Meldeverpflichtungen
Informationen über die Meldepflichten für Tabak-, Nikotin- und verwandte Erzeugnisse
Neu seit 20. August 2026
Mit der Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. I Nr. 68/2026, gelten die Meldepflichten auch für tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse.
Für bereits am Markt befindliche Produkte gilt eine Übergangsregelung: Tabakfreie Nikotin- und Nikotinersatzerzeugnisse, die bereits vor dem 20. August 2026 erstmals in Verkehr gebracht wurden, sind bis spätestens 31. Dezember 2026 elektronisch zu melden (§ 8d TNRSG).
Hersteller bzw. Importeur von Tabak-, Nikotin- und verwandten Erzeugnissen müssen bestimmte Produktinformationen an das Bundesministerium für Gesundheit melden bzw. übermitteln. Diese Meldungen erfolgen über das EU-Common-Entry Gate (EU-CEG).
Die Meldepflichten betreffen Tabakerzeugnisse, neuartige Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, pflanzliche Raucherzeugnisse sowie seit 20. August 2026 eben auch tabakfreie Nikotin- und Nikotinersatzerzeugnisse. Welche Informationen zu melden bzw. zu übermitteln sind und welche Fristen gelten, richtet sich nach der jeweiligen Produktgruppe.
Detaillierte Informationen zum Meldeverfahren und zu den Anforderungen für die einzelnen Produktgruppen stellt das Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Ernährung und Ernährungssicherheit der AGES zur Verfügung: EU-CEG Meldeverpflichtung - Büro für Tabakkoordination
Meldepflicht vor dem Inverkehrbringen
Folgende Produkte müssen mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen gemeldet werden:
- neuartige Tabakerzeugnisse,
- elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter sowie
- tabakfreie Nikotin- und Nikotinersatzerzeugnisse.
Die Produkte dürfen frühestens sechs Monate nach erfolgter Meldung in Österreich in Verkehr gebracht werden.
Für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse sowie tabakfreier Nikotin- und Nikotinersatzerzeugnisse ist zudem die in der Nikotin-, Nikotinersatzerzeugnis- und Tabakmeldeverordnung (NTMelV) vorgesehene Meldegebühr zu entrichten.
Rechtsgrundlagen: § 10a TNRSG für neuartige Tabakerzeugnisse, § 8d TNRSG für tabakfreie Nikotin- und Nikotinersatzerzeugnisse sowie NTMelV.
Frequently Asked Questions
Die wesentlichsten Fragen und Antworten zu den Meldeverpflichtungen bzw. dem EU Common Entry Gate (EU-CEG) sind hier zusammengefasst.
Die Meldeverpflichtungen gemäß TNRSG treffen Hersteller:innen oder Importeur:innen von Tabak- oder verwandten Erzeugnissen.
Die Informationspflicht obliegt dabei in erster Linie dem/der Importeur:in, wenn der/die Hersteller:in außerhalb der Union und der/die Importeur:in in der Union niedergelassen ist. Wenn beide außerhalb der Union niedergelassen sind, obliegt diese Verpflichtung in Abstimmung entweder dem/der Hersteller:in oder dem/der Importeur:in.
Das EU-CEG ist ein von der Europäischen Kommission betriebenes Meldeportal zur Erfassung wesentlicher Informationen von allen in der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnissen (wie etwa Elektronische Zigaretten und Liquids bzw. Nachfüllbehälter). Dieses System soll insbesondere die EU-weite Verfügbarkeit der entsprechenden Informationen und Studien für Behörden in den jeweiligen Mitgliedstaaten und beteiligte Institutionen sicherstellen.
Details zur Anmeldung im und Verwendung vom EU-CEG finden Sie unter folgendem Link: Einleitung EU-CEG.
Zugriff auf die Daten haben das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) bzw. der/die Meldende selbst.
Die nicht vertraulichen oder geschützten Daten werden auch auf der Website der AGES zur Information der Konsumenten:innen veröffentlicht.
Die Eingabe von Daten ins EU-CEG ist in Österreich kostenfrei.
Die Daten sind in Deutsch oder Englisch zu melden.
Neben den Feldern, die verpflichtend ausgefüllt werden müssen, stehen auch optional befüllbare Felder zur Verfügung. Genauere Informationen dazu können der Melde-Guideline auf der Website der AGES entnommen werden.
Das Produkt muss entweder vom Hersteller:in oder vom Importeur:in im EU-CEG gemeldet werden. Eine Meldung (entweder vom Hersteller:in oder Importeur:in) für ein und dasselbe Produkt reicht aus. Eine Doppelmeldung ist demnach grundsätzlich nicht erforderlich.
Der/die Hersteller:in bzw. Importeur:in muss sich (etwa im Wege des Bestätigungsformulars) vergewissern und nachweisen können, dass bereits eine Meldung für das Produkt erfolgt ist.
Beispiel: Hat der/die Hersteller:in das Produkt ”XY” in Österreich vollständig gemeldet, muss der/die Importeur:in keine Meldung mehr für dieses Produkt vornehmen. Wurde das Produkt ”XY” vom Hersteller:in nicht gemeldet, hat der Importeur:in das Produkt zu melden.
Ja, Inhaltsstoffe und Emissionen müssen auch dann jährlich im EU-CEG gemeldet werden, wenn sich diese seit dem Vorjahr nicht verändert haben.
Die einfachste Möglichkeit dafür, ist die Durchführung einer ”Update-Meldung” eines bereits im EU-CEG gemeldeten Produkts. Die Art der Updatemeldung ist im Feld ”General Comment” zu spezifizieren.
Ja, alle im EU-CEG gemeldeten Produktdaten, bei denen es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Daten handelt, werden auf der Website der AGES veröffentlicht.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Fiona Pastler (Büro für Tabakkoordination, AGES), fiona.pastler@ages.at.