Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) hinausgehen.

Die fixen Kurszeiten müssen also die Mindestanforderungen erfüllen.

Reine Selbstlern-Kurse ohne fixe Kurszeiten sind nicht förderbar.

Ja.

Sie können auch mehrere Module besuchen, sofern diese zu einem gemeinsamen Ausbildungsziel gehören.

Wichtig:

  • Jedes Modul muss mindestens 2 Monate (Weiterbildungsbeihilfe) bzw. 4 Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern.
  • Zwischen zwei Modulen dürfen maximal 7 Kalendertage liegen. Sonst braucht es für das nächste Modul einen neuen Antrag.

Die Beihilfe können Personen erhalten, die:

  • mindestens 18 Jahre alt sind,
  • in den letzten 26 Wochen vor Ausbildungsbeginn kein Kinderbetreuungs- oder Wochengeld bezogen haben,
  • seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen beim aktuellen Arbeitgeber arbeitslosenversicherungspflichtig (über der Geringfügigkeitsgrenze) beschäftigt sind.

Personen in Saisonbetrieben müssen stattdessen:

  • in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate vollversichert beim aktuellen Arbeitgeber gearbeitet haben
  • und unmittelbar vor Beginn der Weiterbildung mindestens 3 Monate durchgehend ebendort beschäftigt gewesen sein.

Zusätzlich gilt:

  • Wer bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen hat, muss mindestens 208 Wochen vollversichert in Österreich gearbeitet haben.
  • Wer in den letzten 12 Monaten (bei Saisonbetrieben in den letzten 24 Monaten) eine durchschnittliche allgemeine Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung von weniger als 3.465,00 Euro brutto pro Monat aufweist (dies entspricht dem halben Wert der Höchstbeitragsgrundlage 2026), muss für eine WBB vorher eine verpflichtende Bildungsberatung in einem BerufsInfoZentrum (BIZ) des AMS absolvieren. Je nach Verfügbarkeit von Beratungsterminen kann eine Bildungsberatung darüber hinaus auch freiwillig erfolgen.

Für die Begehrensstellung beim AMS sind folgende Dokumente erforderlich:

Pflichtunterlagen:

  • Schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber (gemäß § 11 bzw. § 11a AVRAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen)
  • Anmelde- oder Reservierungsbestätigung des Ausbildungsinstituts für die zu fördernde Weiterbildung

Zusätzliche Dokumente im Bedarfsfall:

  • Wenn Sie aufgrund von Kinderbetreuungspflichten eine zeitlich weniger intensive Weiterbildung planen, braucht es einen Nachweis über das maximale Ausmaß der Betreuungsmöglichkeit.
  • Wenn Ihre Beitragsgrundlage im Monat vor Begehrensstellung unter der halben Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung (Wert 2026: 3.465,00 Euro) liegt, nehmen Sie verpflichtend eine Bildungsberatung in einem BIZ (BerufsInfoZentrum) des AMS in Anspruch.

Die Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe kann voraussichtlich ab 8.6.2026 beim AMS beantragt werden.

Hinweis

Begehren können erst eingebracht werden, wenn die technischen Voraussetzungen hergestellt sind! Detaillierte Informationen dazu erhalten Sie auf der Website des Arbeitsmarktservice: Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit.

Grundsätzlich gilt: Das Begehren auf Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe können Sie frühestens 12 Wochen vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen AMS einbringen.

Ihr Begehren wird innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen beim AMS – genauer gesagt: ab dem Zeitpunkt, an dem alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind und die entscheidungsrelevanten Unterlagen vollständig vorliegen – genehmigt.

Da kein Rechtsanspruch auf die Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe besteht, wird die arbeitsrechtliche Vereinbarung erst am Tag nach Zuerkennung der Beihilfe bzw. nach der Zuerkennungsmitteilung wirksam.

Hinweis

Sie müssen Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber über die Zuerkennung (oder Nichtzuerkennung) informieren!

  • Sie verfügen über ein aufrechtes Dienstverhältnis und erfüllen die erforderliche Beschäftigungsdauer. Details siehe Frage 12.

  • Es gibt eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber / Ihrer Arbeitgeberin über die geplante Weiterbildung. Details siehe Frage 3 und Frage 16.

  • Die Weiterbildung erfüllt die Kriterien. Details siehe Frage 6.

  • Alle erforderlichen Unterlagen sind vollständig vorbereitet für die Einbringung beim AMS. Details siehe Frage 11.

Das Diagramm ist im nächsten Textblock detailliert beschrieben
Ablaufdiagramm Weiterbildungsbeihilfe

Zu Beginn wird ein Erstgespräch mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber empfohlen.

Abhängig vom Einkommen ergibt sich Folgendes:

  • Liegt das Einkommen unter dem halben Wert der Höchstbeitragsgrundlage, ist eine verpflichtende Bildungsberatung vorgesehen (nicht älter als 6 Monate zum Zeitpunkt des geplanten Ausbildungsbeginns).
  • Liegt das Einkommen darüber, kann eine freiwillige Bildungsberatung in Anspruch genommen werden.

Anschließend erfolgt die Vereinbarung gemäß AVRAG zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberin/Arbeitgeber.

Sobald alle Unterlagen vorhanden sind, aber frühestens 12 Wochen vor Beginn der Fortbildung, folgt die Begehrensstellung beim AMS (maximal 4 Wochen Bearbeitungszeit).

Nach der AMS-Prüfung ergeht die Entscheidung über die Fördermittel. 1 Tag nach dieser Entscheidung wird die AVRAG-Vereinbarung rechtswirksam.

Im Anschluss ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber entsprechend zu informieren. Besonders wichtig ist dabei die Info über die Beihilfenhöhe, wenn es aufgrund der Einkommenshöhe eine verpflichtende finanzielle Arbeitgeber/innen-Beteiligung gibt.

Erst danach erfolgt der Antritt der Weiterbildung.

Zustimmung zur Weiterbildung: Die Basis für die Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe stellt die Vereinbarung gemäß § 11 bzw. § 11a AVRAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen zwischen Arbeitgeber/Arbeitgeberin und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin dar. Ohne eine solche Vereinbarung kann keine der beiden Beihilfen beantragt werden.

Finanzielle Beteiligung: Wenn Ihr Bruttoeinkommen die halbe Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Wert 2026: 3.465,00 Euro) erreicht oder übersteigt, muss Ihr Arbeitgeber 15 Prozent der errechneten Beihilfenhöhe übernehmen und direkt an Sie auszahlen.

Hinweis

Die Information über die Beihilfenhöhe müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber selbst übermitteln. Die Beihilfenhöhe und die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung sind aus der Fördermitteilung des AMS abzulesen!

Eine Bildungsberatung ist für eine WBB verpflichtend, wenn Ihr Einkommen unter der halben Höchstbeitragsgrundlage liegt (Wert 2026: 3.465,00 Euro).

Sie muss vor dem Antrag stattfinden und darf zum Zeitpunkt der Beantragung nicht älter als 6 Monate sein. Das Ergebnis umfasst einen individuellen Bildungsplan sowie eine arbeitsmarktpolitische Einschätzung, die gemeinsam die Grundlage für die Förderung bilden.

Je nach Verfügbarkeit von Beratungsterminen kann eine Bildungsberatung darüber hinaus auch freiwillig erfolgen.

Ja, wenn Sie die Voraussetzungen wieder erfüllen.

Innerhalb von vier Jahren können Sie ein Jahr Weiterbildungsbeihilfe oder zwei Jahre Weiterbildungsteilzeitbeihilfe erhalten. Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin gilt für den gesamten Zeitraum. Für jedes Ausbildungsvorhaben beantragen Sie auf dieser Basis die Beihilfe.

Wenn die maximale Beihilfendauer innerhalb der vier Jahre ausgeschöpft ist, können Sie nach Ablauf der vier Jahre erneut eine Weiterbildungs(teil)zeit mit dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin vereinbaren und die gewünschte Beihilfe erneut beantragen –
wenn Sie wieder alle Voraussetzungen erfüllen wie:

  • ein neues Bildungsziel und
  • die erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer vor Beginn der neuen Weiterbildung.

Ja.

Die Förderung kann zurückgefordert werden, wenn Sie keinen Ausbildungsfortschritt nachweisen können.

Nach jedem Modul bzw. spätestens alle 6 Monate sowie am Ende der Förderung müssen Sie Ihren Ausbildungsfortschritt nachweisen.

Dies erfolgt in der Regel, indem Sie die Bescheinigung des Bildungsinstituts an das AMS weiterleiten. Wenn Ihre Ausbildung keine solchen Bescheinigungen (Zeugnis o.Ä.) vorsieht, ist ein Nachweis über mindestens 75 Prozent Anwesenheit während der Ausbildungszeit erforderlich.

Im Fall eines Studiums reicht der Nachweis der absolvierten ECTS-Punkte pro Semester bzw. nach 6 Monaten aus.

Letzte Aktualisierung: 5. Juni 2026