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Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeitsmarktförderung.

Pflegestipendium

Das Pflegestipendium wird auf Initiative der Bundesregierung als Beihilfe des Arbeitsmarktservice (AMS) umgesetzt. Es garantiert seit 1. Jänner 2023 die Existenzsicherung während der Ausbildung in bestimmten Berufen in Höhe eines jährlich festgelegten Tagsatzes. Dieser Mindeststandard beträgt im Jahr 2026 55,01 Euro täglich bzw. rund 1.650,30 Euro monatlich.

Falls ein Bildungsinstitut Kurskosten verrechnet, werden diese vom AMS nicht übernommen.

Mit dem Pflegestipendium wird eine Ausbildung in folgenden Berufen bzw. Berufsbereichen gefördert:

  • Pflegeassistenz gemäß GuKG (Schule / Lehrgang; Vollzeit / Teilzeit)
  • Pflegefachassistenz gemäß GuKG (Schule / Lehrgang; Vollzeit / Teilzeit)
  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
  • Sozialbetreuungsberufe (auch berufsbegleitend; 2 Jahre / 3 Jahre; Fachprüfung / Diplomprüfung)
    • darunter fallen die Schwerpunkte: Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung

Die Ausbildung muss

  • vor Beginn mit dem AMS vereinbart werden und
  • mindestens 25 Wochenstunden aufweisen.

Hinweis

Bereits vor dem 1. September 2024 begonnene Fachhochschulausbildungen im Bereich Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege können nicht mit dem Pflegestipendium gefördert werden.

Siehe auch: "Wird die Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) auf Fachhochschulniveau gefördert?"

Mit dem Pflegestipendium förderbar sind Arbeitslose und für die Dauer der Ausbildung karenzierte Personen, wenn mindestens 2 Jahre seit dem individuellen Ende der Ausbildungspflicht bis 18 vergangen sind. Die Personen müssen also zum Zeitpunkt des Einstiegs in die förderbare Ausbildung das 20. Lebensjahr vollendet haben. Zusätzlich gelten folgende Voraussetzungen:

  • Entweder sind zwei Jahre seit dem Schul-/Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen
  • oder es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).

Weitere Voraussetzungen für das Pflegestipendium sind

  • die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung (wie z.B. eine bestandene Aufnahmeprüfung) und
  • eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.

Das Arbeitsmarktservice setzt das Pflegestipendium um. Die Beantragung ist über Ihr eAMS-Konto oder bei Ihrer regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle möglich. Eine Liste der Kontaktdaten finden Sie auf der Website des AMS unter Adressen und Telefonnummern.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung unbedingt vor Antritt der Ausbildung erfolgen muss! Es empfiehlt sich, mit dem AMS Kontakt aufzunehmen, sobald Sie den Entschluss für eine Ausbildung im Pflegebereich gefasst haben.

Nein, der Schulungszuschlag wird nicht auf den monatlichen Mindestbetrag des Pflegestipendiums aufgeschlagen.

Wenn die Summe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und Schulungszuschlag höher ist als der Tagsatz des Pflegestipendiums, wird diese Summe ausbezahlt. Ist die Summe niedriger, wird der Mindesttagsatz des Pflegestipendiums gewährt, wobei der Schulungszuschlag bereits darin enthalten ist.

Hinweis

Der Schulungszuschlag muss nicht separat beantragt werden. Das AMS berechnet alle Ansprüche automatisch bei der Beantragung des Pflegestipendiums.

Den Ausbildungsbeitrag der Bundesländer (gemäß Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz) in Höhe von 658,40 Euro monatlich (mehr Informationen dazu siehe unten) verwalten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Stellen.

Eine Übersicht über die Kontaktdaten in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der Website des Sozialministeriums unter Ausbildungsbeiträge.

Entscheidungsbaum Pflegestipendium vs. Ausbildungsbeitrag
Entscheidungsbaum Pflegestipendium vs. Ausbildungsbeitrag

Vor Antritt der Ausbildung müssen Sie – egal ob arbeitslos oder karenziert – mit dem AMS Kontakt aufnehmen und vereinbaren, welche Ausbildung Sie an welcher Schule oder Fachhochschule antreten möchten. Eine Vormerkung beim AMS ist als Fördervoraussetzung definiert (siehe auch Antwort auf "Wer kann das Pflegestipendium beantragen?").

Das AMS muss außerdem vor der Ausbildung feststellen, wie hoch Ihre Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung sind, und wie hoch also Ihr Pflegestipendium monatlich sein wird (siehe auch Frage zum Schulungszuschlag weiter oben).

Für Ausbildungen an Fachhochschulen kommt ein verpflichtendes Beratungsgespräch dazu, das als persönlicher Termin durchzuführen ist.

Ja. Wenn Ihre Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigen, wird Ihnen das Arbeitslosengeld in der entsprechenden Höhe, also ungekürzt, für die Dauer der Ausbildung ausbezahlt.

Ein Antrag auf das Pflegestipendium ist auch dann erforderlich, wenn Ihre Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung den festgelegten Mindestbetrag des Pflegestipendiums in Höhe von 1.650,30 Euro monatlich (in Monaten mit 30 Tagen) übersteigen.

Die Beihilfe Pflegestipendium wird in Tagsätzen berechnet. Für das Jahr 2026 gilt ein Tagsatz von 55,01 Euro – dieser wird mit der Anzahl an Tagen im aktuellen Monat multipliziert. So ist die Auszahlungssumme von Monat zu Monat unterschiedlich, und das Pflegestipendium macht nur in Monaten mit 30 Tagen 1.650,30 Euro aus. Sofern die eigenen Leistungsansprüche aus der Arbeitslosenversicherung den Tagsatz von 55,01 Euro übersteigen, wird auch der monatlich ausbezahlte Betrag höher als 1.650,30 Euro Euro sein.

Für Teilnehmende an Arbeitsstiftungen beträgt der Tagsatz im Jahr 2026 51,68 Euro – hier werden monatlich pauschal 100 Euro abgezogen, da die Teilnehmenden zusätzlich ein Stiftungsstipendium (in unterschiedlicher Höhe) erhalten (siehe auch unten).

Grundsätzlich ja. Wenn Sie nach Abschluss einer geförderten Ausbildung noch eine weitere Ausbildung im Pflegebereich machen möchten (wie z.B. Pflegeassistenz und danach Pflegefachassistenz) und wieder das Pflegestipendium beantragen wollen, müssen Sie diese Ausbildung allerdings wieder im Vorhinein beantragen.

Hinweis

Das Pflegestipendium kann höchstens für zwei Ausbildungen pro Person gewährt werden. Insgesamt kann eine Person höchstens vier Jahre lang das Pflegestipendium beziehen.

Die Pflegereform der Regierung unterstützt sowohl Personen in Erstausbildung als auch Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger beim Start in die Pflege.

Hinweis

Aufzählung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Fachkräftestipendium

Ausbildungen im Bereich der Medizinischen Assistenzberufe im Sinne des MBAG (Medizinische-Assistenzberufe-Gesetz) sind über das Fachkräftestipendium des AMS förderbar.
Sie können das Stipendium beantragen, wenn Sie arbeitslos sind, aufgrund der geplanten Ausbildung karenziert sind oder als selbstständige Person Ihr Gewerbe ruhend gemeldet haben. Außerdem müssen Sie in den letzten 15 Jahren mindestens 4 Jahre berufstätig gewesen sein und dürfen keinen Abschluss an einer Fachhochschule, pädagogischen Hochschule oder Universität besitzen.
Informationen zum Fachkräftestipendium erhalten Sie auf der Website des AMS unter AMS Fachkräftestipendium.

Ausbildungsbeitrag der Bundesländer

Hauptsächlich für Personen ohne abgeschlossene Ausbildung (z.B. Schulabbrecherinnen und Schulabbrecher, Jugendliche unter 20 Jahre) wurde der "Ausbildungsbeitrag" eingeführt. Während einer Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege, zur Pflegefachassistenz und zur Pflegeassistenz sowie in den Sozialbetreuungsberufen mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit und Behindertenbegleitung erhalten die Schülerinnen und Schüler 658,40 Euro monatlich. Auch während der Pflichtpraktikumszeiten im berufsbildenden Schulwesen für Pflegeberufe gibt es den Ausbildungsbeitrag. Die Auszahlung erfolgt entweder direkt über die Schulen oder auf Antrag.

Finanziert wird der Ausbildungsbeitrag über den "Pflegeausbildungs-Zweckzuschuss", den das Sozialministerium an die Bundesländer auszahlt. Die Auszahlung des Ausbildungsbeitrags an die Auszubildenden ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Hinweis

Den Ausbildungsbeitrag erhalten ausschließlich Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben. Bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, sollten Sie beim AMS das Pflegestipendium beantragen!

Informationen zum Ausbildungsbeitrag finden Sie unter Ausbildung in der Pflege oder auf den Websites der Bundesländer.

Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

Personen, die sich mindestens vier Jahre lang selbst erhalten haben, können für die Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege an Fachhochschulen die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ("Selbsterhalterstipendium", "Selbsterhalterinnenstipendium") des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung beantragen. Die Beantragung ist bis zu einer Altersgrenze von 37 Jahren möglich. Je älter die Person bei Beantragung, desto länger muss sie sich selbst erhalten haben: Personen, die im Alter von 37 Jahren die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beantragen, müssen sich mindestens neun Jahre lang selbst erhalten haben.

Hinweis

Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt kann mit dem Ausbildungsbeitrag der Bundesländer kombiniert werden, aber nicht mit dem Pflegestipendium.

Informationen zur Studienbeihilfe nach Selbsterhalt finden Sie auf der Website der Studienbeihilfenbehörde unter Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.

Ja. Dabei ist zu beachten, dass das sogenannte Stiftungsstipendium, welches die teilnehmenden Betriebe finanzieren, vom Pflegestipendium in einer pauschalierten Höhe von 100 Euro abgezogen wird.

Über das individuell am besten geeignete Förderinstrument berät Sie Ihre regionale Geschäftsstelle des AMS.

Die Karenzierung ist wie folgt definiert: "Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses oder Ruhen der selbstständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer der Ausbildung." Eine Karenzierung muss also vereinfacht gesagt ursächlich mit dem geplanten Eintritt in eine förderbare Ausbildung zusammenhängen.

Wenn Sie bereits in der Pflege beschäftigt sind, müssen Sie Ihr Dienstverhältnis nicht zwingend karenzieren, um eine Fortbildung zu machen.

Für Personen in unselbständiger Beschäftigung steht das Instrument der "Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse" für den Gesundheits- und Sozialbereich sowie für die Elementarpädagogik zur Verfügung. Dabei fördert das AMS die Personal- und Sachkosten für Qualifizierungen während der Arbeitszeit zu 75 Prozent.

Dies setzt allerdings ein entsprechendes Einvernehmen mit Ihrem Dienstgeber voraus, der die Förderung bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS beantragen muss. Die restlichen 25 Prozent der Personal- und Sachkosten während der Qualifizierung sind vom Dienstgeber zu tragen.

Hinweis

Beschäftigte, deren Höherqualifizierung vom AMS wie oben beschrieben gefördert wird, können den Ausbildungsbeitrag der Bundesländer beantragen!

Ab dem 1. September 2024 angetretene Ausbildungen zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege an Österreichischen Fachhochschulen können über das Pflegestipendium gefördert werden.

Für die Gewährung ist neben den übrigen Fördervoraussetzungen ein Beratungsgespräch beim Arbeitsmarktservice erforderlich.

Hinweis

Vor dem 1. September 2024 begonnene Ausbildungen an Fachhochschulen können nicht gefördert werden. Auch ein Umstieg aus bereits geförderten Ausbildungen im Bereich diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege (z.B. Schule auf FH) ist nicht möglich.

Ja, sofern Ihre geförderte Ausbildung mindestens vier Monate dauert, dürfen Sie zum Pflegestipendium geringfügig dazuverdienen. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 551,10 Euro monatlich.

Hintergrund: Ein geringfügiger Zuverdienst neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist seit 1.1.2026 nur mehr in Ausnahmefällen möglich. Für existenzsichernde Beihilfen und Förderungen des Arbeitsmarktservice gelten sinngemäß die gleichen Einschränkungen. Einer der möglichen Ausnahmefälle ist die Teilnahme an einer vom AMS unterstützten Nach- oder Umschulung, die mindestens vier Monate dauert.

Hinweis

Übersteigt jedoch Ihr Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze, wird das Pflegestipendium eingestellt! Dies gilt auch dann, wenn mehrere Einkommen in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.

Unverändert gilt für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften (Schülerinnen-/Schülerbeihilfe, Studienbeihilfe etc.), die für die Ausbildung ausgezahlt werden: keine Anrechnung bis zur Geringfügigkeitsgrenze; wenn die Zuwendung (z.B. das von Ihrer Schule ausbezahlte "Taschengeld") jedoch höher ist, wird das Pflegestipendium nicht mehr ausgezahlt.

Grundsätzlich ja. Aber: Das Pflegestipendium zielt in erster Linie darauf ab, möglichst rasche Abschlüsse zu unterstützen.

In der Praxis entscheidet Ihre regional zuständige AMS-Geschäftsstelle im verpflichtenden Beratungsgespräch, ob eine berufsbegleitende Ausbildung oder eine Qualifizierung in Vollzeit sinnvoller ist. Für das Pflegestipendium muss die Ausbildung jedenfalls mindestens 25 Wochenstunden aufweisen.

Siehe auch die Antwort auf "Was kann ich tun, wenn ich mein Dienstverhältnis nicht karenzieren will?"

Ja; mindestens einmal jährlich, sowie bei Abschluss der Ausbildung, ist der Ausbildungsfortschritt zu belegen. Wenn Sie hier die Frist versäumen, wird das Pflegestipendium eingestellt. Sollten Sie auch dann keine Zeugnisse vorlegen, kommt es zu einer Rückforderung des bisher ausbezahlten Pflegestipendiums.

Ja, wenn

  • Sie Ihre Ausbildung ab dem 1. September 2022 angetreten haben
  • und dafür bereits vom AMS gefördert wurden,

können Sie das Pflegestipendium nach einer Unterbrechung wieder beantragen. Jedenfalls ist zu beachten, dass pro Person maximal zwei Ausbildungen gefördert werden und die maximale Förderdauer vier Jahre beträgt.

Hinweis

Ein Umstieg aus bereits gefördert begonnenen schulischen Ausbildungen in eine Fachhochschulausbildung ist nicht möglich.

Letzte Aktualisierung: 5. Juni 2026